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VwGH 22.01.1991, 89/08/0350

VwGH 22.01.1991, 89/08/0350

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
RS 1
Die Behörde hätte eindeutig feststellen müssen, welchen der ihren Wortlaut nach unterschiedlichen Aussagen sie folgt, weil diese bei richtiger Rechtsauffassung eine unterschiedliche rechtliche Bewertung zur Folge haben können. Da sie dies nicht getan hat, war der angefochtene Bescheid gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 2
Unterscheidungskräftige Kriterien der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit einer Person durch ihre Beschäftigung sind nur ihre Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/08/0061 E VwSlg 11361 A/1984 RS 3
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 3
Daß durch die Beschäftigung nur ein geringer Teil der dem Beschäftigten an sich zur Verfügung stehenden Zeit in Anspruch genommen wird, schließt seine persönliche Abhängigkeit nicht von vornherein aus.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/22 89/08/0349 2
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 4
Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch die an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/08/0061 E VwSlg 11361 A/1984 RS 4
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 5
Die Pflichtversicherung in einem neubegründeten Beschäftigungsverhältnis beginnt gemäß § 10 Abs 1 ASVG erst mit der Aufnahme der Beschäftigung und nicht schon mit der Vereinbarung (Hinweis E , 83/08/0164).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/19 88/08/0097 10 (hier: Botendienstfahrer)
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 6
Wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und findet ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (Hinweis E , 85/08/0019).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/27 85/08/0099 1
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 7
Wer meint, wegen der kurzen Zeiträume der Beschäftigung könne nicht von wirtschaftlicher Abhängigkeit gesprochen werden, verkennt den Begriff derselben.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/22 89/08/0349 6
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 8
Ein Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG liegt nicht schon deshalb vor, weil jemand "keine anderen der Verwertung am Arbeitsmarkt fähigen Güter als seine Arbeitseignung und seine Arbeitszeit" besitzt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/22 89/08/0349 7
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 9
Bei Beurteilung der Sozialversicherungspflicht kommt es nicht darauf an, wie das zu beurteilende Arbeitsverhältnis von den Vertragspartnern angesehen oder bezeichnet wird, sondern vielmehr auf die inhaltliche Gestaltung dieser Beschäftigung (Hinweis E , 85/08/0171). Die vertragliche Vereinbarung ist zur rechtlichen Beurteilung des Kriteriums der persönlichen Abhängigkeit überdies nur dann heranzuziehen, wenn sie nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht (Hinweis E , 86/08/0052).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/27 85/08/0099 2
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 10
Die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung ist zwar in die Beurteilung des Gesamtbildes derselben miteinzubeziehen, weil sie (sofern keine Anhaltspunkte für ein Scheinverhältnis bestehen) die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden läßt, die wiederum bei der Deutung von Einzelmerkmalen der Beschäftigung eine Rolle spielen können; entscheidend bleibt aber doch, ob bei der tatsächlichen (und nicht bloß bei der vereinbarten) Beschäftigung die genannten Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/11 88/08/0269 2
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 11
Die persönliche Leistungspflicht indiziert nicht notwendig persönliche Abhängigkeit, kommt sie doch auch bei eindeutig in Unabhängigkeit ausgeübten Beschäftigungen (etwa: Werkvertrag mit einer Person, auf deren persönliche Arbeitsleistung der Besteller Wert legt) vor.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/22 89/08/0349 10
Normen
AlVG 1977 §1 Abs1;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
RS 12
Schon die Berechtigung eines Beschäftigten, im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung (dh im Rahmen einer Verpflichtung, auf längere Dauer Arbeitsleistungen zu erbringen) sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachung eines Vertreters) abzulehnen, wodurch er trotz übernommener Gesamtverpflichtung in der Disposition über seine Arbeitszeit weitgehend frei ist und der Arbeitsempfänger nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren kann, schließt wegen des in dieser Berechtigung zum Ausdruck kommenden Fehlens der Ausschaltung seiner Bestimmungsfreiheit durch die übernommene Arbeitspflicht seine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger aus (Hinweis E , 81/08/0061).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/19 88/08/0200 8
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 13
Kann sich der Beschäftigte wegen des zeitlichen Ausmasses der Beschäftigung oder enger Zeitvorgaben die Arbeitszeit praktisch nicht frei einteilen, so stellt dies bloß ein mögliches Indiz der persönlichen Abhängigkeit dar, die daher dennoch fehlen kann, wenn der Beschäftigte etwa in seinem arbeitsbezogenen Verhalten nicht abhängig ist (Hinweis E , 82/08/0208).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/22 89/08/0349 12
Norm
ASVG §4 Abs2;
RS 14
Weder das (allenfalls in einer Vertragsauflösung zum Ausdruck kommende) Bemühen um eine möglichst hohe Auslastung der Betriebsmittel noch die Pflicht (der Beschäftigten) zur Zurückstellung derselben mangels Auslastung kann als "Weisungsrecht und Kontrollrecht im Sinne einer stillen Autorität" gedeutet werden (Hinweis E 25.5.12987, 83/08/0128, E , 87/08/0104).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/22 89/08/0349 13

