VwGH vom 27.09.1995, 95/16/0102
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 23. Feber 1995, Zl. Jv 5297-33/94-2, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war im Verfahren 9 Cg 412/93a (vormals 9 Cg 139/92) des Landesgerichtes Salzburg als Beklagter beteiligt. Die klagende Partei begehrte von ihm (auf Grund eines Kaufvertrages, Kaufpreis S 3 Mio) die Übertragung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft und bezifferte den Streitwert in der Klage mit S 3 Mio.
Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Klagebeantwortung den Streitwert unter Hinweis auf § 60 Abs. 2 JN und begehrte, gestützt auf § 7 RATG, zunächst die Festsetzung des Streitwertes mit S 500.000,--. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom brachte der Beschwerdeführer vor, der Einheitswert der streitverfangenen Liegenschaft betrage nur S 120.000,-- und beantragte die Festsetzung des Streitwertes mit diesem Betrag.
Mit einem in das Urteil vom aufgenommenen Beschluß setzte das Landesgericht Salzburg schließlich den Streitwert gemäß § 7 RATG (wie vom Kläger ursprünglich angegeben) mit S 3 Mio fest. Weil in der Folge im Kopf des , womit eine vom Beschwerdeführer gegen die das erstinstanzliche Urteil bestätigende Berufungsentscheidung erhobene ao. Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen wurde, der Streitwert mit "S 3,000.000,-- nach RATG, sonst S 163.000,--" bezeichnet war, stellte der Beschwerdeführer in der Folge den Antrag auf Rückerstattung eines Betrages von S 74.400,-- aus den von ihm zwischenweilig entrichteten Pauschalgebühren.
Die belangte Behörde gab diesem Antrag mit der Begründung nicht statt, eine Streitwertfestsetzung gemäß § 7 RATG sei gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 GGG auch für die Gerichtsgebühren maßgeblich.
Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich - aus dem Beschwerdeinhalt erkennbar - in seinem Recht auf Rückzahlung eines Betrages von S 74.400,-- verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 1 GGG ist als Wert einer unbeweglichen Sache der Einheitswert anzusehen; besteht ein solcher nicht, so ist der gemeine Wert der Sache maßgebend.
Korrespondierend dazu bestimmt § 60 Abs. 2 JN, daß als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen ist, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt.
§ 18 Abs. 2 Z. 1 GGG bestimmt als Ausnahme vom Grundsatz, daß die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich bleibt:
"1. Wird der Streitwert gemäß § 7 RATG geändert, so bildet - unbeschadet des § 16 - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen."
§ 7 RATG lautet:
"Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes nach den §§ 56 oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Das Gericht hat mangels einer Einigung der Parteien möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Dieser Beschluß kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden."
Kern des Beschwerdevorbringens ist das Argument, im vorliegenden Fall habe gar keine Änderung des Streitwertes stattgefunden; § 18 Abs. 2 Z. 1 GGG sei daher nicht anzuwenden. Maßgeblich sei die spezielle Vorschrift des § 60 Abs. 2 JN.
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Zwar trifft es zu, daß mit dem Beschluß des LG Salzburg vom gegenüber dem vom Kläger in der Klage angegebenen Streitwert keine "Änderung" vorgenommen wurde, doch vermag dies an der Maßgeblichkeit dieser Streitwertfestsetzung im Ergebnis nichts zu ändern. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom , Zl. 91/16/0090, betonte, ist eine Streitwertfestsetzung gemäß § 7 RATG auch für die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren maßgeblich. Dies hätte angewendet auf den vorliegenden Fall jedenfalls Bedeutung, wenn z. B. ein Kläger ursprünglich sein Interesse nur mit dem steuerlichen Einheitswert der Liegenschaft bewertet und anschließend über Antrag des Prozeßgegners gemäß § 7 RATG eine Erhöhung (= Änderung) des Streitwertes stattgefunden hätte. Nichts anderes darf aber für den Fall gelten, in dem ein Kläger von vornherein (allenfalls auch zu Unrecht) einen höheren Streitwert wählt als es in § 15 Abs. 1 GGG bzw. § 60 Abs. 2 JN vorgesehen ist und in dem diese Streitwertwahl dann über entsprechende Streitwertbemängelung durch den Prozeßgegner durch einen Gerichtsbeschluß gemäß § 7 RATG (der nach der ausdrücklichen gesetzlichen Vorschrift unanfechtbar und damit ohne Rücksicht darauf, ob er materiell richtig oder unrichtig gefaßt wurde maßgeblich ist), entgegen dem Herabsetzungsbegehren des Beklagten bestätigt wird.
Die belangte Behörde hat somit im vorliegenden Fall die im Wege der Streitwertfestsetzung gemäß § 7 RATG bestätigte Streitwertwahl des Klägers zu Recht als maßgeblich erachtet und daher frei von Rechtswidrigkeit den Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
Da der Beschwerdeführer weiters die behaupteten Verfahrensmängel nicht näher ausführt und solche den vorgelegten Verwaltungsakten auch nicht zu entnehmen waren, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung konnte mit Rücksicht auf die einfache Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.