VwGH vom 12.09.2001, 2001/13/0203
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der B Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Frank Riel, Dr. Wolfgang Grohmann und Dr. Josef Cudlin, Rechtsanwälte in 3500 Krems, Gartenaugasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/226-06/2000, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1995 bis 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag strittig. Die Vorschreibung betraf die in den Jahren 1995 bis 1999 an den wesentlich (zu 75 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer Ing. Michael F. bezahlten Geschäftsführervergütungen.
Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, anlässlich einer Lohnsteuerprüfung sei betreffend die an den Geschäftsführer ausbezahlten Bezüge und Sachbezüge von 921.190 S 1995), 970.013 S 1996), 1,013.331 S 1997), 1,192.260 S 1998) und 1,047.560 S 1999) der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag hiezu vorgeschrieben worden. Dazu vertrat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis die Auffassung, die Beschäftigung des Geschäftsführers weise ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Mehrheitsgesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erziele aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er im Sinn der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer sei. Dies habe die Pflicht der Beschwerdeführerin ausgelöst, von den Bezügen den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Beschäftigung des wesentlich beteiligten Geschäftsführers "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)" nicht aufweise.
Die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom , B 511/01, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerin vertritt unter Hinweis auf das über Antrag des Verwaltungsgerichtshofes ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 109/00, die Ansicht, für Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Beteiligungshöhe ab 50 % seien auch "die übrigen Merkmale eines Dienstverhältnisses nicht mehr erkennbar, sodass bereits einkommensteuerrechtlich kein Fall des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 mehr vorliegt".
Wohl finden sich im genannten Erkenntnis Ausführungen darüber, dass auch die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses "etwa als Folge der Höhe der Beteiligung" nicht mehr erkennbar sein könnten, und dass es plausibel sei, dass der (steuer-)rechtliche Charakter des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses "auch von der Höhe der Beteiligung" abhänge. Die an diese Ausführungen im Verfassungsgerichtshoferkenntnis geknüpften Hoffnungen können sich indessen nicht erfüllen. Die Höhe der Beteiligung eines Geschäftsführers an seiner Gesellschaft hat Bedeutung ausschließlich für die Frage, ob der Geschäftsführer in seinem Handeln einem fremden Willen unterworfen ist, und ist maßgebend damit allein für die Frage der Weisungsgebundenheit, welche in der Beurteilung der Einkünfteerzielung nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 aber keine Rolle spielt. Welche konkrete Bedeutung unter welchen Gesichtspunkten und aus welchen Gründen der Beteiligungshöhe für das Vorliegen der außerhalb der Weisungsgebundenheit bedeutsamen Merkmale eines Dienstverhältnisses zukommen sollte, wird vom Verfassungsgerichtshof nicht ansatzweise erläutert und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht einsichtig. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 109/00, über eine allfällige Maßgeblichkeit der Beteiligungshöhe auch für Merkmale eines Dienstverhältnisses außerhalb der Weisungsgebundenheit stehen auch in unüberbrückbarem Widerspruch zum Begründungsduktus vorangegangener Ablehnungsbeschlüsse des Verfassungsgerichtshofes (vgl. für viele etwa den Beschluss vom , B 657/00 und B 873/00) und eröffnen dem Verwaltungsgerichtshof nicht die Möglichkeit, der Beteiligungshöhe in der Beurteilung des Vorliegens der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 außerhalb der für diese Frage nicht relevanten Weisungsgebundenheit Bedeutung beizumessen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0063).
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom , 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom , 2001/15/0061, und vom , 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
.) dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
.) dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft und
.) dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass es im gegebenen Zusammenhang nur auf das Unternehmerwagnis in Bezug auf die Eigenschaft als Geschäftsführer ankommt. Es kommt nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft an, weshalb die Beschwerdeausführungen zur Insolvenzgefahr im Falle von Unternehmenskrisen von vornherein nicht geeignet sind, ein Unternehmerrisiko des Geschäftsführers zur Darstellung zu bringen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0090). Maßgeblich ist, ob den Geschäftsführer tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen von nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben. Gesetzliche Haftungsrisken im Zusammenhang mit einer schuldhaften Verletzung der Geschäftsführerpflichten begründen - da von einer ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung auszugehen ist - hingegen kein relevantes Unternehmerwagnis.
Dass der Geschäftsführer in Folge der fehlenden Weisungsgebundenheit keinen betrieblichen Ordnungsvorschriften und Kontrollen seitens der Beschwerdeführerin unterliegt, steht der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ihres Unternehmens nicht entgegen. Nach der hg. Judikatur, die von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der "Eingliederung in den betrieblichen Organismus" geprägt ist, ergibt sich die Eingliederung aus der (im Beschwerdefall unstrittigen) kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0076).
Da sohin bereits der Inhalt der ergänzten Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am