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VwGH vom 19.12.2001, 2001/13/0218

VwGH vom 19.12.2001, 2001/13/0218

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zehetner, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dkfm. Jürgen Fischer, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien XIII, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/8- 15/2001, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, steht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Frage in Streit, ob die vom Beschwerdeführer, einem Bediensteten der Abgabenverwaltung, aufgewendeten Kosten eines Englischkurses in England Werbungskosten darstellen. Während das Finanzamt seinen ablehnenden Standpunkt mit der Auffassung begründete, der Sprachkurs habe allgemeine und nicht auf den Beruf des Beschwerdeführers abgestellte Sprachkenntnisse vermittelt, brachte der Beschwerdeführer in seiner Berufung vor, als Gruppenleiterstellvertreter in einer Großbetriebsprüfungsabteilung für die Prüfung ausländischer Unternehmer zuständig zu sein, wofür Englischkenntnisse sehr nützlich seien. Er habe deshalb auch mit dienstfreistellender Wirkung näher bezeichnete Englischseminare an der Verwaltungsakademie des Bundes besucht. Der in England besuchte Englischkurs sei in einem unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Seminaren gestanden; die insgesamt erworbenen Sprachkenntnisse seien ausschließlich auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Großbetriebsprüfung abgestellt.

In der Begründung des die Berufung des Beschwerdeführers abweisenden angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde auf die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 EStG 1988 und des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. und führte aus, dass Kosten eines Sprachkurses nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als Werbungskosten abzugsfähig seien, wenn der Kurs ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des Abgabepflichtigen abgestellte Sprachkenntnisse vermittle. Dass der vom Beschwerdeführer in England besuchte Englischkurs keine auf seinen Beruf abgestellte Sprachkenntnisse, sondern solche allgemeiner Art vermittelt habe, sei nicht strittig. Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen aber seien, da sie eine Trennung zwischen dem privaten Bereich und der Einkünfteerzielung nicht zuließen, dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen, woran auch der Umstand nichts ändern könne, dass die dabei erworbenen Sprachkenntnisse dem Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit von Nutzen seien.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Satz 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Nach der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, Kosten eines Sprachkurses seien nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Kurs ausschließlich oder nahezu ausschließlich auf den Beruf des Abgabepflichtigen abgestellte Sprachkenntnisse vermittelt, während keine abzugsfähigen Werbungskosten vorliegen, wenn der Sprachkurs inhaltlich eine allgemeine Sprachausbildung bietet, entspricht der zur Bestimmung der genannten Vorschriften des Einkommensteuergesetzes vor seiner mit Wirksamkeit für das Jahr 2000 erfolgten Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999 ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe hiezu das schon von der belangten Behörde zutreffend zitierte hg. Erkenntnis vom , 96/14/0055, mit den dort angeführten weiteren Nachweisen).

Dass die vom Beschwerdeführer angestrebte Erweiterung und Vertiefung seiner im Zuge der Schulausbildung erworbenen Englischkenntnisse seiner beruflichen Tätigkeit zumal als Betriebsprüfer ausländischer Unternehmen förderlich ist und auch vom Dienstgeber im Rahmen gewährter Dienstfreistellungen zum Besuch entsprechender Kurse an der Verwaltungsakademie des Bundes gefördert und als wünschenswert angesehen wird, wie der Beschwerdeführer vorträgt, sei ihm eingeräumt. Dies ändert aber im Grunde der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 nichts an der Zuordnung eines allgemeine Sprachkenntnisse vermittelnden Sprachkurses zum Bereich der Lebensführung. Wenn der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang auf die hg. Erkenntnisse vom , Slg. N.F. Nr. 3.794/F, und vom , 88/14/0091, verweist, erscheinen diese Hinweise in Kontext mit dem Beschwerdevorbringen unverständlich, weil der Gerichtshof gerade in diesen vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnissen die private Veranlassung beruflich grundsätzlich nützlicher Sprachkurse mit großer Deutlichkeit betont hat. Das vom Beschwerdeführer schließlich auch angeführte hg. Erkenntnis vom , 89/14/0227, betraf keinen Sprachkurs, sondern behandelte die ganz andere Frage, ob die Kosten eines Grundausbildungslehrganges für einen Sicherheitswachebeamten als Ausbildungs- oder als Fortbildungskosten anzusehen waren.

Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde schließlich vorwirft, die von ihr als unstrittig angesehene Tatsache, dass der betroffene Englischkurs Sprachkenntnisse lediglich allgemeiner Art vermittelt hatte, nicht näher begründet zu haben, ist dieser Vorwurf deswegen nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer seinerseits gar nicht behauptet, eine über die Vermittlung allgemeiner Sprachkenntnisse hinausgehende Spezifizierung des Englischkurses in England in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid geltend gemacht und dargestellt zu haben; dass die belangte Behörde die Vermittlung bloß allgemeiner Sprachkenntnisse durch den betroffenen Kurs als auf der Tatsachenebene unstrittig ansah, wird vom Beschwerdeführer damit nicht als relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften einsichtig gemacht, was in gleicher Weise für die Rüge des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens gelten muss, zu welchem auf der Basis des Vorbringens des Beschwerdeführers kein Anlass bestanden hatte.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof im Grunde des Vorliegens beider Tatbestände des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG in einem nach dieser Gesetzesstelle gebildeten Senat beschließen konnte. Das Ergehen eines Auftrages nach § 34 Abs. 2 VwGG zur Beseitigung des der Beschwerde durch das Fehlen einer weiteren Ausfertigung der Beschwerdeschrift für den Bundesminister für Finanzen anhaftenden Mangels erübrigte sich damit.

Wien, am