VwGH vom 14.11.1996, 95/16/0081
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des A in O, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. GA 9-38/8/95, betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien das gegen den Beschwerdeführer geführte, rechtskräftig abgeschlossene Schenkungssteuerverfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf und schrieb ihm im Grunde des § 200 Abs. 1 BAO, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 998.500,-- und einem Steuersatz von 26 % (Steuerklasse V), Schenkungssteuer in der Höhe von S 259.610,-- vor.
In der nur gegen den Bescheid betreffend die vorläufige Abgabenfestsetzung nach § 200 Abs. 1 BAO erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Schenkung sei an ihn und seine Ehegattin gemeinsam erfolgt und es wäre bei der Steuerfestsetzung die Steuerklasse IV anzuwenden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die Schenkungssteuer (Bemessungsgrundlage S 994.000,-- und Steuersatz 20 %) vorläufig mit S 198.800,-- festgesetzt.
Im Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, der Geschenkgeber habe ihm und seiner Ehegattin ein Sparbuch mit einem Einlagestand von S 1,000.000,-- zu gleichen Teilen übergeben. Durch Übergabe an ihn und seine Ehegattin mit der ausdrücklichen Verfügung dieses Sparbuch gehöre beiden gemeinsam, sei wohl ganz deutlich die Absicht des Geschenkgebers zu erkennen gewesen. Das Streitverfahren vor dem Landesgericht St. Pölten habe sich nicht auf dieses Sparbuch bezogen. Der Geschenkgeber habe nämlich an diesem Tag auch noch eine zweite Verfügung erlassen und ein weiteres Sparbuch mit einem Einlagestand von S 1,136.000,-- an den Beschwerdeführer und seinen Schwager mit der Anweisung übergeben, dieses Geld im Verhältnis 1:1 zwischen beiden Geschenknehmern aufzuteilen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und die Schenkungssteuer mit S 518.000,-- gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig festgesetzt. Die belangte Behörde sah folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Nach übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seines Schwagers (beide waren die Kläger vor dem Landesgericht St. Pölten) hätten diese die Sparbücher des inzwischen verstorbenen Geschenkgebers in Verwahrung gehabt. Anläßlich eines Weihnachtsessens im Jahre 1989 habe dieser Verfügungen über die zurückgebenen Sparbücher getroffen und dem Schwager und dem Beschwerdeführer je ein Sparbuch mit einem Einlagestand von S 1,000.000,-- und ein drittes Sparbuch über S 1,136.000,-- dem Beschwerdeführer mit dem Auftrag gegeben, dieses zwischen den beiden Letztgenannten zu teilen. In der Folge habe der Geschenkgeber von dem Beschwerdeführer und seinem Schwager ein Darlehen von je S 500.000,-- verlangt, welches er zu Lebzeiten nicht mehr zurückzahlen habe können. Gegenüber den Erben seien die geliehenen Beträge eingeklagt worden. In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es weiters, nach den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers seien die Sparbücher nach dem Weihnachtsessen 1989 mit den Worten des Geschenkgebers "das gebe ich Dir und das gebe ich Dir (gemeint ist der (Schwager)) und das euch beiden gemeinsam" verteilt und am umgeschrieben worden. Wenn es auch vielleicht der Wunsch des Geschenkgebers gewesen sein mochte, das Geld für die "Familie" zu verwenden, ändere dies nichts daran, daß die Sparbücher jeweils in der alleinigen Verfügungsgewalt des Beschwerdeführers und seines Schwagers gewesen seien und diese allein beim Geschenkgeber die Unterschrift für die nachfolgend vorgenommenen Umschreibung eingeholt hätten. Mit der Übergabe der Sparbücher sei ihnen nicht auch gleichzeitig die Verpflichtung auferlegt worden, einen Teil des Einlagestandes oder gar einen in präzisen Zahlen ausgedrückten Betrag den Ehegattinnen oder den Kindern zukommen zu lassen. Unter Bedachtnahme auf die unter Wahrheitserinnerung vor dem LG St. Pölten zu Protokoll gegebenen Aussagen des Beschwerdeführers und seines Schwagers und auf die Tatsache, daß der Schwager von vornherein nur von einer Schenkung des inzwischen Verstorbenen an ihn ausgegangen sei, schließe sich die belangte Behörde der Ansicht des Finanzamtes an, der inzwischen Verstorbene habe keine bindende Anordnung getroffen, die genannten Beträge zwischen den Ehegatten aufzuteilen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichteinbeziehung der an die Ehegattin erfolgten Schenkung von S 500.000,-- in die Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde strittig. Während diese die Ansicht vertritt, die in Rede stehenden S 500.000,-- wären ebenfalls dem Beschwerdeführer geschenkt worden, vertritt dieser die Auffassung, dieser Betrag sei nicht ihm, sondern seiner Ehegattin geschenkt worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommene Erwägungen schlüssig waren, das heißt, ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. Erkenntnis vom , 88/16/0241).
Die belangte Behörde stützte die Beweiswürdigung auf die Aussage des Beschwerdeführers und seines Schwagers, die Kläger im Verfahren vor dem Landesgericht St. Pölten waren. Nach dem Protokoll der öffentlichen Verhandlung vom schilderte der Beschwerdeführer die Schenkung an ihn und den Schwager folgendermaßen:
"Nach dem Essen gab er uns dann die Bücher, von denen zwei den genau gleich hohen Einlagestand hatten und eines einen davon abweichenden. Das letztgenannte bekamen wird gemeinsam. Der Schwiegervater sagte jeweils "das gebe ich dir" und "das euch beiden gemeinsam"."
Der Schwager des Beschwerdeführers gab zu Protokoll:
"Gegen Ende des Essens oder danach sagte der Schwiegervater, er wolle es heute mit uns erledigt wissen und möchte haben, daß das ganze erledigt sei. Bei dieser Gelegenheit gab er jedem von uns ein Sparbuch für unsere Familien und ein drittes für uns beide gemeinsam. Dieses hat er dem Erstkläger übergeben."
Die Beschwerdebehauptung, aus allen Aussagen vor dem Landesgericht St. Pölten gehe hervor, daß ein Sparbuch in der Höhe von S 1,000.000,-- an den Beschwerdeführer und seine Ehegattin gemeinsam je zur Hälfte geschenkt wurde, findet im Protokoll der öffentlichen Verhandlung keine Deckung. Diesen Aussagen folgend, konnte die belangte Behörde vielmehr nur von einer Schenkung in der Höhe von S 1,000.000,-- jeweils an den Beschwerdeführer und seinen Schwager und von einer Schenkung eines Sparbuches in der Höhe von S 1,136.000,-- an den Beschwerdeführer und den Schwager gemeinsam ausgehen. Wenn auch die Sparbücher "für die Familie" gegeben worden sein sollen, dann wurde damit allenfalls bloß eine Widmung, für welche Zwecke es zu verwenden sei, verfügt, nicht aber auch eine Schenkung an die Ehegattinnen zu gleichen Teilen vorgenommen.
Die Beschwerde hat eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht aufgezeigt. Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildet Senat als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.