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VwGH vom 17.10.2001, 2001/13/0161

VwGH vom 17.10.2001, 2001/13/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der G Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Hans Bodendorfer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H. in Wien I., Hegelgasse 8/22, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. MD-VfR - G 15/2000, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 1994 bis 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie sich aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt, ist im Beschwerdefall die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1998 aus den dem zu 100% an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren waren.

Nach den behördlichen Feststellungen habe der Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft im betroffenen Zeitraum regelmäßig fixe Monatsbezüge ausbezahlt erhalten, zu denen noch zusätzliche Prämien zwischen S 100.000,-- und S 480.000,-- jährlich hinzugetreten seien. Ausgabenseitig würden die Telefonkosten und die Arbeitsmittel des Gesellschafter-Geschäftsführers im Büro von der beschwerdeführenden Gesellschaft ebenso getragen wie die Kosten eines Firmenwagens und der Aufwand für Dienstreisen; lediglich die Sozialversicherungsbeiträge habe der Gesellschafter-Geschäftsführer zum Teil selbst getragen. Die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers bestehe nach den behördlichen Feststellungen in der Wahrnehmung sämtlichen Agenden auf dem Personalsektor, in der Baustellenkontrolle, im Wareneinkauf und fallweise auch in der Mitarbeit als Fahrer oder Maler.

Der dem Beschwerdefall zu Grunde liegende Sachverhalt ist in der hier rechtserheblichen Hinsicht damit jenen der mit den hg. Erkenntnissen vom , 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom , 2001/15/0061, und vom , 2001/13/0063, sowie vom , 2001/13/0110, entschiedenen Beschwerdefälle in einer Weise vergleichbar, die es gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG erlaubt, auf die Gründe dieser Erkenntnisse zu verweisen. Die Beschwerdeführerin trägt kein Argument vor, das sich von den Argumenten unterschiede, mit denen sich der Verwaltungsgerichtshof in den genannten Erkenntnissen bereits auseinander gesetzt hat.

Der Behauptung einer Erfolgsabhängigkeit der Geschäftsführerbezüge muss entgegengehalten werden, dass die tatsächlich realisierte Art der Vergütung der Geschäftsführertätigkeit des Alleingesellschafters - und auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse kommt es nach der Judikatur entscheidend an - mit monatlich gleich bleibenden Fixbezügen das von der Beschwerdeführerin gesehene Unternehmerwagnis ihres Gesellschafter-Geschäftsführers nicht erkennen ließ. Die Gewährung von Erfolgsprämien zusätzlich zum Fixgehalt steht nach der oben angeführten Rechtsprechung (siehe insbesondere die hg. Erkenntnisse vom , 2001/14/0054 und 2001/14/0052) einer Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen. Dass es kein Unternehmerrisiko aus der Geschäftsführungstätigkeit darstellt, wenn der Geschäftsführer seine Sozialversicherungsbeiträge selbst trägt, entspricht ebenso der Judikatur (siehe hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2000/15/0097, vom , 99/14/0339, und vom , 99/14/0270).

Aus den Gründen der insgesamt zitierten Verweisungserkenntnisse ließ der Inhalt der Beschwerde damit schon erkennen, dass die gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen war, was der Gerichtshof angesichts der Klärung der strittigen Rechtsfrage durch die bereits vorliegende Rechtsprechung in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Wien, am