VwGH vom 30.07.1992, 92/18/0183
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 63-K 57/91/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (der belangten Behörde) vom wurde unter Spruchpunkt A. das Straferkenntnis des magistratischen Bezirksamtes für den 16. Bezirk vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG in den Punkten 5) und 7) zur Gänze und im Punkt 1) in näher bezeichnetem Umfang teilweise behoben und das Strafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VStG eingestellt, unter Spruchpunkt B. das Straferkenntnis in den Punkten 2), 9) und 10) gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen, und unter Spruchpunkt C. das Straferkenntnis in den Punkten 1) teilweise, 3), 4), 6) und 8) gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, daß sein Spruch wie folgt zu lauten habe:
"Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1950 von der Arbeitgeberin X AG mit dem Sitz in W, bestellter verantwortlicher Beauftragter zu verantworten, daß diese Aktiengesellschaft am , beim Betrieb ihrer gewerblichen Betriebsanlage im Standort Y, auf Grund des § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom , Zl. 12-B-8625/8, rechtskräftig vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten hat, als
a) entgegen Punkt 6) dieses Bescheides, wonach in sämtlichen Räumen, ausgenommen die Personalräume und Büros, das Rauchverbot deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen ist, das Rauchverbot in sämtlichen Räumen des Betriebes, mit Ausnahme im Verkaufsraum, in den Personalräumen und in den Büros, nicht angebracht war,
b) entgegen Punkt 16) dieses Bescheides, wonach die Bodenbeläge schwer flammbar (B1) und schwach qualmend (qu1) sein müssen und dies durch ein Attest nachzuweisen ist, diese Eigenschaften der Bodenbeläge nicht durch ein Attest nachgewiesen wurde,
c) entgegen Punkt 19) dieses Bescheides, wonach die straßenseitigen Fensterflächen, um die notwendige Sichtverbindung zu gewährleisten, nicht beklebt werden dürfen, die straßenseitigen Fenster im Büro mit Werbeträgern verklebt waren,
d) entgegen Punkt 92) dieses Bescheides, wonach der Kälteanlagenraum an seiner Außenseite mit der Raumwidmung zu versehen und ebenso das Zutrittsverbot für Unbefugte anzubringen ist, der Raum für die Kälteanlagen an der Außenseite nicht mit der Raumwidmung versehen war und auch der Hinweis gefehlt hat, daß der Zutritt für Unbefugte verboten ist,
e) entgegen Punkt 94) dieses Bescheides, wonach ein Lüftungsschacht im Aggregateraum bis zum Boden hinunterzuziehen ist, der Lüftungsschacht im Aggregateraum nicht bis zum Boden hinuntergezogen war, sondern in ca. 2 m über dem Boden endete.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz in Verbindung mit den nachstehend angeführten Auflagen des rechtskräftigen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom , Zl. 12-B-8625/8,
zu a) Punkt 6) dieses Bescheides,
zu b) Punkt 16) dieses Bescheides,
zu c) Punkt 19) dieses Bescheides,
zu d) Punkt 92) dieses Bescheides,
zu e) Punkt 94) dieses Bescheides.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende
Strafen verhängt:
zu a) eine Geldstrafe von S 300,--, bei Uneinbringlichkeit
eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Stunden,
zu b) bis e) eine Geldstrafe von je S 500,--, bei
Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der
Dauer von je 12 Stunden
zusammen Geldstrafen von S 2.300,--, bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in Dauer von 56 Stunden.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
zu a) S 30,-- und zu b) bis e) je S 50,--, zusammen S 230,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 vH der Strafen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher
S 2.530,--. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)."