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der S gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom , Zl. 124.697/4-7/1989, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. F, 2. Wiener Gebietskrankenkasse in Wien X, Wienerbergstraße 15-19, 3. Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien IX, Roßauer Lände 3, 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien XX, Adalbert-Stifter-Straße 65), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, daß der Erstmitbeteiligte in der Zeit vom bis auf Grund seiner Beschäftigung als Botendienstfahrer bei der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung unterliege. Die Begründung des Bescheides unterscheidet sich von derjenigen des zur Zl. 89/08/0349 angefochtenen, die Versicherungspflicht eines anderen Botendienstfahrers, nämlich des M, betreffenden Bescheides (sie ist in dem zu dieser Zahl am heutigen Tag ergangenen Erkenntnis wiedergegeben) nur im folgenden: Die belangte Behörde zitiert die Aussage des erstmitbeteiligten F vom . Darnach sei er vom April 1987 bis Jänner 1988 bei der Beschwerdeführerin als Fahrer für den Botendienst tätig gewesen. Er habe überwiegend einen Citroen-Kleinbus gelenkt. Sämtliche Betriebsmittel, insbesondere Auto und Benzin seien ihm von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden. Die Stundenzahl der wöchentlichen Arbeitszeit sei unterschiedlich gewesen. Es sei jedoch auch in seinem Interesse gelegen gewesen, den Kleinbus voll zum Einsatz zu bringen. Die Aufträge habe er von der Funkzentrale und von seinem Arbeitgeber persönlich erhalten. Soweit erinnerlich, habe er keinen einzigen Fuhrauftrag abgelehnt. Er habe im erwähnten Zeitraum selbst und allein sämtliche Tätigkeiten persönlich erbracht. Eine Vertretung wäre vertraglich untersagt gewesen. Jeden Freitag habe er mit der Beschwerdeführerin abgerechnet. Das Auto sei an diesem Wochentag am Firmensitz abgestellt und am Montag von dort aus in Betrieb genommen worden. An jedem Freitrag der Woche seien mit der Beschwerdeführerin die zur Abgabe geführten Tagesberichte besprochen worden. Dabei habe sie ihm auch Anweisungen gegeben, was zu verbessern wäre und welche Kunden wegen einer Auftragserteilung angesprochen werden sollten. Die Beschwerdeführerin habe Einfluß auf ihn genommen, daß er das Fahrzeug voll zum Einsatz bringe. Im Anschluß an die ebenfalls wiedergegebene Aussage des M vom heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter:

