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VwGH vom 03.04.1998, 97/19/0491

VwGH vom 03.04.1998, 97/19/0491

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1954 geborenen RM, vertreten durch Dr. FN, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 117.549/3-III/11/96, betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.A.

Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die beantragte Bewilligung gemäß § 1 Aufenthaltsgesetz wurde von der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf namens des Landeshauptmannes des Burgenlandes mit Bescheid vom nicht erteilt. In einem Schreiben der mit der Zustellung dieses Bescheides an den Beschwerdeführer betrauten österreichischen Botschaft in Budapest hieß es, bezugnehmend auf die Anfrage vom beehre sich die Botschaft mitzuteilen, daß der Bescheid vom am eingelangt sei und der Beschwerdeführer am schriftlich (per Einschreiben) aufgefordert worden sei, den betreffenden Bescheid bei der österreichischen Botschaft in Budapest abzuholen. Da sich der Beschwerdeführer jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Botschaft gemeldet habe, sei der Bescheid (samt Übernahmebestätigung) am dem Beschwerdeführer nachweislich per Post zugestellt worden.

Dieses Schreiben langte am bei der erstinstanzlichen Behörde ein. Im folgenden Verwaltungsverfahren gingen sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde davon aus, die Zustellung des Bescheides vom sei am erfolgt (vgl. Bl 141, 379).

Am stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte gleichzeitig die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom nach. Diesem Wiedereinsetzungsantrag waren drei eidesstattliche Erklärungen, eine des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, eine von dessen Kanzleiangestellter und eine der zum Zeitpunkt der Fristversäumung aushilfsweise tätigen Kanzleiangestellten, angeschlossen.

In seinem Wiedereinsetzungsantrag brachte der Beschwerdeführer vor, am sei ihm der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom zugestellt worden. Am habe er diese Unterlagen seinem damaligen Rechtsanwalt übergeben und diesen gebeten, ihn zu vertreten. Die Berufung sei fristgerecht von seinem Rechtsanwalt diktiert, von dessen Sekretärin geschrieben, kuvertiert, mit Briefmarken versehen und noch am zur Postaufgabe bereitgelegt worden, weil die Kanzleiangestellte ihren Urlaub per angetreten habe. In der Zeit ihrer Abwesenheit seien ihre Agenden von der Mutter des damaligen Rechtsanwaltes aushilfsweise wahrgenommen worden. Diese habe seit über acht Jahren fallweise in der Kanzlei gearbeitet. Sie habe in der Zeit ihrer aktiven Berufslaufbahn über ein Jahrzehnt die Kanzlei eines Bezirksschulrates als Kanzleileiterin geführt und verfüge daher über ausreichende Büroerfahrung. Sie habe, wie auch die Kanzleiangestellten, die Post jeweils vor Schalterschluß zum Postamt getragen. Der damalige Vertreter des Beschwerdeführers ordne jeden Tag an, daß die Fristsachen auch tatsächlich per Post abgesandt würden. Die Urlaubsvertretung habe am , wie auch an den anderen Tagen, die abzugebende Post aus dem Briefkorb genommen, um sie dann aufzugeben. Dabei müsse aber durch einen nicht mehr nachvollziehbaren Fehler die gegenständliche Berufung im Briefkorb verblieben sein. Möglicherweise habe sich diese mit der Büroklammer auf einem anderen Schriftstück verhakt. Am 9. August sei dann festgestellt worden, daß die Berufung liegengeblieben sei.

In ihrer eidesstattlichen Erklärung gab die Urlaubsvertretung an, sie hätte die fertiggeschriebene, unterfertigte und zur eingeschriebenen Aufgabe bereitgemachte Berufung erst am , dem letzten Tag der Berufungsfrist, zur Post bringen sollen, weil noch ein Anruf des Beschwerdeführers abzuwarten gewesen sei. Auch am habe der damalige Vertreter des Beschwerdeführers wie üblich angeordnet, daß die Fristsachen vor Schalterschluß des Postamtes noch aufgegeben werden müßten. Der gegenständliche Brief dürfte sich aber mit einer Büroklammer an einem anderen nicht per aufzugebenden Schriftstück im Briefkorb verhakt haben. Aus diesem Grund dürfte sie irrtümlich das Kuvert nicht mitgenommen haben. Da an diesem Tag eine Unmenge anderer eingeschriebener Briefe aufzugeben gewesen sei, sei ihr dies nicht weiter aufgefallen. Erst am nächsten Tag habe sie dies bemerkt. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestätigte in seiner eidesstattlichen Aussage die Angaben seiner Aushilfskraft. Die Sekretärin des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gab in ihrer eidesstattlichen Erklärung an, sie habe die vom Rechtsanwalt korrigierte Berufung, nachdem sie unterschrieben worden sei, kuvertiert, das Kuvert frankiert und ein "Recipis" ausgefüllt und mit einer Büroklammer auf das Kuvert gesteckt. Dies sei noch vor ihrem Urlaubsantritt, dem , geschehen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abgewiesen. Begründend führte die Erstbehörde dazu aus, es könne im gegenständlichen Fall nicht nachvollzogen werden, warum das Berufungsschreiben erst am zur Post gebracht werden sollte, obwohl es bereits am , also eine Woche vor Fristablauf, verfaßt, unterschrieben, zur Abfertigung bereitgemacht und in den Briefkorb gelegt worden sei. Wenn nun angenommen werde, daß das Schriftstück eine Woche lang im Briefkorb gelegen sei, so ergebe sich daraus, daß bei sorgfältiger Führung der Kanzlei das Schriftstück fristgerecht zur Aufgabe gelangen hätte müssen. Das Versehen einer Kanzleiangestellten sei für einen Rechtsanwalt nur dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist verhindere, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber der Kanzleiangestellten nachgekommen sei. Im gegenständlichen Fall habe dem Rechtsvertreter bei sorgfältiger Überwachung der Kanzlei auffallen müssen, daß sich das Berufungsschreiben schon seit Tagen im Briefkorb befunden habe und nicht zur Aufgabe gelangt sei. Es sei daher davon auszugehen, daß im gegenständlichen Fall kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis vorliege.

Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, in der er wiederholend vorbrachte, daß sich das gegenständliche Schriftstück am offensichtlich durch einen unglücklichen Zufall mit einem nicht an diesem Tag aufzugebenden Schriftstück über die Büroklammer des Recipis verhakt habe und daß dieses Mißgeschick erst am entdeckt worden sei.

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß "§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 71 AVG" abgewiesen, wobei die belangte Behörde die Beurteilung der erstinstanzlichen Behörde vollinhaltlich teilte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 71 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet:

"§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn

1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. ..."

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, entgegen der Rechtsmeinung der belangten Behörde sei die entscheidungswesentliche Frage nicht, ob und warum die Berufung erst am letzten Tag der Berufungsfrist im Postweg an die Bezirkshauptmannschaft übermittelt werden sollte, sondern warum die für spätestens vorgesehene Postaufgabe unterblieben sei. Nach Auffassung der belangten Behörde hätte die einwöchige Aufbewahrung einer zur Aufgabe fertiggestellten Berufung im Briefkorb einen besonderen Hinweis auf die Notwendigkeit ihrer Aufgabe indiziert, weshalb ein Mißgeschick bei der Postaufgabe am letzten Fristtag als Folge einer unentschuldbaren Sorgfaltsverletzung angesehen werden müßte. Aus dem Bereithalten der Postsendung im Briefkorb eine andere Sorgfaltspflicht für die kanzleiinterne manipulative Handhabung aus Anlaß der Abfertigung von Poststücken abzuleiten, würde beim selben manipulativen Mißgeschick den Rechtsanwalt, der eine Eingabe schon früher fix und fertig zur fristgerechten Aufgabe bereithält, schlechter stellen, als denjenigen, der die Eingabe erst am letzten Tag fertigstellt.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei nicht das Übersehen der Frist, sondern das manipulative Mißgeschick der hiefür zuständigen Mitarbeiterin des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers die Ursache für das Unterbleiben der Postaufgabe am letzten Fristtag gewesen. Demgemäß müsse aber auch das Argument der mangelnden Sorgfalt bei der Kanzleiführung bzw. Überwachung der Kanzlei versagen. Die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes könne grundsätzlich vorsehen, daß die näheren Umstände der Postaufgabe, z.B. das Sortieren solcher Schriftstücke, das Kuvertieren von zugehörigen Beilagen, sowie auch das Beschriften des Kuverts verläßlichen Kanzleiangestellten allein überlassen werden dürfe. Irrtümer und Fehler von Kanzleiangestellten ermöglichten dann eine Wiedereinsetzung, wenn sie trotz Einhaltung der berufsbedingten Sorgfaltspflicht des Anwaltes bei Kontrolle der Termin- und Fristevidenz und trotz bisheriger objektiver Eignung und Bewährung der Kanzleiangestellten unterlaufen seien, sodaß eine durch die konkreten Umstände des Einzelfalles bedingte entschuldbare Fehlleistung vorliege. Daraus folge, daß unabhängig von der Frage, wie lange sich das zur Aufgabe fertige Poststück bereits im Briefkorb befunden habe, das "Verhaken" der Berufung mit einer Büroklammer an einem anderen Schriftstück aus Anlaß der Aushebung des Postkorbes als unvorhergesehenes und/oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG angesehen werden müsse, sodaß dem Wiedereinsetzungsantrag entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde und ihrer Unterbehörde Berechtigung zukomme.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/03/0213). Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist letzterem (und damit auch der Partei) wiederum nur dann als Verschulden anzulasten, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber dem Angestellten unterlassen hat. Unterläuft einem Angestellten, dessen Zuverlässigkeit glaubhaft dargetan wird, erst nach der Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes und nach Kontrolle desselben durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so stellt dies ein unvorhergesehenes Ereignis dar. Die Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft diese rein manipulativen Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Rechtsanwalt nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen (vgl. den hg. Beschluß vom , Zl. 90/13/0136).

