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VwGH vom 13.04.2005, 2001/13/0165

VwGH vom 13.04.2005, 2001/13/0165

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde der B Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Johannes Ehrenhöfer, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 17, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat III, vom , Zl. RV/178-11/08/92, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge einer im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei durchgeführten Umsatzsteuernachschau wurden folgende Feststellungen getroffen:

Die für den geprüften Zeitraum der Kalendermonate Jänner bis Dezember 1989 vorgelegten Unterlagen ergäben steuerpflichtige Umsätze in Höhe von S 13,273.620,--, während in den Umsatzsteuervoranmeldungen desselben Zeitraumes Umsätze nur in Höhe von S 7,710.472,-- erklärt worden seien, woraus eine Umsatzdifferenz von S 5,563.148,-- resultiere. Zufolge eines "Buchungsfehlers" seien um einen Betrag von S 190.543,-- zu viel an Vorsteuern abgezogen worden und die von Anton K. und Wilhelm Sch. ausgestellten Rechnungen mit Umsatzsteuerbeträgen von S 279.711,-- und S 40.000,-- berechtigten als Scheinrechnungen, denen kein Leistungsaustausch zu Grunde gelegen sei, nicht zum Vorsteuerabzug.

Gegen den gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1989, in welchem die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Feststellungen der Umsatzsteuernachschau festgesetzt worden war, erhob die beschwerdeführende Partei Berufung, in welcher sie Folgendes vorbrachte:

Zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer könne sie sich nicht äußern, weil sie keine Kenntnis davon habe, auf Grund welcher Unterlagen die Bemessungsgrundlage ermittelt worden sei. Es dürfte sich wohl um "verustete Teilrechnungen" gehandelt haben, die für Leistungen ausgestellt worden seien, welche im Jahr 1989 noch nicht fertig gestellt gewesen seien. In den Jahren 1990 und 1991 seien Schlussrechnungen für Teilleistungen aus dem Jahre 1989 gelegt und der Umsatzsteuer unterzogen worden. Soweit es sich bei der Umsatzsteuerhinzurechnung um eine solche für Teilrechnungen handle, sei sie nicht korrekt. Es müsse sich um einen Irrtum handeln, zu dessen Aufklärung die der Umsatzsteuerberechnung zu Grunde gelegten Rechnungen bekannt gegeben werden mögen. Der Zugang zu den Originalunterlagen werde der beschwerdeführenden Partei derzeit durch die Wirtschaftspolizei verwehrt. Aus dem gleichen Grunde könne auch zur Vorsteuerkürzung auf Grund des "Buchungsfehlers" nicht Stellung genommen werden. Es sei allerdings diesbezüglich Selbstanzeige erstattet und der betroffene Betrag auch entrichtet worden. Zur Beurteilung der Rechnungen von Anton K. und Wilhelm Sch. als "Scheinrechnungen" sei darauf hinzuweisen, dass Anton K. "auf Grund der nunmehr teilweise noch vorhandenen Werkverträge" Leistungen tatsächlich erbracht habe, bei einem näher bezeichneten Finanzamt zu einer näher genannten Steuernummer erfasst sei und dort auch die entsprechenden Einnahmen erklärt habe. Wilhelm Sch. sei als Provisionsvertreter u.a. auch für die beschwerdeführende Partei tätig gewesen und ebenfalls steuerlich erfasst. Die beschwerdeführende Partei sei bereit, "entsprechende Zeugen" namhaft zu machen, die darüber Auskunft geben könnten, dass diese Personen die ausgewiesenen Leistungen auch erbracht hätten.

