zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 18.01.1990, 89/09/0114

VwGH vom 18.01.1990, 89/09/0114

Betreff

B gegen Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Salzburg vom , Zl. OB. 511-015952-003, betreffend Neubemessung der Beschädigtenrente nach dem Kriegsopfergesetz 1957

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der am geborene Beschwerdeführer steht im Bezug einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957). Als Dienstbeschädigung steht ein "Zustand nach Granatsplitterverletzung am rechten Gesäß mit Verletzung des Nervus ischiadicus und sensiblen Ausfallserscheinungen und geringgradigen motorischen Störungen" fest, die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) des Beschwerdeführers wurde bisher mit 30 % eingeschätzt.

Am beantragte der Beschwerdeführer beim Landesinvalidenamt für Salzburg (LIA) die Durchführung einer neuerlichen Begutachtung sowie die Neufestsetzung der MdE, wobei er die behauptete Verschlimmerung mit ärztlichen Attesten Dris. S und Dris. H belegte.

Das LIA holte zu diesem Antrag Gutachten des Facharztes für Neurologie Dr. Sch sowie des Facharztes für Orthopädie Dr. G ein. Dabei ergab sich neurologisch keine wesentliche Änderung zum letzten aufliegenden Befund; der orthopädische Sachverständige stellte als akausale (anlage- und altersbedingte) Störungen ein Lumbalsyndrom bei Hohlkreuz und geringfügige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit pseudoradikulären, in das rechte Bein ausstrahlenden Beschwerden fest.

Mit Bescheid vom wies das LIA den Neubemessungsantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 7 und 52 KOVG 1957 mit der Begründung ab, daß nach den eingeholten Gutachten im Befund der anerkannten Dienstbeschädigung keine maßgebende Veränderung eingetreten sei und daß die hinzugekommenen Beschwerden des Beschwerdeführers in keinem kausalen Zusammenhang damit stünden.

Seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung ließ der Beschwerdeführer als Nachweis für seinen Standpunkt ein Attest der Landesnervenklinik Salzburg (Univ. Prof. Dr. L) folgen, in welchem zwar eine Fehlhaltung im Bereich der Lendenwirbelsäule, aber kein Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall festgestellt wurde; es bestehe eine Ischiadikusläsion rechts, die offenbar über eine Fehlhaltung im Bereich der Lendenwirbelsäule zu einer Schmerzsymptomatik in diesem Bereich geführt habe.

Zu diesem Attest nahm die leitende Ärztin des LIA wie folgt Stellung:

"Sind die Veränderungen der WS nach Amputation eines Beines als DB nicht anzuerkennen, da die Untersuchung keinen Unterschied zu den nicht amput. gefunden hat - so ist die Ischiadikusläsion bei recht guter Funktion des re. Beines (Fußsohlenbeschwielung ist gleich) ebensowenig (noch weniger) Verursacher einer WS-Veränderung, die nicht auch statistisch bei gleichaltrigen gesunden Menschen gefunden werden würde - eine weitere Untersuchung erforderlich."

Dazu legte der Beschwerdeführer ein weiteres Attest von Prof. Dr. L vor, welcher ausgehend von der festgestellten Diagnose "Zustand nach Granatsplitterverletzung am rechten Gesäß mit einer Ischiadicusläsion" ausführte:

"Zusätzlich fand sich eine Beschwerdesymptomatik im Sinne einer lumbalen Neuralgie, die nicht durch einen Bandscheibenvorfall zu erklären ist, sondern die auf eine Fehlhaltung der Wirbelsäule zurückzuführen ist. Eine solche wurde auch im Röntgen gefunden, wobei ein Zusammenhang mit der Fehlbenützung des rechten Beines als Folge der Ischiadicusläsion anzunehmen ist."

Hiezu hielt die leitende Ärztin daran fest, daß die Fehlhaltung der Wirbelsäule altersbedingt sei, weshalb ihre oben gegebene Begründung weiterhin gültig sei.