Die belangte Behörde sei bei Würdigung der schriftlichen Vereinbarungen im Zusammenhalt mit den zitierten Angaben des Erstmitbeteiligten und des M zur Auffassung gelangt, daß die übereinstimmenden Sachverhaltsdarstellungen des Erstmitbeteiligten und des M als erwiesen anzunehmen seien und daß sich daraus ein Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit ergebe. Die anschließenden rechtlichen Überlegungen unterscheiden sich lediglich in der Begründung der Annahme eines bestehenden Weisungsrechtes der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich heißt es nämlich: Daß im vorliegenden Fall trotz des weitgehenden faktischen Verzichtes auf Weisungen ein Weisungsrecht der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin bestanden und der Erstmitbeteiligte auch Ordnungsvorschriften unterlegen sei, gehe schon daraus hervor, daß er das ihm zur Verfügung gestellte Kraftfahrzeug am Wochenende am Firmensitz abzustellen gehabt und von der Beschwerdeführerin auch Anweisungen hinsichtlich der Acquisition von Aufträgen erhalten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin aus denselben Gründen wie in ihrer Beschwerde zur Zl. 89/08/0349 (auch diese Ausführungen sind in dem zu dieser Zahl ergangenen Erkenntnis vom heutigen Tag wiedergegeben) inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die zweitmitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 89/08/0349, hat der Verwaltungsgerichtshof näher dargelegt, aus welchen Gründen in der Beschäftigung des M als Botendienstfahrer der Beschwerdeführerin dann, wenn man hinsichtlich der Art dieser Beschäftigung von seinen Aussagen ausgeht, die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit überwogen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Im Falle der von der belangten Behörde angenommenen "Übereinstimmung" der Aussage des Erstmitbeteiligten mit jener des M (dem Wortlaut oder zumindest der inhaltlichen Bewertung nach) wäre daher auch der in diesem Verfahren angefochtene Bescheid - in Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen - schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Aussage des Erstmitbeteiligten stimmt aber zumindest in drei Punkten dem Wortlaut nach nicht mit der Aussage des M überein: 1. sprach der Erstmitbeteiligte davon, daß er die Aufträge nicht nur von der Funkzentrale, sondern auch "von meinem Arbeitgeber persönlich" erhalten habe; 2. sagte er aus, die Beschwerdeführerin habe auf ihn Einfluß genommen, daß er das Fahrzeug voll zum Einsatz bringe; 3. legte er dar, daß ihm die Beschwerdeführerin bei den Besprechungen anläßlich der Abrechnung am jeweiligen Freitag einer Woche Anweisungen gegeben habe, "was zu verbessern wäre und welche Kunden einen Auftrag geben werden bzw. angesprochen werden sollen".

Diese sich hinsichtlich ihres Wortlautes von der Aussage des M unterscheidenden Darlegungen des Erstmitbeteiligten schließen nicht notwendig eine Übereinstimmung in ihrer auf die persönliche Abhängigkeit des Erstmitbeteiligten bezogenen rechtlichen Bewertung aus. Sollte sich nämlich das (zufolge der Zugrundelegung der Aussage des M auch dem Erstmitbeteiligten grundsätzlich zustehende) Recht, Aufträge ohne Sanktion abzulehnen, nicht nur auf die Aufträge der Funkzentrale, sondern auch auf jene der Beschwerdeführerin selbst bezogen haben (die Aussage des Erstmitbeteiligten, es sei von ihm kein einziger Fuhrauftrag abgelehnt worden, schließt ein solches Recht nicht aus), so müßten die angeführten unterschiedlichen Aussagen über die Einflußnahme der Beschwerdeführerin auf den Einsatz des Autos und die genannten "Anweisungen" eher im Sinne eines bloßen, weithin sanktionslosen Bemühens verstanden werden; die Berechtigung, Aufträge der Beschwerdeführerin selbst abzulehnen, würde aber die im Erkenntnis zur Zl. 89/08/0349 angestellten Überlegungen zur persönlichen Unabhängigkeit eher noch verstärken.

Die zweit- und drittangeführten unterschiedlichen Aussagen des Erstmitbeteiligten deuten aber eher darauf hin, daß ihm kein solches Ablehnungsrecht hinsichtlich der Aufträge der Funkzentrale oder der Beschwerdeführerin selbst zukam ("Anweisungen, .... welche Kunden ... angesprochen werden sollen") und er auch in seinem sonstigen arbeitsbezogenen Verhalten nicht persönlich unabhängig war ("Anweisungen, was zu verbessern wäre"). Die von der belangten Behörde daraus gezogenen Schlußfolgerungen auf das Bestehen eines Weisungs- und Kontrollrechts der Beschwerdeführerin bestünden dann zu Recht.

Da aus diesen Gründen die ihrem Wortlaut nach unterschiedlichen Aussagen des Erstmitbeteiligten und des M doch auch eine unterschiedliche rechtliche Bewertung zur Folge haben können, hätte die belangte Behörde eindeutig feststellen müssen, welchen der insofern unterschiedlichen Versionen sie im Beschwerdefall (bezogen auf die Beschäftigung des Erstmitbeteiligten) folgt. Da sie dies - offensichtlich auf Grund ihrer im Erkenntnis zur Zl. 89/08/0349 dargelegten unrichtigen Rechtsauffassung - nicht getan hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Das Begehren auf Stempelgebührenersatz war im Hinblick auf die bestehende sachliche Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
AlVG 1977 §1 Abs1;
ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien
Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht
Beweismittel Zeugenbeweis
Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses
Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit
Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080350.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAE-40797