In einer Stellungnahme des Prüfungsorganes zur Berufung wurden zur Bemessungsgrundlage jene (sechs) Ausgangsrechnungen des Jahres 1989 nach Datum, Empfänger und Nettobetrag angeführt, aus denen sich in Addition der Rechnungsbeträge die Bemessungsgrundlage von S 13,273.720,-- (richtig: S 13,273.620,--) ergeben hatte, und dazu ausgeführt, dass bei all diesen Rechnungen die Umsatzsteuer ausgewiesen gewesen sei, sodass es sich nicht um Teilrechnungen gehandelt haben könne. Die unter dem Titel des "Buchungsfehlers" wahrgenommene Vorsteuerdifferenz habe aus den dem Prüfer vorgelegten Belegen bzw. Konten einerseits und den in den Umsatzsteuervoranmeldungen in Abzug gebrachten Vorsteuerbeträgen andererseits resultiert. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei habe den Umstand des Bestehens dieser Vorsteuerdifferenz dem Prüfer zu Prüfungsbeginn zur Kenntnis gebracht, nicht allerdings aufklären können, wodurch diese Differenz entstanden sei. Hinsichtlich der Qualifikation der Rechnungen des Anton K. und des Wilhelm Sch. als Scheinrechnungen verwies der Prüfer auf ein angeschlossenes Protokoll über die am erfolgte Vernehmung des Wilhelm Sch. durch die Wirtschaftspolizei, aus welchem sich ergebe, dass die beiden genannten Personen der beschwerdeführenden Partei Rechnungen für tatsächlich nicht geleistete Arbeiten ausgestellt hätten.

Nach Vorhalt der Stellungnahme des Prüfers sowie des Vernehmungsprotokolls der Wirtschaftspolizei ergänzte die beschwerdeführende Partei ihr Berufungsvorbringen. Die Rechnung vom an die S. GmbH in Höhe von S 5,551.260,-- sei aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Diese Rechnung sei "nach Auskunft der Geschäftsführung" der S. GmbH nie zur Zahlung präsentiert worden, es könne sich dabei nur um einen Entwurf handeln, der nicht in die Tat umgesetzt worden sei. Richtig sei, dass die beschwerdeführende Partei für die S. GmbH Leistungen erbracht und diese durch Teilrechnungen und Schlussrechnungen ordnungsgemäß abgerechnet habe, in welcher Hinsicht entsprechende "Kontoauszüge" der S. GmbH vorgelegt würden, aus denen diese Rechnungen und deren Bezahlung ersichtlich seien. Als "weiteren Beweisantrag" dazu ersuche die beschwerdeführende Partei "um Einvernahme des Geschäftsführers der S. GmbH., Herrn Rudolf S.". Die Aufklärung des "Buchungsfehlers" bei der Vorsteuer könne nicht erfolgen, weil sämtliche Unterlagen beschlagnahmt worden seien und bei der Wirtschaftspolizei verwahrt würden. Wenn die Herren Sch. und K. niederschriftlich behauptet hätten, Rechnungen für nicht geleistete Arbeiten ausgestellt zu haben, dann entspreche dies "nach Auskunft der Geschäftsführung" nicht den Tatsachen und sei falsch. Tatsache sei vielmehr, dass Leistungen erbracht und hierüber Rechnungen ausgestellt worden seien, die von der beschwerdeführenden Partei auch zu bezahlen gewesen seien. Diesbezüglich werde "um eine neuerliche Einvernahme bzw. die Gegenüberstellung mit meiner Mandantschaft" ersucht, ferner werde auf die bereits vorgelegten Werkverträge verwiesen; die beschwerdeführende Partei sei auch "in der Lage, weitere Zeugen namhaft zu machen", welche "diese Ausführungen allenfalls auch eidesstattlich bestätigen" würden. Es werde die Aussetzung der Entscheidung beantragt, weil wesentliche Unterlagen infolge Beschlagnahme durch die Wirtschaftspolizei der beschwerdeführenden Partei nicht zugänglich seien, wodurch sie in einen erheblichen Beweisnotstand gerate, der einer objektiven Beurteilung des Falles hinderlich sei.

