VwGH vom 28.06.1995, 95/16/0108
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau vom , Zl. Jv 540-33/95, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich in Übereinstimmung mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer schloß im Ehescheidungsverfahren 2 C 1269/94 b des Bezirksgerichtes Krems an der Donau am (für den Fall der dann mit Urteil vom erfolgten Scheidung seiner Ehe) einen Vergleich, in dessen Punkt 6. vereinbart wurde, daß sich die beklagte Partei verpflichtet, "die ausstehenden Kredite im Betrag von S 307.776,30, S 517.057,44, S 90.0000,-- und S 300.000,-- zur weiteren alleinigen Zahlung zu übernehmen und schriftliche und rechtsverbindliche Erklärungen sämtlicher Kredit- und Pfandgläubiger vorzulegen, wonach die klagende Partei aus der persönlichen Haftung für diese Kredite entlassen wird". Eine Bewertung dieses Vergleichspunktes erfolgte nicht.
Mit Zahlungsauftrag vom schrieb der Kostenbeamte dem Beschwerdeführer eine restliche Pauschalgebühr vor, der u.a. betreffend den Vergleichspunkt 6. als Bemessungsgrundlage ein Betrag von S 1,214.840,00 zugrunde gelegt wurde.
In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag vertrat der Beschwerdeführer betreffend den jetzt allein strittigen Vergleichspunkt 6. die Auffassung, daß die beklagte Partei damit keine zusätzliche Zahlungsverpflichtung übernommen habe, weil für die betreffende Kreditsumme ohnehin beide Vergleichsparteien solidarisch gehaftet hätten.
Die belangte Behörde gab dem Berichtigungsantrag keine Folge und begründete ihren Bescheid betreffend den Vergleichspunkt 6. damit, daß die dort angeführten Geldsummen für die Bewertung maßgebend seien. Diese Summen seien in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, weil es auf die im Vergleich übernommene Verpflichtung ankomme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht darauf verletzt, daß der Vergleichspunkt 6. der Berechnung der Pauschalgebühr nicht zugrundegelegt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für
das ganze Verfahren gleich.
Ist aber Gegenstand eines Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
Auch jetzt in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vertritt der Beschwerdeführer, der ausdrücklich einräumt, daß Gegenstand des strittigen Vergleichspunktes Leistungen waren, die über das Ehescheidungsbegehren der erhobenen Klage hinausgingen, die Meinung, für die betreffende Summe hätten beide Vergleichsparteien ohnehin solidarisch gehaftet, sodaß von der beklagten Partei keine zusätzliche Zahlungsverpflichtung übernommen worden sei. Allenfalls habe die Gattin des Beschwerdeführers 50 % der Kreditverbindlichkeiten zusätzlich übernommen, weshalb im ungünstigsten Fall der Vergleichspunkt 6. mit der Hälfte der dort angegebenen Summen zu bewerten sei.
Dem ist entgegenzuhalten, daß durch die hg. Judikatur klargestellt wurde, daß ein gebührenpflichtiger gerichtlicher Vergleich auch dann vorliegt, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/15/0138; siehe bei Tschugguel-Pötscher, Gerichtsgebühren4, E 2 zu § 18 GGG), und daß selbst dann, wenn ein Vergleich nur deshalb protokolliert wird, damit ein Exekutionstitel in Ansehung eines gar nicht mehr strittigen Anspruches geschaffen wird, der Gebührentatbestand verwirklicht ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 547/62 siehe bei Tschugguel-Pötscher aaO. E 5).
Umsomehr hat dies für einen Fall zu gelten, in dem (wie hier) einer von zwei Solidarschuldnern sich vergleichsweise verpflichtet, die gesamte Schuld allein abzutragen und für eine Entlassung des anderen aus der Haftung zu sorgen.
Da des weiteren im Falle eines Vergleiches der Wert des Streitgegenstandes der Wert jener Leistung ist, zu der der Vergleich verpflichtet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/15/0116 sowie die von Tschugguel-Pötscher aaO. unter E 6 referierte hg. Judikatur), ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die durch die hg. Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.