Ein Rechtsanwalt kann jedoch lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verläßlichen Kanzleikraft überlassen. Im übrigen trifft ihn aber an Irrtümern seiner Angestellten bei Vernachlässigung der ihm zumutbaren Überwachungspflicht ein Verschulden (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom ).

Im gegenständlichen Fall verhielt es sich nun so, daß die Berufung des Beschwerdeführers diktiert, unterfertigt und kuvertiert bereits am zur Postaufgabe bereitgelegt wurde. Abgesandt sollte sie am letzten Tag der Frist, am werden. Die Berufung befand sich dabei in einem Postkorb, in dem - wie dies der Beschwerdeführer selbst vorbringt und durch die eidesstattlichen Erklärungen des damaligen Rechtsvertreters und der Urlaubsvertretung bestätigt wird - auch noch andere Poststücke, die nicht am zur Post gebracht werden sollten, enthalten waren. Der Beschwerdeführervertreter ordnete am , wie er in seiner eidesstattlichen Erklärung angibt, an, daß die an diesem Tag zu versendenden Fristsachen zur Post gebracht werden sollten. Es oblag der Kanzleikraft, aus einem Postkorb, in dem sich Schriftstücke befanden, die offensichtlich zu unterschiedlichen Terminen aufgegeben werden sollten, nun diejenigen herauszusuchen, deren Postaufgabe zur Wahrung einer Frist an einem bestimmten Tag erforderlich waren.

Angesichts dieses behaupteten Sachverhaltes erscheint aber das Wiedereinsetzungsvorbringen nicht ausreichend, um den Schluß zu rechtfertigen, der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe seinen Kanzleibetrieb derart organisiert, daß die Absendung der gegenständlichen Berufung (exakt) am nur noch von manipulativen Umständen abhängig gewesen wäre. Anders als wenn die zu versendenden Stücke einem Kanzleiangestellten mit der Weisung übergeben werden, sie noch am selben Tag zur Post zu bringen, hätte im vorliegenden Fall durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden müssen, daß die Wahrung der Berufungsfrist nach der schon über eine Woche vor dem beabsichtigten Aufgabetermin erfolgten Unterfertigung des Schriftsatzes durch den Rechtsanwalt (und der damit verbundenen Löschung des Fristvormerkes) durch den Kanzleibediensteten bloß aufgrund manipulativer Vorgänge ermöglicht ist.

Eine derartige organisatorische Maßnahme könnte nun etwa darin bestehen, daß der Rechtsanwalt das zu versendende Schriftstück deutlich mit jenem Datum kennzeichnet, an dem es dann aufgegeben werden soll und die Kanzleiangestellten (generell) anweist, die zu versendenden Schriftstücke nach dem jeweils beabsichtigten Aufgabetag geordnet und getrennt aufzubewahren.

Werden aber die zu verschiedenen Terminen zu versendenden Schriftstücke (ungekennzeichnet) gemeinsam verwahrt, so könnte das Aussortieren der zu einem bestimmten Datum zur Post zu bringenden Schriftstücke allenfalls dann eine bloß manipulative Tätigkeit sein, wenn der Kanzleiangestellten jeweils eine vollständige Liste der am jeweiligen Tag zu expedierenden Eingaben übergeben wird, anhand derer es ihr möglich ist, die Vollständigkeit der aussortierten Schriftstücke zu überprüfen.

Daß der damalige Rechtsanwalt des Beschwerdeführers solche organisatorischen Maßnahmen ergriffen hätte, oder daß die Fristversäumnis auch diesfalls eingetreten wäre, wurde im Wiedereinsetzungsantrag nicht dargetan.

Im vorliegenden Fall hätte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers demnach, da er eben nicht nur eine rein manipulative Tätigkeit seiner Kanzleikraft überließ, die Rechtzeitigkeit der Berufungserhebung selbst kontrollieren müssen. Wenn einem Angestellten des Vertreters im Zusammenhang mit der Einhaltung einer Frist ein Fehler unterläuft, hat das die Partei selbst nur dann nicht zu vertreten, wenn ihr bevollmächtigter Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinem Angestellten nachgekommen ist und den Vertreter selbst an der Versäumung keinerlei Verschulden trifft (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/03/0213). Liegen aber Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung des oben genannten Zieles nicht gewährleistet ist, ist das Kontrollsystem in diesem Sinne unzureichend oder hat der Rechtsanwalt das Bestehen einer solchen Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/15/0100).

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die auch von der belangten Behörde geteilte Annahme des Beschwerdeführers, der erstinstanzliche Bescheid sei am zugestellt worden, zutrifft.

Sollte - wie sich aus dem Schreiben der österreichischen Botschaft in Budapest ergeben könnte - dieser Bescheid schon am zugestellt worden sein, wären die vom Beschwerdeführer im Wiedereinsetzungsantrag ins Treffen geführten Gründe für die Fristversäumung nicht kausal gewesen.

Da die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides somit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.