VwGH vom 31.05.1995, 95/16/0097
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde 1. der V-GmbH in W und
2. der B-AG in K, beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , Jv 7666-33a/94, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Gegen die Vorschreibung einer Eintragungsgebühr i.S.d. Tarifpost 9 lit. b Z. 4 des Gerichtsgebührengesetzes wandten die beiden beschwerdeführenden Parteien in einem Berichtigungsantrag ein, die Eintragung des Pfandrechtes in Höhe von S 5,750.000,-- sei irrtümlich erfolgt. Tatsächlich sei nur eines im Wert von S 2,500.000,-- beabsichtigt gewesen. Es wurde beantragt, die Gebühr analog zu den Ermäßigungsbestimmungen der Tarifpost 1 auf ein Viertel des Differenzbetrages zu ermäßigen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen
inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Bestimmungen des dem Gerichtsgebührengesetz angeschlossenen Tarifs stellen einen Teil dieses Gesetzes dar (vgl. § 1 GGG). Daraus folgt, daß die Höhe der jeweiligen Gerichtsgebühren ausschließlich nach den jeweiligen gesetzlichen (Tarif-)Bestimmungen zu bemessen sind. Das Beschwerdevorbringen zeigt selbst auf, daß im Gesetz keine Bestimmung enthalten ist, die eine Ermäßigung der Eintragungsgebühr aus dem Grunde einer "irrtümlich" erfolgten Eintragung vorsieht. Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde an sich bereits entschieden.
Soweit sich die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Beschwerde auf § 1 Abs. 1 GGG stützen, wonach den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren für "die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsgebühren" zu entrichten sind, so übersehen sie, daß aus der in dieser Gesetzesstelle enthaltenen Wendung "nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs" ersichtlich ist, daß von der Gebührenpflicht formale äußere Tatbestände erfaßt sind (vgl. Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren4, E 2 zu § 1 GGG). Ungeachtet ihrer Bezeichnung als Gebühren steht der Abgabencharakter der Gerichtsgebühren als ausschließliche Bundesabgabe außer Zweifel (vgl. z.B. das Erkenntnis vom , 83/15/0079). Keineswegs stellen sich die Gerichtsgebühren als Gegenleistung für eine von der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren erbrachte Leistung i.S.e. Äquivalenzprinzips dar (vgl. das Erkenntnis vom , 94/16/0231). Damit ist auch die Meinung verfehlt, eine Ermäßigung der Gebühr sei immer dann möglich, wenn einem Gebührenpflichtigen "aus seiner Eingabe kein Recht erwächst oder erwachsen kann". Da eine "Äquivalenz" nicht Tatbestandsmerkmal der Gerichtsgebühren ist, gehen auch sämtliche Überlegungen der beschwerdeführenden Parteien, in welchem Ausmaß eine "Entlohnung" des Gerichtes für seine vom Gebührenpflichtigen verursachte Arbeit "gerechtfertigt" sei, ins Leere.
Gleichfalls unbegründet ist der Hinweis der beschwerdeführenden Parteien auf Ermäßigungsbestimmungen in anderen Tarifvorschriften (Tarifpost 1 und 3) - die wegen des gänzlich unterschiedlichen Regelungsinhaltes mit der anzuwendenden Bestimmung der Tarifpost 9 nicht vergleichbar sind -, da im Beschwerdefall ausschließlich die Regelung der letztgenannten Tarifbestimmung anzuwenden war. Sollten die beschwerdeführenden Parteien mit ihrem Vorbringen ein Erfordernis einer analogen Rechtsfindung gemeint haben, so scheitert eine solche Analogie jedenfalls daran, daß zwischen einer "Zurückweisung einer Klage a limine" (vgl. Anmerkung 3 Satz 2 zu Tarifpost 1 GGG) sowie einer Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 502 Abs. 4 Z. 1 ZPO einerseits und der "irrtümlichen" Bewertung des einzutragenden Pfandrechtes andererseits keine sachverhaltsmäßige Ähnlichkeit gegeben ist. Eine analoge Anwendung von Ermäßigungsbestimmungen auf den Streitfall kam daher nicht in Betracht.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf die besonders einfache Rechtsfrage konnte die Entscheidung dabei in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.