VwGH vom 28.06.1995, 95/16/0087

VwGH vom 28.06.1995, 95/16/0087

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der H KG in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3-Gem-15/1/1/95, betreffend Getränkeabgabe (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, die zunächst für die Jahre 1987 bis 1989 Getränkeabgabenerklärungen eingereicht hatte, beantragte am die Kürzung der Bemessungsgrundlage im Ausmaß von 49 % wegen sogenannten Außerortverbrauches.

Mit vorläufigem Abgabenbescheid vom gab der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde dem Antrag teilweise statt und setzte die Höhe des auswärtigen Anteils für das Jahr 1990 vorläufig mit 25 % fest; für die davor liegenden Zeiträume wurde der Antrag abgewiesen.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin am , worauf der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung als unbegründet abwies.

Hinsichtlich des geltend gemachten Außerortverbrauches bis verwies die Berufungsvorentscheidung auf die inzwischen in Kraft getretene Bestimmung des Art. II § 2 Abs. 3 der FAG-Nov. 1991, BGBl. Nr. 693. Hinsichtlich der Getränkesteuer für 1990 und 1991 wurde in der Begründung der Berufungsvorentscheidung ein auswärtiger Verbrauch von 27,08 % anerkannt.

Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wobei sie die Berücksichtigung des Prozentsatzes von 27,08 für den Zeitraum 1990 bis 1991 ausdrücklich akzeptierte und begehrte, auch für die Jahre 1987 bis 1989 den auswärtigen Verbrauch anzuerkennen.

Am wurde der Beschwerdeführerin ein mit datierter, endgültiger Abgabenbescheid der Abgabenbehörde erster Instanz zugestellt, womit betreffend die noch strittigen Jahre 1987 bis 1988 der Antrag vom unter Hinweis auf die Novellierung des FAG abgewiesen wurde.

Auch dagegen berief die Beschwerdeführerin, allerdings nur insoweit ein auswärtiger Verbrauch für die Jahre 1987 bis 1989 nicht anerkannt wurde, und zwar mit der Begründung, die vom endgültigen Abgabenbescheid zitierte Bestimmung der FAG-Novelle 1991 sei erst auf Anträge nach dem anzuwenden.

Mit Bescheid vom wies der Stadtrat der mitbeteiligten Partei die gegen den vorläufigen und gegen den endgültigen Abgabenbescheid erhobenen Berufungen als unbegründet ab, und zwar wiederum unter Hinweis auf die oben schon erwähnten Bestimmungen der FAG-Nov. 1991.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung an die belangte Behörde. Auch in ihrer Vorstellung vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, die FAG-Nov. 1991 sei erst auf Anträge anzuwenden, die nach dem gestellt wurden.

Die belangte Behörde wies die Vorstellung als unbegründet ab und vertrat nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der anzuwendenen Rechtsvorschriften die Auffassung, dem Antrag der Beschwerdeführerin stehe Art. II § 2 Abs. 3 der FAG-Nov. 1991 entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Aufhebung des mit Vorstellung angefochtenen Bescheides des Stadtrates der mitbeteiligten Partei und damit in ihrem Recht auf Berücksichtigung des auswärtigen Verbrauches bei der Ausmittlung der Höhe der Getränkesteuer verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird; die mitbeteiligte Stadtgemeinde nahm am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht teil.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß den insoweit gleichlautenden Bestimmungen des § 9 Abs. 1 des Kärntner GetränkeabgabeG 1978, LGBl. Nr. 94. bzw. des § 12 des gleichnamigen, seit in Kraft stehenden Gesetzes LGBl. Nr. 94/1992 besteht die Verpflichtung des Abgabenschuldners, fristgerecht eine Erklärung über die sich im Erklärungszeitraum ergebenden abgabenpflichtigen Entgelte und den sich daraus ergebenden Getränkeabgabenbetrag einzureichen und die Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 151 Abs. 1 der Kärntner LAO, LGBl. Nr. 128/1991 ist, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabenpflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabenpflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterläßt, oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefaßt erfolgen.

Der im Verfassungsrang stehende und seit in Kraft befindliche Art. II § 2 Abs. 3 der FAG-Novelle 1991, BGBl. Nr. 693 bestimmt:

"Eine Neufestsetzung der Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und von Getränken gemäß § 14 Abs. 1 Z. 7 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984, oder § 14 Abs. 1 Z. 7 FAG 1989 auf Grund der Unrichtigkeit der Selbstbemessung gemäß den Vorschriften der Landesabgabenordnungen unterbleibt, soweit diese Unrichtigkeit damit begründet wird, daß die Abgabenerklärung auch jenes Speiseeis und jene Getränke erfaßt, die nicht in der Gemeinde verbraucht wurden, in der sie an Letztverbraucher entgeltlich abgegeben wurden."

Kern der Beschwerdeausführungen ist das Argument, unter "Neufestsetzung" der Getränkesteuer iS des Art. II § 2 Abs. 3 FAG-Nov. 1991 sei nur ein erstinstanzlicher Bescheid zu verstehen, nicht jedoch ein Berufungsbescheid. Die Überprüfung eines (vor dem Inkrafttreten der zitierten Bestimmung) bereits ergangenen Bescheides im Rechtsmittelverfahren sei hingegen durch die FAG-Nov. 1991 nicht ausgeschlossen.

Dem ist entgegenzuhalten, daß der vorläufige Abgabenbescheid betreffend den strittig gebliebenen Zeitraum keine Abgabenfestsetzung vorgenommen hat.

Der endgültige Abgabenbescheid der ersten Instanz, der dann an die Stelle des vorläufigen Bescheides trat, erging aber bereits nach dem (= Tag des Inkrafttretens des Art. II § 2 Abs. 3 FAG-Nov. 1991) und wurde damit bereits von der Abgabenbehörde erster Instanz für die strittigen Jahre unter Berücksichtigung der zunächst im Wege der Einreichung der Abgabenerklärungen als festgesetzt anzusehenden Abgaben die von der Beschwerdeführerin begehrte Neufestsetzung abgelehnt.

Somit kann - anders als dies die Beschwerdeführerin darzustellen sucht - keineswegs davon gesprochen werden, daß die von der belangten Behörde im Vorstellungsweg kontrollierte Berufungsentscheidung nur eine schon vor dem Inkrafttreten der FAG-Nov. 1991 vorgenommene, bescheidmäßige Abgabenfestsetzung überprüft hätte. Die Berufungsentscheidung vom bestätigte vielmehr eine bereits nach dem Inkrafttreten der FAG-Nov. 1991 und gestützt auf diese von der Abgabenbehörde erster Instanz ausgesprochene Ablehnung der beantragten Neufestsetzung. Daß dies im Einklang mit dem Gesetz steht, hat der Verwaltungsgerichtshof erst unlängst einem insoweit gleichgelagerten (ohnehin dieselbe Beschwerdeführerin betreffenden) Fall ausgesprochen, und zwar mit seinem Erkenntnis vom , Zl. 94/16/0236, worauf zur Vermeidung weiterer Ausführungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.

Daraus ergibt sich, daß die belangte Behörde ihren Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet hat. Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte demnach nicht mehr eingegangen zu werden; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994.