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VwGH vom 27.09.1995, 95/16/0078

VwGH vom 27.09.1995, 95/16/0078

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/16/0083

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerden 1.) des Dr. CK in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L und 2.) des Dr. XK in K, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom , Zl. Jv 3450-33/94-64, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beiden Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen von je S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beiden Beschwerdeführer gaben zum Nachlaß ihrer Mutter IK auf Grund einer letztwilligen Erfüllung unbedingte Erbserklärungen ab und erstatteten zunächst am ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis, in dem eine Überschuldung des Nachlasses mit S 27,920.192,98 angegeben war.

In weiterer Folge gaben die Beschwerdeführer am eine Ergänzung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses zu Protokoll, und zwar dahin, daß für die Bemessung der Erbschaftssteuer und der Gerichtsgebühren an der genannten Überschuldung festgehalten, für die Berechnung eines zugunsten der mj. AK ausgesetzten Barlegates aber ein reines Nachlaßvermögen von S 153,322.029,02 angegeben wurde.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom als Abhandlungsgericht wurden beide Vermögensbekenntnisse der Abhandlung zugrunde gelegt, ein Erbteilungsübereinkommen der beiden Beschwerdeführer bestätigt und die Einantwortungsurkunde erlassen, die am in Rechtskraft erwuchs.

Der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Klagenfurt schrieb daraufhin den beiden Beschwerdeführern Gerichtsgebühren unter Zugrundelegung eines reines Nachlaßvermögens von

S 153,322.029,02 vor.

Den dagegen mit dem Argument, der Nachlaß sei überschuldet, erhobenen Berichtigungsanträgen gab die belangte Behörde nicht statt, wobei sie aus Anlaß der Berichtigungsanträge den ergangenen Zahlungsauftrag in einem jetzt nicht beschwerdegegenständlichen Punkt berichtigte.

Die belangte Behörde vertrat (gestützt auf die E des OGH EvBl. 1979/214) die Rechtsauffassung, im vorliegenden Fall sei betreffend die im Nachlaßvermögen enthaltenen Liegenschaften nicht vom Einheitswert auszugehen, sondern von der im Interesse der mj. Legatarin vorgenommenen Bewertung vom Verkehrswert des Liegenschaftsvermögens. Das Abhandlungsgericht habe seinem Beschluß vom sämtliche von den Beschwerdeführern angegebene Werte zugrunde gelegt; es habe daher auch der höhere Wert als Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr zu gelten. Es dürfe nicht dem Zahlungspflichtigen überlassen werden zu wählen, welcher Wert der Berechnung der Gerichtsgebühr zugrunde zu legen sei.

Gegen diesen Bescheid richten sich die beiden (wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen) Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht darauf verletzt, daß der Gerichtsgebühr die behauptete Nachlaßüberschuldung zugrundegelegt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 24 Abs. 1 GGG bestimmt folgendes:

"(1) Die Pauschalgebühr wird nach den Verhältnissen am Todestage des Erblassers ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des abgehandelten Nachlaßvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und die Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen."

§ 114 AußStrG lautet:

"(1) Im Falle einer unbedingten Erbserklärung hat der Erbe das Verlassenschaftsvermögen nach allen seinen Bestandteilen, ebenso wie in einem Inventar, zu beschreiben und die Richtigkeit der Angaben entweder selbst oder durch einen hiezu mit besonderer Vollmacht versehenen Bevollmächtigten mit eigenhändiger Unterschrift an Eides Statt zu bekräftigen.

(2) Dieses Vermögensbekenntnis ist der Abhandlungspflege anstatt des Inventars zugrundezulegen.

(3) Auf welche Weise der Wert der in den Vermögensbekenntnissen aufgeführten Gegenstände zum Zweck der Gebührenbemessung zu bestimmen sei, ist in den Gebührengesetzen enthalten."

Nach ständiger hg. Judikatur ist nach einer Abhandlung ohne Inventarisierung als Wert des Nachlaßvermögens jener Wert anzusehen, den das Verlassenschaftsgericht auf Grund der Angaben im eidesstättigen Vermögensbekenntnis anerkannt und der Abhandlung zugrunde gelegt hat (vgl. dazu insbesondere die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/16/0013,

, Zl. 85/15/0166, und vom , Zl. 1584/59, Slg. N.F. Nr. 2425/F). Der Umstand, daß einzelne Nachlaßpositionen nachträglich eine andere Bewertung erfahren, wirkt sich gebührenrechtmäßig nur dann aus, wenn die geänderte Bewertung im Abhandlungsverfahren noch Berücksichtigung findet (vgl. insbesondere den hg. Beschluß vom , Zl. 1333/60 und die dort zitierte Vorjudikatur Slg. 2425/F).

Mit Rücksicht darauf, daß die beiden Beschwerdeführer unbestrittenermaßen ihr ursprüngliches Vermögensbekenntnis dahin ergänzt haben, daß sie den Wert des reinen Nachlaßvermögens von einer zunächst angenommenen Überschuldung dergestalt nach oben korrigierten, daß sich ein Vermögen von S 153,322.029,02 ergab, welches laut Inhalt des Beschlusses vom der Abhandlung zugrunde gelegt wurde, hat die belangte Behörde (ohne daß es der Heranziehung der zu Fragen der Inventarisierung und Schätzung ergangenen Entscheidung des OGH EvBl. 1979/214 bedurfte) zu Recht den höheren der beiden angegebenen Nachlaßwerte als maßgeblich erachtet, weil es einem Gebührenschuldner nicht freisteht, nach einer von ihm selbst (aus welchen Gründen auch immer) vorgenommenen Erhöhung des Wertes des im eidesstättigen Vermögensbekenntnis angegebenen Vermögens zum Zweck der Vermeidung (Verringerung) der Gebührenlast wieder auf den ursprünglich angegebenen, niedrigeren Wert zurückzugreifen.

Auch die auf § 60 Abs. 2 JN bzw. § 15 Abs. 1 GGG gestützten Argumente des Erstbeschwerdeführers vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil dabei übersehen wird, daß diese beiden Bestimmungen nur für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage im streitigem Verfahren (also im Zivilprozeß) gelten (§ 60 Abs. 2 JN steht im zweiten Teil der Jurisdiktionsnorm "Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen"; § 15 GGG ist Bestandteil des Abschnittes B I lit. a GGG "Bewertung des Streitgegenstandes im Zivilprozeß"), nicht aber im Außerstreitverfahren.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß § 114 Abs. 3 AußStrG selbst auf die "Gebührengesetze" (im vorliegenden Fall also das GGG) verweist, wobei § 24 Abs. 1 GGG vom "reinen Wert des abgehandelten Nachlaßvermögens" spricht. Da das GGG in anderen Zusammenhängen sehr wohl den Begriff des Einheitswertes zu verwenden weiß, folgt daraus, daß im Zusammenhang mit der Pauschalgebühr bei Verlassenschaftsabhandlungen jener Vermögenswert maßgeblich ist ("Wert des abgehandelten Nachlaßvermögens"), der vom Verlassenschaftsgericht der Abhandlung zugrunde gelegt wurde.

Es haftet daher dem angefochtenen Bescheid keine der behaupteten Rechtswidrigkeiten an. Die Beschwerden waren deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994; die Zuerkennung von Vorlageaufwand in beiden Beschwerdefällen gründet sich auf die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 699 Abs. 2 referierte hg. Judikatur.

Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.