VwGH vom 03.10.1996, 95/16/0049
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/16/0050
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerden der K-GmbH i.L. in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Salzburg je vom , 1. zu Zl. 199-GA5-DTA/94 und 2. zu Zl. 198-GA5-DTA/93, betreffend jeweils Gesellschaftsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Alleingesellschafterin der beschwerdeführenden GmbH, deren Betriebsgegenstand nach dem Gesellschaftsvertrag der Betrieb von kulturellen Einrichtungen aller Art sowie die Durchführung und Vermittlung von Kulturveranstaltungen war, ist die Stadt S. Im Zuge einer am abgeschlossenen abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, daß die Gesellschafterin der Beschwerdeführerin seit ihrer Gründung im Jahre 1991 Zuschüsse ohne konkrete Gegenleistungen gewährt hat. Die Zuschüsse hätten 1991 S 35,999.000,--, 1992 S 27.370.000,-- und 1993 (bis zum Zeitpunkt der Prüfung) S 8,400.000,-- betragen.
Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführerin auf Grund dieser Prüfungsfeststellungen Gesellschaftsteuer im Ausmaß von 2 % von S 71,769.000,-- vorgeschrieben.
In der Berufung gegen diesen Gesellschaftsteuerbescheid wurde ausgeführt, der Meinung der Abgabenbehörde, daß die Zahlungen "- zumindest zum Teil -" aus gesellschaftsrechtlichen Gründen geleistet worden seien, könne die Beschwerdeführerin "bedingt zustimmen". Der Teil, der allenfalls als Gesellschafterzuschuß zu werten sei, sei aber zur Abdeckung der Verluste geleistet worden.
Mit einem Bescheid vom wurden für weitere im Jahre 1993 geleistete Zuschüsse der Gesellschafterin in Höhe von S 7,500.000,-- Gesellschaftsteuer im Ausmaß von 2 % der Zuschüsse vorgeschrieben. Auch gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben.
Mit den beiden in Beschwerde gezogenen Bescheiden wurde den Berufungen teilweise stattgegeben. Die belangte Behörde bejahte die Steuerpflicht der in Rede stehenden Zuschüsse, wandte auf Teile der Zuschüsse jedoch den ermäßigten Steuersatz von 1 % an. Die belangte Behörde berief sich insbesondere auf eine an das Finanzamt Salzburg-Stadt im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer gerichtete Eingabe der Beschwerdeführerin, wonach sich die Stadtgemeinde "aus Bonitätsgründen nicht leisten" könne, daß die Beschwerdeführerin insolvent werde. Aus diesen Gründen sei die Gesellschafterin angehalten, die Verluste der Beschwerdeführerin abzudecken.
In den Beschwerden gegen diese Bescheide wird deren inhaltliche Rechtswidrigkeit, in der zu hg. Zl. 95/16/0049 protokollierten Beschwerde auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, nicht mit einer Steuer belastet zu werden, die anderen gleichartigen Subventionsempfängern nicht vorgeschrieben worden sei.
Der Bundesminister für Finanzen legte die beiden von der belangten Behörde erstatteten Gegenschriften sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden im Hinblick auf ihren persönlichen und sachlichen Zusammenhang zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 2 Z. 3 lit. b KVG in der auf die Beschwerdefälle noch anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 629/1994 unterliegen der Gesellschaftsteuer freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistungen geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen.
Der Verwaltungsgerichtshof ist in den Erkenntnissen vom , 675/73, vom , 92/16/0146, und vom , 93/16/0044, zu der Auffassung gelangt, daß die Subvention durch eine Gebietskörperschaft an eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter die Gebietskörperschaft ist, als freiwillige Leistung anzusehen ist, die geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen.
Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, eine Werterhöhung der "Gesellschaftsanteile" sei, wie den Jahresabschlüssen zu entnehmen sei, "nur für den nicht begünstigt behandelten Teil der Subventionen ...
möglicherweise" gegeben. In Anbetracht des angefochtenen Bescheides GZ 199-GA5-DTa/93 - dem die zur Gänze mit dem Steuersatz von 1 % besteuerten Zuschüsse des Jahres 1993 zugrunde lagen - wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, eine Werterhöhung sei diesfalls (überhaupt) nicht gegeben. Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, daß neben dem - von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogenen - Merkmal der Freiwilligkeit der Leistung weitere Voraussetzung des § 2 Z. 3 lit. b KVG die objektive Eignung ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Der Nachweis einer tatsächlichen Werterhöhung ist demgegenüber nicht erforderlich; eine Werterhöhung liegt insbesondere dann vor, wenn wie hier ein Gesellschafter Leistungen zur Abdeckung von Verlusten erbringt. Überhaupt wird bei Geldleistungen die Eignung, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, im Regelfall zu bejahen sein, soweit ihnen als Sonderleistung nicht eine Gegenleistung gegenübersteht bzw. soweit die Leistung nicht zurückgezahlt werden muß (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
Das - erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof - erstattete Vorbringen, in den Subventionsrichtlinien der Stadt S. sei die Rückzahlung von Förderungsbeiträgen bei nicht widmungsgemäßer Verwendung vorgesehen, ist schon deswegen unbeachtlich, weil damit eine Rückzahlung der von der Gesellschafterin erbrachten Leistungen nicht einmal behauptet wurde. Weder aus dem aufwendigen Verwaltungsverfahren noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren ergeben sich übrigens Anzeichen für eine solche Rückzahlung.
Die in der zu hg. Zl. 95/16/0049 protokollierten Beschwerde erhobene Verfahrensrüge wurde nicht näher ausgeführt.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.