VwGH vom 04.09.1992, 92/18/0232
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Ing. G in A, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Ge-50.953/4-1992/Pan/Ze, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer bestimmten Ges.m.b.H., die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin einer näher angeführten Kommanditgesellschaft sei, als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, daß am auf einer näher angeführten Baustelle zwei Arbeitnehmer in einer Künette (Tiefe ca. 2,4 m, Breite ca. 1,3 m, Länge ca. 4 m) mit Kanalbauarbeiten beschäftigt gewesen seien, wobei diese Künette in keiner Weise gepölzt gewesen sei; Künetten, die nicht in Felsen oder in einem Boden, dessen örtliche Standfestigkeit an jene von Felsen herankomme, ausgeführt würden, müßten bei Tiefen von mehr als 1,25 m auf jeden Fall gepölzt sein. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs. 4 der Bauarbeiterschutzverordnung (BGBl. Nr. 267/1954, im folgenden kurz: BV) begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Dieser hat erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 4 BV müssen Künetten, die nicht in Felsen oder in einem Boden, dessen örtliche Standfestigkeit an jene von Felsen herankommt, ausgeführt werden, bei Tiefen von mehr als 1,25 m auf jeden Fall gepölzt werden. Bei Vorliegen von schlechten Bodenverhältnissen oder besonderen Einflüssen, wie Erschütterungen durch Straßenverkehr oder ähnlichen Einwirkungen ist auch schon bei geringerer Tiefe zu pölzen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe es unterlassen, die von ihm beantragte Zeugeneinvernahme zum Beweis dafür durchzuführen, daß der in Rede stehende Boden eine Standfestigkeit erreicht habe, die an jene von Felsen herankomme, so vermag der Beschwerdeführer damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Zum Beweis dafür, daß die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bodenverhältnisse nicht gegeben waren, konnte sich die belangte Behörde auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates in Verbindung mit dem ihr von diesem zur Verfügung gestellten Lichtbild stützen. Wohl hat der Beschwerdeführer in der Berufung zum Beweis für die erwähnte Behauptung die Einvernahme der auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer beantragt, doch hat er es in der Folge entgegen seiner diesbezüglichen Ankündigung unterlassen, die "ladungsfähigen Adressen" dieser Personen anzuführen. Auch trifft es nicht zu, daß der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom zum Beweis für die von ihm behaupteten Bodenverhältnisse die Einvernahme des "Bauleiters" Ing. H. beantragt hat; vielmehr erschöpft sich der in diesem Schriftsatz enthaltene Beweisantrag auf das Beweisthema eines vom Beschwerdeführer behaupteten innerbetrieblichen Kontrollsystems. Die nunmehr in diesem Zusammenhang vorgetragene Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist daher unberechtigt.
Aber auch die subjektive Tatseite wurde von der belangten Behörde richtig gelöst: Es kann dahingestellt bleiben, ob Ing. H. zum Bevollmächtigten im Sinne des § 31 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes bestellt war; selbst bei Bejahung dieser Frage und Prüfung der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers anhand der Bestimmung des § 31 Abs. 5 leg. cit. wäre dieser nur dann von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit, wenn er es - unter anderem - bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten nicht an der erforderlichen Sorgfalt fehlen ließ, wobei die ihm obliegende Mitwirkungspflicht die Erstattung eines entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsstrafverfahren erfordert hätte; die erforderliche Sorgfalt umfaßt bei Bauarbeiten auch die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 3 Abs. 1 und 2 BV (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/19/0005). Danach sind Bauarbeiten unter Aufsicht einer fachkundigen Person mit der erforderlichen Sorgfalt nach fachmännischen Grundsätzen auszuführen (Abs. 1). Darüber hinaus haben die Dienstgeber gemäß dem Abs. 2 der genannten Bestimmung für jede selbständige Arbeitsstelle, an der zwei oder mehrere Dienstnehmer beschäftigt sind, wenn die Aufsichtsperson nicht ständig anwesend ist, einen auf der Baustelle beschäftigten Dienstnehmer als Anordnungsbefugten für die Einhaltung der für die Arbeitsstelle geltenden Dienstnehmerschutzvorschriften zu bestimmen. Der Anordnungsbefugte ist von der mit der Aufsicht betrauten fachkundigen Person über die bei den auszuführenden Arbeiten zu beobachtenden Dienstnehmerschutzvorschriften zu belehren. Das den Bauleiter Ing. H betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfte sich allerdings darauf, dessen Einvernahme zum Beweis dafür zu beantragen, daß der Beschwerdeführer auf Grund des innerbetrieblichen Kontrollsystems mit gutem Grund unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten hätte können. Selbst wenn das den erwähnten Bauleiter betreffende Vorbringen auf die Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 BV bezogen hätte werden können, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen; daß er sich nämlich auch vom Vorhandensein eines Anordnungsbefugten im Sinne des § 3 Abs. 2 leg. cit. auf der Baustelle und von dessen Belehrung überzeugt hätte, hat der Beschwerdeführer ebensowenig behauptet, wie, daß der Bauleiter ständig anwesend gewesen sei. Damit aber kann auch in der unterlassenen Einvernahme dieses Bauleiters als Zeuge kein wesentlicher Verfahrensmangel erblickt werden.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.