VwGH vom 19.04.1995, 95/16/0061

VwGH vom 19.04.1995, 95/16/0061

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B 147-7/93, betreffend die Zurückweisung einer Berufung (in einer Rechtsgebührenangelegenheit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Dem Beschwerdevorbringen ist (insoweit) im Einklang mit dem Inhalt der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer am eine Berufung erhob, die sich gegen einen Bescheid richtete, der nach den Behauptungen des Beschwerdeführers seinem steuerlichen Vertreter am zugestellt worden sei, nach den Ausführungen der belangten Behörde hingegen schon am .

Gegen den die Berufung als verspätet zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf materielle Behandlung seines Rechtsmittels verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 245 Abs. 1, erster Fall BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.

Gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.

Nach § 97 Abs. 1 leg. cit. werden Erledigungen dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt nach lit. a) der zitierten Gesetzesstelle bei schriftlichen Erledigungen regelmäßig durch Zustellung.

Nur bei den nach Tagen bestimmten Fristen wird bei der Berechnung der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet (§ 108 Abs. 1 BAO).

Aus dieser klaren Gesetzeslage folgt, daß im Beschwerdefall selbst dann, wenn man von der Behauptung des Beschwerdeführers ausginge, die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides sei erst am erfolgt, die Berufung verspätet wäre, weil die Berufungsfrist damit schon am (einem Mittwoch) endete, die Berufung unstrittigermaßen aber erst am erhoben wurde (vgl. dazu Stoll, BAO-Kommentar I 1180 und die dort referierte hg. Judikatur sowie die zur vergleichbaren Rechtslage nach § 32 AVG ergangene, bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 unter Nr. 4 und 6 zu § 32 AVG referierte hg. Rechtsprechung, nämlich die Erkenntnisse vom , 84/17/0098, und vom , Zl. 89/03/0003).

Sohin ergibt sich bereits aus dem Beschwerdevorbringen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war (§ 35 Abs. 1 VwGG).

Mit Rücksicht auf die einfache Rechtsfrage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.