Mit Schreiben vom gab die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bekannt. Zu diesen zählte zunächst eine Zusammenfassung des Inhaltes des Strafaktes über ein vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien geführtes Strafverfahren, in welchem der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges rechtskräftig schuldig erkannt worden war. Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Strafurteils habe der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei in Wahrheit auch die Geschicke der S. GmbH gelenkt, was sich im gerichtlichen Strafverfahren aus einer Reihe näher dargestellter Indizien ergeben habe. Nach Konfrontation mit dem Inhalt der in beschlagnahmt gewesenen Unterlagen aufgefundenen "verfahrensgegenständlichen" Schlussrechnung der beschwerdeführenden Partei an die S. GmbH und mit dem dokumentierten Inhalt von Zahlungs- und Bankabhebungsvorgängen hielt die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei vor, dass im Hinblick auf den Wortlaut der Schlussrechnung und der "Ausfakturierung" eines näher bezeichneten Projektes durch die S. GmbH im Juli 1989 davon auszugehen sei, dass die beschwerdeführende Partei ihre Leistung auch im Sommer 1989 abgeschlossen habe, sodass Rechnung zu legen gewesen sei. Umstände, die der Erforderlichkeit einer Rechnungslegung zu diesem Zeitpunkt entgegengestanden wären, möge die beschwerdeführende Partei bekannt geben. Darüber hinaus wurde die beschwerdeführende Partei darum ersucht, Höhe und Rechtsgrund ihrer Forderungen bekannt zu geben, die sie im Ausgleich der S. GmbH geltend gemacht hatte. Des Weiteren möge der Termin mitgeteilt werden, zu welchem der S. GmbH Schlussrechnung gelegt worden sei, und der Zeitpunkt, zu dem die gelegte Schlussrechnung bezahlt worden sei. Auch entsprechende Nachweise mögen vorgelegt werden, insbesondere ein Sparbuch, auf welches die von einem Konto der S. GmbH abgeschöpften Beträge geflossen seien. Angesichts der Beendigung des Strafverfahrens gegen den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei müssten dieser sämtliche Unterlagen wieder zur Verfügung stehen. Da der Vorsteuerabzug das Vorliegen entsprechender Rechnungen voraussetze, mögen diese vorgelegt werden. Mit Rücksicht auf die Ergebnisse des gerichtlichen Strafverfahrens, welche für die Annahme des Vorliegens von Scheinrechnungen der Herren K. und Sch. sprächen, mögen Beweise für die behauptete tatsächliche Leistungserbringung angeboten werden. Sollte eine Beantwortung dieses Vorhalts bis zu einem näher genannten Termin nicht erfolgen, werde auf Grund der Aktenlage entschieden werden.

Während eine Beantwortung dieses Vorhaltes durch die beschwerdeführende Partei nicht aktenkundig ist, liegen in den Verwaltungsakten Protokolle über die am erfolgten Vernehmungen des Anton K. und des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei. Anton K. berichtete darüber, für den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei Abbrucharbeiten durchgeführt zu haben. Die Rechnungen hiefür habe er selbst geschrieben, es habe sich um Beträge in Höhe von rund S 1,100.000,-

- bis S 1,300.000,-- behandelt, steuerliche Unterlagen habe er keine mehr. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei sagte gleich lautend aus, und äußerte zu der an die S. GmbH gelegten Rechnung des Jahres 1989 von über S 5,000.000,--, es sich nicht vorstellen zu können, "an sich selbst" eine Eingangsrechnung über einen solchen Betrag gelegt zu haben. Die restlichen Arbeiten seien im Wesentlichen 1988 abgeschlossen gewesen, 1989 seien nur noch einzelne Leistungen (Überlassung von Fahrzeugen und Weiterverrechnung von Steinmetzarbeiten) erbracht worden. Es seien "Mehrwertsteuerabschlagsrechnungen" gelegt worden und "die gegenständlichen Leistungen" müssten bereits "in den S 7,710.472,--

erfasst sein, die von den steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von S 13,273.620,--" abgezogen worden seien. Die Buchhaltungsunterlagen seien schon 1996 vom Finanzamt bei Gericht abgeholt worden. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei werde versuchen, den Aufenthaltsort der Buchhaltungsunterlagen ausfindig zu machen.

Mit Schreiben vom berichtete der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei der belangten Behörde, dass ihm "die Unterlagen" nicht zugänglich gemacht würden und er deshalb um deren Anforderung im Amtsweg ersuche.

Einem Amtsvermerk der belangten Behörde vom kann entnommen werden, dass von der Berichterstatterin des Berufungssenates mit dem steuerlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdefalles erörtert wurden und der steuerliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei auf die Erforderlichkeit hingewiesen wurde, die Vorsteuern nachvollziehbar darzulegen, was auch hinsichtlich der erklärten Umsätze gelte, hinsichtlich derer auf Widersprüche in den Bekundungen des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei hingewiesen wurde.