2. Gegen diesen Bescheid, und zwar ausdrücklich nur dessen Spruchpunkt C., richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden und beantragt wird, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
3. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zu dem ausführlichen, die objektive Tatbestandsmäßigkeit bestreitenden Beschwerdevorbringen ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß er im Rahmen des gegen ihn durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens die ihm zur Last gelegten verpönten Verhaltensweisen sachverhaltsmäßig - mit einer Ausnahme (dazu weiter unten) - nicht in Zweifel gezogen hat (vgl. dazu den Schriftsatz vom an die Behörde erster Instanz). Dies hatte zur Folge, daß die - soweit für das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den eingeschränkten Anfechtungsgegenstand noch von Belang - gestellten Beweisanträge (vor allem auf Durchführung eines Ortsaugenscheines) ins Leere gingen. Wenn die Beschwerde nunmehr die Nichtaufnahme dieser Beweise rügt, erweist sich dieser Einwand schon aufgrund der vorstehenden Erwägung als verfehlt. Soweit aber der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde die Verwirklichung der objektiven Tatseite mit dem Argument bekämpft, die belangte Behörde habe übersehen, daß "Gegenstand dieses Verfahrens nicht der Schutzbereich der GewO, sondern der des Arbeitnehmerschutzes ist", so scheint die Beschwerde ihrerseits zu verkennen, daß eben diese Rechtsanschauung dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt. Dies zu Recht, lassen doch die Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Gewerbebehörde vom , deren Nichteinhaltung dem Beschwerdeführer durch jeweils konkret umschriebenes Verhalten angelastet wurde, ohne weiteres erkennen, daß sie jedenfalls auch zum Zweck des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer vorgeschrieben (und insoweit zutreffend auf § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes gegründet) wurden.
Was im besonderen Punkt C.b) des angefochtenen Bescheides anlangt, so hat der Beschwerdeführer in dem oben erwähnten Schriftsatz vom das ihm angelastete Fehlverhalten mit dem Hinweis in Abrede gestellt, daß der geforderte Nachweis bereits "im Rahmen der Betriebsanlagengenehmigung" erbracht worden sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre damit für den Beschwerdeführer nichts Entscheidendes gewonnen. Denn unter Zugrundelegung der betreffenden Auflage 16. ("Die Bodenbeläge müssen schwer flammbar (B 1) und schwach qualmend (qu 1) sein. Dies ist durch ein Attest nachzuweisen.") im Zusammenhalt mit den der Arbeitsinspektion gesetzlich übertragenen Aufgaben (siehe hier insbesondere § 2 Abs. 1 Z. 1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974) ist der Gerichtshof der Auffassung, daß die besagte Nachweispflicht der Arbeitsinspektion gegenüber besteht und durch ein entsprechendes Verlangen des die Betriebsbesichtigung vornehmenden Arbeitsinspektors aktualisiert wird. Da der Beschwerdeführer am , dem Tag der Inspektion, dieser Verpflichtung unbestrittenermaßen nicht nachgekommen ist, hat die belangte Behörde mit Recht auch insoweit die Verwirklichung der objektiven Tatseite als erwiesen angenommen.
2.1. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wirft die Beschwerde der belangten Behörde vor, sie habe den Beschwerdeführer im bekämpften Bescheid im Unterschied zur Behörde erster Instanz (die ihn als nach außen vertretungsbefugtes Organ gemäß § 9 Abs. 1 VStG "beansprucht" habe) als verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG herangezogen. Diese Änderung sei außerhalb der Verjährungsfrist und in Verletzung des Parteiengehörs erfolgt. Überdies lasse der Spruch keine Unterscheidung zwischen den verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 erster und zweiter Satz VStG erkennen und verstoße insoweit gegen § 44a lit. a VStG.
2.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Abgesehen davon, daß dem Beschwerdeführer nach der Aktenlage von der seitens der belangten Behörde in Aussicht genommenen Richtigstellung hinsichtlich des den Beschwerdeführer betreffenden Merkmals der Verantwortlichkeit das Parteiengehör gewährt wurde, verkennt die Beschwerde die Rechtslage.
Zum einen verlangt § 44a Z. 1 VStG keine weitere Spezifizierung dahin, ob es sich bei dem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG um einen solchen gemäß dem ersten oder einen solchen nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle handelt.
Zum anderen war die belangte Behörde - vom Vorliegen einer tauglichen Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG ausgehend, wozu das die Verantwortlichkeit des von Anfang an als Beschuldigten angesprochenen Beschwerdeführers betreffende Merkmal nicht gehört - nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf § 44a Z. 1 VStG sogar verpflichtet, das die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihr getroffenen Berufungsentscheidung (§ 66 Abs. 4 AVG) richtig und vollständig anzugeben, was eine Richtigstellung des von der Erstbehörde angesprochenen, von der belangten Behörde aber nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmals einschloß (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag Zlen. 92/18/0211 bis 0218 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 86/18/0073 = Slg. Nr. 12.375/A). Ob diese mithin als solche zulässige und gebotene Richtigstellung durch die belangte Behörde hier auch nach den Umständen des konkreten Falles rechtmäßig war, bleibt zu prüfen.