Hierauf wurde über Antrag des Beschwerdeführers ein Aktengutachten des (Wiener) Facharztes für Chirurgie Dr. M eingeholt, welches zusammengefaßt ergab, daß sich bezüglich der anerkannten Dienstbeschädigung keine Änderung zu den Vorgutachten ergeben habe, und eine höhere Einschätzung nicht möglich sei. Die Auffassung des Prof. Dr. L sei allein seine persönliche Meinung und widerspreche jeder gutachterlichen Praxis. Die Veränderungen der Wirbelsäule des Beschwerdeführers seien statistisch sicherlich auch bei gleichaltrigen, nicht durch Verwundung ischiasgeschädigten Menschen zu finden, wie dies durch Untersuchungen amputierter und nicht amputierter Personen nachgewiesen sei. In der Salzburger Nervenklinik sei lediglich der Ausschluß eines Bandscheibenleidens diagnostiziert worden. Der Status bei der Untersuchung dort sowie bei jener bei Dr. Sch sei praktisch ident, nur die Schlußfolgerung sei different. Hier könne aber vom chirurgischen Standpunkt Herrn Prof. Dr. L nicht zugestimmt werden. Es handle sich bei den röntgenologisch nicht sehr ausgeprägten Veränderungen um rein alters- und anlagebedingte, degenerative Erscheinungen, die in keinem Zusammenhang mit der Dienstbeschädigung oder dem Wehrdienst stünden.

Auch dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, welcher dazu eine weitere fachärztliche Bescheinigung des Prof. Dr. L vorlegte, in welcher dieser ausführte:

"Auf Grund der Untersuchung ist bei Herrn B keine Abnützung der Wirbelsäule, die über ein durchschnittliches Ausmaß hinausgehen würde, gefunden worden. Insbesondere besteht kein Anhalt für einen Bandscheibenvorfall, sodaß auf Grund altersentsprechender Abnützungen das Beschwerdebild des Untersuchten nicht zu erklären ist. Es spricht vielmehr das Fehlen wesentlicher degenerativer Veränderungen, insbesondere aber das Fehlen eines Bandscheibenvorfalles dafür, daß durch die Fehlhaltung und Gangstörung als Folge der Ischiadicusläsion eine Fehlhaltung im Bereich der Wirbelsäule eingetreten ist, die konsekutiv zu einer wesentlichen zusätzlichen Beschwerdesymptomatik in Form von Schmerzen geführt hat."

Diese Bescheinigung wurde dem Sachverständigen Dr. M übermittelt, der dazu in einem Ergänzungsgutachten dahin Stellung nahm, daß es zu keiner Änderung seines Gutachtens zu kommen habe. Der verstärkte Rundrücken im Brustbereich und die Hohlkreuzbildung seien keinesfalls durch die Verletzung im Gesäßbereich mit Ischiasschädigung bedingt, sondern rein anlagegemäß; sie verstärkten sich mit zunehmendem Alter. Auch solche Haltungsschäden könnten lumbalgieforme Beschwerden hervorrufen. Gegen eine verletzungsbedingte Fehlhaltung spreche auch die Tatsache, daß eine solche seit der Verletzung bestehen und nicht erst nach vierzig Jahren auftreten würde. Außerdem hätten Vergleichsuntersuchungen bei beinamputierten Personen mit gleichaltrigen Nichtamputierten das Gegenteil ergeben.

Diesem Ergänzungsgutachten stimmte die leitende Ärztin zu.

Seiner neuerlichen Stellungnahme schloß der Beschwerdeführer ein fachärztliches Attest des Orthopäden Dr. P an, der die Schmerzen des Beschwerdeführers als eindeutige Kriegsverletzungsfolge beurteilte. Röntgenologisch sei der Begleitschaden einer Bandscheibenveränderung auszuschließen.

