VwGH vom 31.05.1995, 95/16/0129
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des J in T und
1130 weiterer, aus der Beilage ersichtlicher Beschwerdeführer, alle vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 89/1-9/Mü-1995, betreffend Stempelgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich in Übereinstimmung mit dem Inhalt der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, daß die Beschwerdeführer in Einwendungen in einem Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz unter anderem geltend gemacht hatten, eine Verunreinigung einer Brunnenanlage zu befürchten und eine Belästigung durch Geruchs-, Staub- und Lärmentwicklung sowie eine Gesundheitsgefährdung zu erwarten.
Mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz, womit ihr Antrag auf Rückerstattung der Eingabengebühren abgewiesen worden war, keine Folge.
Die belangte Behörde ging davon aus, daß mit den eingebrachten Eingaben jedenfalls teilweise Privatinteressen der Beschwerdeführer verfolgt worden seien, und erachtete daher den Gebührentatbestand gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG als erfüllt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf Rückerstattung der Stempelgebühren verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen oder juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von S 120,--.
Die Beschwerdeführer betonen auch vor dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich, es sei ihnen darum gegangen, daß der Bau der in Rede stehenden Mülldeponie so geschehe, daß gesundheitsgefährdende und auch sonstige Eingriffe in die Umgebung hintangehalten würden. Es sei ihnen darum gegangen, einen gesunden Lebensraum zu erhalten. In diesem Zusammenhang räumt die Beschwerdeschrift sogar ein, die Beschwerdeführer hätten damit allenfalls ein ideelles Interesse verfolgt.
Damit zeigt aber bereits der Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.
Nach der ständigen hg. Judikatur genügt nämlich bereits ein bloß teilweises Privatinteresse für die Erfüllung des Gebührentatbestandes und ist überdies auch im Zusammenhang mit dem Versuch einer Eingabe, damit ideelle Aspekte zu verfolgen, das Vorliegen von Privatinteressen anzuerkennen (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/15/0086, , Zl. 88/15/0041 und vom , Zl. 92/16/0191; siehe bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuer, Band I, 2. Teil ErgB 9 B Abs. 2 und 3 sowie ErgB 12/3 Abs. 4 zu § 14 TP 6 GebG). Von dieser Judikatur abzugehen bieten die Beschwerdeausführungen, die sich im Ergebnis darin erschöpfen, die Verfolgung öffentlicher Interessen und deren Überwiegen in den Vordergrund zu stellen, keinerlei Anlaß.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die angeführte hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.