3.1. Der Beschwerdeführer vertritt hiezu die Ansicht, daß er für die hier relevanten räumlich und sachlich abgegrenzten Verantwortungs-Bereiche "aus der Verantwortung ausscheide", weil hiefür ein verantwortlich beauftragter Filialleiter bzw. der Leiter der Baurechtsabteilung bestellt worden sei, die jeweils die Verantwortung treffe. Die dazu vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise (Einvernahme zweier namentlich genannter Personen als Zeugen) seien von der Behörde rechtswidrigerweise nicht aufgenommen worden.
3.2. Um von einem verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG sprechen zu können, ist gemäß Abs. 4 dessen nachweisliche Zustimmung zu seiner Bestellung erforderlich. Diese Bestellung wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird. Erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen. Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten ist daher nur dann zulässig, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten einlangt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis Slg. Nr. 12.375/A).
Die der Behörde vom Beschwerdeführer während des Strafverfahrens vorgelegten Urkunden, aus denen sich die Zustimmung des Filialleiters F zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für den örtlich abgegrenzten Bereich der Filiale einerseits und die Zustimmung des Dipl.Ing. H zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für den sachlich abgegrenzten Bereich der Errichtung und Einrichtung aller Filialen andererseits ergibt, stammen beide aus der Zeit NACH Begehung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen, nämlich vom bzw. vom , sodaß schon aus diesem Grund die genannten beiden Personen im Beschwerdefall als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die X AG verantwortliche Beauftragte nicht in Betracht kamen. Daran hätte auch die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme bestimmter Personen als Zeugen nichts geändert, da ein aus der Zeit vor Begehung der Verwaltungsübertretung stammender Zustimmungsnachweis nur dann anzunehmen ist, wenn ein diesbezügliches Beweisergebnis schon vor Begehung der Tat vorhanden war, letzteres aber für erst im Verwaltungstrafverfahren abzulegende Zeugenaussagen selbstredend nicht zutrifft (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 92/18/0234, 0235).
Im Hinblick auf den der Behörde gegenüber vom Beschwerdeführer selbst erbrachten Nachweis seiner Zustimmung vom (also vor Begehung der ihm angelasteten Übertretungen) zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften für alle Filialen der X AG - die Beschwerdebehauptung, dieser urkundliche Nachweis "kann nicht aus diesem Verfahren stammen" und sei dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden, entfernt sich von dem im angefochtenen Bescheid in unbedenklicher Weise getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - hat die belangte Behörde vorliegend den Beschwerdeführer - unter der Voraussetzung des Mißlingens einer Glaubhaftmachung im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG - zu Recht als verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG für die spruchmäßig umschriebenen Sachverhalte zur Verantwortung gezogen.
4.1. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren zu seiner Entlastung im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG vorgebracht, er habe, da er mit Rücksicht auf die Fülle seiner Aufgaben nicht die Einhaltung aller Verwaltungsvorschriften selbst habe sicherstellen können, dafür eine "taugliche Organisation und Delegation geschaffen".
4.2. Mit seinem dazu im einzelnen erstatteten Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zu bescheinigen, daß ihn an der Einhaltung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden getroffen habe. Denn mit dem Hinweis, er habe für jeden Filialstandort einen befähigten, für die Einhaltung aller die Filiale betreffenden Verwaltungsvorschriften verantwortlichen und mit entsprechender Anordnungsbefugnis ausgestatteten Filialleiter bestellt, deren Tätigkeit durch einen Filialinspektor nach einem Inspektionsplan in kurzen Intervallen überprüft werde und der seinerseits dem Beschwerdeführer die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Filialleiter berichte, wurde nicht dargetan, daß und gegebenenfalls in welcher Form der Beschwerdeführer den Filialinspektor überwacht habe. Eine Überwachung dieses Aufsichtsorganes durch den Beschwerdeführer wäre aber für ein wirksames Kontrollsystem erforderlich gewesen; die (Verpflichtung zur) Berichterstattung reicht hiefür nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 81/11/0087). Nicht die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben und die Erteilung diesbezüglicher Weisungen allein schafft ein wirksames Kontrollsystem; um von einem solchen sprechen zu können, bedarf es vielmehr als eines wesentlichen Elementes auch der Überwachung der Betrauten auf die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben bzw. der Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Einhaltung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/19/0225, u.v.a.).
5. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als zur Gänze unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.