Nach Ansicht der leitenden Ärztin ergaben die mit diesem Attest vorgelegten Röntgenbilder keine neuen Anhaltspunkte; das Attest widerspreche nicht den bisherigen Ausführungen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den Bescheid des LIA. Begründend gab die belangte Behörde den bisherigen Verfahrensverlauf wieder und führte im Anschluß daran aus, das als schlüssig anzusehende Gutachten Dris. M werde im Zusammenhalt mit den Stellungnahmen der leitenden Ärztin der Entscheidung zugrunde gelegt, zumal sie auch mit den erstinstanzlichen Sachverständigengutachten übereinstimmten. Den Einwendungen des Beschwerdeführers könne nicht der Vorzug gegenüber den ausführlichen und schlüssig begründeten Aussagen der ärztlichen Sachverständigen gegeben werden, weil die vorgelegten ärztlichen Bestätigungen von Dr. L widersprüchlich und daher nicht geeignet gewesen seien, die genannten ärztlichen Sachverständigengutachten in Frage zu stellen. In der Bestätigung vom habe Dr. L darauf hingewiesen, daß die lumbale Neuralgie auf die Fehlhaltung der Wirbelsäule zurückzuführen sei. Im Attest vom habe er festgestellt, daß auf Grund altersentsprechender Abnützungen das Beschwerdebild nicht zu erklären sei, weil degenerative Veränderungen nicht vorlägen. Weiters habe er dann aber angeführt, daß durch die Fehlhaltung und Gangstörung als Folge der Ischiadicusläsion eine Fehlhaltung im Bereich der Wirbelsäule eingetreten sei, die zu einer zusätzlichen Beschwerdesymptomatik in Form von Schmerzen geführt habe. Auf Grund der Widersprüchlichkeit in den vorliegenden Bestätigungen könnten diese bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden.

Bereits im Gutachten vom habe der Neurologe Dr. A einen langsam progredienten Krankheitsprozeß des Zentralnervensystems angenommen; auch der Orthopäde Dr. P habe am ausgeführt, daß anzunehmen sei, daß es durch den progredienten Krankheitsverlauf des Zentralnervensystems zu einer allgemeinen Verschlechterung der subjektiven Situation des Beschwerdeführers gekommen sei. Weiter habe er festgestellt, daß die Narbe gluteal und die damit verbundene geringfügige Ischiasstörung nicht kausal für allgemeine degenerative Prozesse im Bereich des Bewegungsapparates gelten könne.

Alle weiteren Gutachten seien zu dem Schluß gekommen, daß kein Zusammenhang zwischen der Dienstbeschädigung und den nunmehr lumbalgieformen Beschwerden bestehe, sehe man von den Bestätigungen Dris. L ab. Diese seien aber - wie vorstehend ausgeführt - nicht geeignet, die von der belangten Behörde eingeholten und für schlüssig befundenen Sachverständigengutachten zu erschüttern. Somit stehe es für die belangte Behörde fest, daß die eingetretene Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht der anerkannten Dienstbeschädigung angelastet werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Zusammenfassend erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente auf der Basis einer MdE von mehr als 30 % verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 4 Abs. 1 KOVG 1957 ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 KOVG 1957 ist die Rente neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt.

Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges im Sinne des § 4 Abs. 1 KOVG 1957 setzt voraus, daß der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 90 KOVG 1957 geregelten Verfahren geklärt wird, und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden.

Im Beschwerdefall hat dieses Ermittlungsverfahren zur Frage der Kausalität der vom Beschwerdeführer behaupteten Verschlechterung seines Leidenszustandes einander im Ergebnis widersprechende Gutachten erbracht. Während die von den Behörden beigezogenen Sachverständigen durchwegs zur Verneinung dieser Kausalität bzw. zur Feststellung gelangten, die geltend gemachten Leiden des Beschwerdeführers seien anlage- und altersbedingt, wurde in sämtlichen vom Beschwerdeführer beigebrachten ärztlichen Attesten und gutächtlichen Äußerungen der Standpunkt vertreten, die eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers sei als Folge seiner Kriegsverletzung anzusehen.

