VwGH vom 27.02.1997, 95/16/0110
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des D in P, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 9-580/1/94, betreffend Rechtsgebühren sowie Börsenumsatzsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegen Bezahlung eines Abtretungspreises in Höhe von S 120.000,-- übertrug der Beschwerdeführer mit Abtretungsvertrag vom einen Geschäftsanteil an der T Holding Ges.m.b.H. (im folgenden: Gesellschaft) an die E Holding Establishment (II Punkt 1 des Vertrages). Weiters verpflichtete sich die E Holding Establishment in II Punkt 2 "zusätzlich zu Punkt 1" ein Aufgeld (Agio) in der Höhe von S 4,000.000,-- an die Gesellschaft zu leisten.
Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für diesen Abtretungsvertrag gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG eine Rechtsgebühr von S 82.400,-- (2 % von S 4.120.000,--) sowie gemäß §§ 17, 22 KVG eine Börsenumsatzsteuer in Höhe von S 20.600,-- (0,5 % von S 4.120.00,--) vor. In der dagegen eingebrachten Berufung wurde eingewendet, daß das an die EKS Holding Establishment gezahlte Aufgeld kein an den Beschwerdeführer geleistetes Entgelt darstellen würde.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung durch das Finanzamt wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet ab. Unter Zitierung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelangte sie zum Ergebnis, daß das Finanzamt die Bemessungsgrundlage richtig ermittelt habe.
In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, da er sich in seinem Recht verletzt erachte, daß ein nicht dem KVG unterliegender gesellschafts- und privatrechtlicher Vertrag nicht gemäß den §§ 17, 22 KVG und § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG der Besteuerung unterzogen werden dürfe.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie die von der belangten Behörde verfaßte Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem aufgrund der durch die bisherige Rechtsprechung klargestellten Rechtslage gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 1 GebG unterliegen Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im dritten Abschnitt den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG (in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 629/1994) unterlagen Abtretungen von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von 2 %, die sich nach dem Wert des Entgeltes bemaß.
Gemäß § 17 Abs. 1 KVG unterliegt der Abschluß von Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung wenigstens eines Inländers im Ausland abgeschlossen werden, der Börsenumsatzsteuer, deren Steuersatz § 22 KVG regelt. Gemäß § 21 Z. 1 KVG wird die Steuer regelmäßig vom vereinbarten Preis berechnet.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Abtretungsvertrag sei einer Doppelbesteuerung unterzogen worden, ist ihm die Bestimmung des § 15 Abs. 3 GebG entgegenzuhalten, wonach bloß Rechtsgeschäfte, die unter den ersten und zweiten Teil des Kapitalverkehrssteuergesetzes fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen sind. Im Hinblick auf die eindeutige Fassung des § 15 Abs. 3 GebG kann es keinem Zweifel unterliegen, daß Rechtsgeschäfte, die unter der Bestimmung des dritten Teiles des KVG (Börsenumsatzsteuer) fallen, nicht von der Gebührenpflicht ausgenommen sind (Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren5, 170).
Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, daß das in die Bemessungsgrundlage einbezogene Aufgeld auf Seiten des Beschwerdeführers keine Steuerpflicht nach dem KVG und keine Vergebührung ausgelöst hätte.
Zu der Frage, was als Entgelt im Sinne des § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG zu verstehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, "Entgelt" seien alle jene Leistungen, die der Erwerber der Anteile dafür zu erbringen habe - gleichgültig, an wen auch immer -, damit er die Geschäftsanteile an der GmbH erhalte (siehe beispielsweise hg. Erkenntnis vom , 92/16/0061, vom , 92/16/0159, weiters vom , 86/15/0117, sowie vom , 88/15/0032).
Im Abtretungsvertrag vom ist vereinbart, daß der Beschwerdeführer den Geschäftsanteil gegen
1. Bezahlung des Abtretungspreises in Höhe von S 120.000,-- an den Beschwerdeführer sowie 2. eines Aufgeldes (Agio) in Höhe von S 4,000.000,-- an die Gesellschaft abtritt. Schon aus diesem vertraglichen Zusammenhang ergibt sich unzweifelhaft, daß das Agio zur Gesamtheit der Leistungen zu zählen ist, welche die Übernehmerin vereinbarungsgemäß zu erbringen hat, um den Geschäftsanteil zu erhalten.
Zur Frage, was unter "vereinbarter Preis" im Sinne des § 21 Z. 1 KVG zu verstehen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 93/16/0142, 0143, ausgeführt, daß neben jeweils fixierten Abtretungspreisen auch noch andere, ziffenmäßig bestimmte Zahlungen zum vereinbarten Preis zu rechnen sind, wenn diese Leistungen notwendig waren, um den Geschäftsanteil zu erhalten. Es kann daher nicht darauf ankommen, ob die Leistung unmittelbar an den Veräußerer, oder nach dessen Anweisung an einen Dritten zu erfolgen hat. Gegenstand der Steuer ist gemäß § 17 Abs. 1 KVG der Abschluß des Anschaffungsgeschäftes und nicht etwa die Bereicherung auf seiten des Veräußerers.
Die Beschwerde erwies sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.