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VwGH vom 04.09.1992, 92/18/0201

VwGH vom 04.09.1992, 92/18/0201

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des FO sen. in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Ge-51.625/4-1992/Pan/Ra, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.450,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der H & O-Ges.m.b.H. mit Sitz in G, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der H & O KG mit Sitz in G ist," wegen der zuletzt am begangenen Verwaltungsübertretungen nach § 16 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Wenn der Beschwerdeführer Verfolgungsverjährung geltend macht, weil innerhalb der Verjährungsfrist mit Rücksicht darauf, daß die von der Behörde zur Umschreibung des Täters verwendeten Merkmale sowohl auf ihn als auch auf FO jun. zugetroffen seien, keine Verfolgungshandlung gesetzt worden sei, die klar erkennbar gegen ihn gerichtet gewesen sei, so übersieht er, daß die die Tatbestandselemente der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen enthaltende, von der erstinstanzlichen Behörde am , somit innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG 1950, abgefertigte Aufforderung zur Rechtfertigung ausdrücklich an "FO sen." gerichtet war. Schon aus diesem Grunde erweist sich der Verjährungseinwand als unbegründet.

Zu Recht weist der Beschwerdeführer jedoch darauf hin, daß die H & O-Gesellschaft mbH, als deren nach außen vertretungsbefugtes Organ der Beschwerdeführer zur Verantwortung gezogen wurde, nicht Komplementär der H & O KG ist, die im angefochtenen Bescheid als Arbeitgeberin bezeichnet wurde. Dies räumt auch die belangte Behörde in der Gegenschrift ein. Damit wurde dem Gebot, in der Tatumschreibung nach § 44a lit. a VStG 1950 das die Verantwortlichkeit des Täters konstituierende Merkmal richtig und vollständig wiederzugeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 92/18/0211 bis 0218), nicht entsprochen, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist. Bei diesem Ergebnis ist es unerheblich, ob - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift ausführt - der Beschwerdeführer auch handelsrechtlicher Geschäftsführer des tatsächlichen Komplementärs der H & O KG, nämlich der F & E O GmbH, ist, weshalb er nach Meinung der belangten Behörde durch das auf einen "Schreibfehler" zurückzuführende "falsche Zitat" in keinem Recht verletzt worden sein soll. Der Vollständigkeit halber wird allerdings bemerkt, daß die aus der im Verwaltungsakt erliegenden "Auskunft der Gebietskrankenkasse" in der Begründung des angefochtenen Bescheides gezogene Schlußfolgerung, "daß der Lenker zum Zeitpunkt bei der H & O KG beschäftigt war", nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint, wird doch dort als Dienstgeber für die Zeit vom bis "laufend" "H & O" und - lediglich - für die Zeit vom bis "H & O KG" angegeben.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei es sich erübrigte, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.