Die belangte Behörde hat sich trotz dieser Widersprüche nicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens veranlaßt gesehen, sondern ist im angefochtenen Bescheid der insbesondere vom Gutachter Dr. M vertretenen Auffassung gefolgt. Im Rahmen der Darlegungen zu diesem Ergebnis der Beweiswürdigung hatte die belangte Behörde die Pflicht, in der Begründung ihres Bescheides die Gedankengänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, daß sie bestimmte Beweismittel bestimmten anderen vorgezogen hat. Es liegt auch im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weitere Beweisaufnahmen dann (aber eben NUR dann) unterbleiben können, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte. Das Recht auf freie Beweiswürdigung enthebt die Behörde nämlich weder ihrer Ermittlungs- noch ihrer Begründungspflicht (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 601 ff angeführte Rechtsprechung).

Die belangte Behörde glaubte dieser ihrer Verpflichtung dadurch nachzukommen, daß sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführte, die von Prof. Dr. L stammende ärztliche Begutachtung sei in sich widersprüchlich und daher nicht geeignet gewesen, die behördlicherseits eingeholten Gutachten in Frage zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings in den mehrfachen schriftlichen Äußerungen des Prof. Dr. L zum Fall des Beschwerdeführers derartige innere Widersprüche nicht zu entdecken. Maßgebender Inhalt dieser Äußerungen war durchgehend die Auffassung, daß die "zusätzliche Beschwerdesymptomatik in Form von Schmerzen" auf eine Fehlhaltung der Wirbelsäule im Gefolge der Ischiadicusläsion zurückzuführen sei. Fehlt es aber an inneren Widersprüchen in der Begutachtung des Beschwerdeführers durch Prof. Dr. L, dann konnte durch einen Hinweis auf solche Widersprüche der Beweiswert dieser Begutachtung nicht geschmälert werden. Dazu kommt, daß sich die belangte Behörde mit dem vom Beschwerdeführer zuletzt vorgelegten Attest des Orthopäden Dr. Gert P überhaupt nicht auseinandergesetzt hat, obwohl dieser - ebenso wie Prof. Dr. L - zu dem Ergebnis gekommen ist, die Schmerzen des Beschwerdeführers seien "als eindeutige Kriegsverletzungsfolge" zu beurteilen. Die bisher durchgeführten Beweisaufnahmen haben daher durchaus kein "klares Bild der maßgebenden Sachverhaltselemente" ergeben.

Bei der Beweiswürdigung handelt es sich nicht um eine Frage der Gesetzesanwendung, sondern um einen Denkvorgang, der dazu bestimmt ist, den einer Norm zu unterstellenden Sachverhalt zu gewinnen. Da der Verwaltungsgerichtshof nur eine nachprüfende Tätigkeit auszuüben, nicht aber eine Sachentscheidung zu fällen hat, kann die Beweiswürdigung nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat, bzw. ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. dazu die bei Dolp, aaO, S. 548 ff, angeführte Rechtsprechung).

Wie aus den obigen Ausführungen zu ersehen ist, ist es im Beschwerdefall zu dem von der belangten Behörde angenommenen Ergebnis der Beweiswürdigung nicht in einem mängelfreien Verfahren gekommen. Die belangte Behörde hat sich vielmehr der Auffassung der von Seiten der Behörden beigezogenen Sachverständigen angeschlossen, ohne in einer nachvollziehbaren Weise zu begründen, warum diese Auffassung der gegenteiligen Kausalitätsbeurteilung der vom Beschwerdeführer herangezogenen ärztlichen Sachverständigen vorzuziehen sei.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung des aufgezeigten Begründungsmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung vom , BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens geht darauf zurück, daß das Verfahren in Angelegenheiten nach dem KOVG 1957 nach dessen § 64 Abs. 2 von der Gebührenpflicht befreit ist, weshalb ein Ersatz für vom Beschwerdeführer aufgewendete Gebühren nicht in Betracht kam.