Mit Anbringen vom verwies die beschwerdeführende Partei auf ein u.a. gegen den Geschäftsführer ihrer Gesellschaft nunmehr bei Gericht anhängiges Finanzstrafverfahren und ersuchte um "weitere Erstreckung der Frist zur Vorlage bis zur Herausgabe der Unterlagen vom Gericht".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab und erklärte den bekämpften Bescheid gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse sowie des Inhaltes der Aussagen des Anton K. und des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei vor der belangten Behörde führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei zur Höhe der Umsätze widersprüchlich seien. Nachdem sie zunächst erklärt habe, dass die Schlussrechnung an die S. GmbH ausgeschieden werden müsse, weil sie nie zur Zahlung präsentiert worden sei, habe der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei zu einem späteren Zeitpunkt erklärt, dass er es sich nicht vorstellen könne, dass die beschwerdeführende Partei "an ihn" eine Rechnung über einen Betrag in dieser Höhe zur Zahlung präsentiert hätte. Dass dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei erst nach mehreren Jahren auffallen sollte, dass die Aufstellung der Ausgangsrechnungen in der Stellungnahme des Prüfers zur Berufung gerade in diesem Punkt nicht richtig sein solle, erscheine nicht glaubhaft. Zu der im Prüfungsbericht mit einem Buchungsfehler angesprochenen Vorsteuerdifferenz sei ein konkretes Berufungsvorbringen nicht erstattet worden. Da die Beschwerdeführerin die Vorsteuerdifferenzen nicht habe aufklären können, sondern selbst vor Beginn der Prüfung eine Selbstanzeige erstattet habe, sei mangels Vorliegens entsprechender Eingangsrechnungen der Vorsteuerabzug diesbezüglich nicht zugestanden. Die von Anton K. und Wilhelm Sch. gelegten Rechnungen seien als zum Zweck der Erschleichung der Vorsteuerbeträge erstellte Scheinrechnungen zu beurteilen, was die belangte Behörde mit der Aussage des Wilhelm Sch. vor der Wirtschaftspolizei und mit den der beschwerdeführenden Partei vorgehaltenen Ergebnissen des Strafverfahrens gegen den Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei begründete. Die Zeugenaussagen ließen erkennen, dass Wilhelm Sch. in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei gestanden und bei der S. GmbH wie ein Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei. Hinsichtlich der von Anton K. gelegten Rechnungen habe die beschwerdeführende Partei Werkverträge über einen Betrag von mehr als S 1,000.000,-- vorgelegt. Diese Werkverträge seien aber nach Auffassung der belangten Behörde für die behauptete Leistungserbringung nicht beweiskräftig, was die belangte Behörde mit Ausführungen sowohl zum Inhalt als auch zur äußeren Beschaffenheit dieser Schriftstücke näher begründete. Die Beschaffenheit dieser Schriftstücke untermauere den Verdacht der Rechnungslegung zur Abdeckung des Aufwandes von Schwarzarbeitern, wobei sich die Beschäftigung von Schwarzarbeitern nicht nur aus der Zeugenaussage des Wilhelm Sch., sondern auch aus dem gerichtlichen Strafakt ergebe. Den Bekundungen des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei und des Anton K. einerseits über die fast ausschließliche Durchführung von Abbrucharbeiten stehe entgegen, dass den wenigen schriftlich vorhandenen Leistungsbeschreibungen auch andere Arbeiten zu entnehmen seien. An jenes Objekt, auf welches nach den vorliegenden Werkverträgen der größte Rechnungsbetrag entfallen sei, hätten sich sowohl Anton K. als auch der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei auffälligerweise nicht erinnert. Auch auf verschiedene zeitliche Unstimmigkeiten in der Beschaffenheit der Schriftstücke wies die belangte Behörde hin.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die beschwerdeführende Partei macht Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, indem sie der belangten Behörde Mängel des Ermittlungsverfahrens, unbegründetes Übergehen von ihr gestellter Beweisanträge und verfehlte Beweiswürdigung vorwirft. Der Verwaltungsgerichtshof vermag eine Rechtswidrigkeit des behördlichen Verfahrens zur Ermittlung der Sachgrundlagen indessen nicht zu erkennen:

Dass die belangte Behörde dem "Beweisantrag" der beschwerdeführenden Partei auf Vernehmung des Geschäftsführers der S. GmbH nicht nachgekommen ist, begründet unter mehreren Gesichtspunkten keinen relevanten Verfahrensmangel. Die beschwerdeführende Partei hatte ihren Beweisantrag zum einen schon deswegen nicht so gestellt, dass die belangte Behörde ihm hätte nachkommen müssen, weil sie es unterlassen hat, die Anschrift des Zeugen zu nennen, dessen Vernehmung sie begehrt hatte (zum Erfordernis der Nennung der Anschrift eines Zeugen siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2002/14/0021 und 0066, und vom , 99/13/0032). Ferner fehlte es dem Beweisantrag an der konkreten Benennung des Beweisthemas, sodass die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde in Wahrheit die Aufnahme eines Erkundungsbeweises begehrt hatte, zu dessen Aufnahme die belangte Behörde nicht verpflichtet war (siehe die hg. Erkenntnisse vom , 99/15/0123, und vom , 95/15/0123, sowie zum Erkundungsbeweis etwa auch jene vom , 98/13/0143, vom , 98/13/0223, und vom , 2001/14/0207). Dass diese Beurteilung des diesbezüglichen Beweisantrages zutrifft, ergibt sich schon daraus, dass die beschwerdeführende Partei nicht darlegt, was der Geschäftsführer der S. GmbH denn hätte aussagen können, das die belangte Behörde zu einem anderen Bescheidspruch hätte gelangen lassen können. Dass die belangte Behörde zudem erkennbar auch davon ausgegangen ist, dass es ohnehin der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei war, der in der S. GmbH das Sagen hatte, macht die Belanglosigkeit des Unterbleibens der Aufnahme dieses Beweises erst recht deutlich, zumal gegen diese Annahme schon deswegen keinerlei Bedenken bestehen, weil der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei dies in seiner Vernehmung vor der belangten Behörde dadurch ohnehin eingestanden hat, dass er angab, sich nicht vorstellen zu können, eine Rechnung über einen Betrag in dieser Höhe "an sich selbst" gelegt zu haben.

Auch die Rüge des Unterbleibens einer Ausforschung irgendwelcher wo immer auch verbliebenen, seinerzeit beschlagnahmt gewesenen Unterlagen ist nicht geeignet, einen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel erfolgreich darzustellen. Aus welchen "Unterlagen" sich welcher konkrete Sachverhalt ergeben sollte, der weshalb der rechtlichen Beurteilung der Abgabenbehörden entgegenstünde, hat die beschwerdeführende Partei zu keiner Zeit dargelegt.

Die Argumentation der beschwerdeführenden Partei mit ihrem vorgeblichen "Beweisnotstand" vermag erst recht nicht zu überzeugen. Bei den vom Prüfer in der Umsatzsteuernachschau vorgefundenen Sachverhalten handelte es sich um solche, hinsichtlich derer der von der beschwerdeführenden Partei behauptete "Beweisnotstand" nicht zu erkennen ist. Aus welchen Rechnungen sich die Ermittlung der Bemessungsgrundlage durch den Prüfer ergeben hatte, war der beschwerdeführenden Partei in der Äußerung des Prüfers zur Berufung unmissverständlich klar gemacht worden. Was sie dagegen vorzutragen wusste, war nicht überzeugend. Die auf eine "Fehlbuchung" zurückgeführte Vorsteuerdifferenz war schon zu Prüfungsbeginn vom Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei einbekannt und zum Gegenstand einer Selbstanzeige gemacht worden, was die Rede von einem "Beweisnotstand" in dieser Hinsicht besonders unverständlich macht. Für die Beurteilung der von Anton K. und Wilhelm Sch. gelegten Rechnungen als Scheinrechnungen schließlich konnte die belangte Behörde auf die Aussage eines der Rechnungsleger und auf umfangreiches Indizienmaterial aus dem gerichtlichen Strafakt zurückgreifen, was eine Rechtswidrigkeit der Sachgrundlagenermittlung auch in diesem Kontext nicht erkennen lässt.

Zu ihrer Rüge der Beweiswürdigung schließlich ist die beschwerdeführende Partei daran zu erinnern, dass der Verwaltungsgerichtshof auch eine von ihm als fehlerhaft angesehene Beweiswürdigung nur dann zum Anlass für die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides nehmen dürfte, wenn diese Fehlerhaftigkeit zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung der Sachverhaltsgrundlage angenommen hätte (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , 97/13/0091, mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Art qualifizierter Fehler der behördlichen Beweiswürdigung liegt im Beschwerdefall nicht vor.

Die Beschwerde erwies sich als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am