VwGH vom 12.11.1991, 89/08/0346
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Florian P in N, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom , Zl. 120.933/2-7/89, betreffend Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung der Bauern (mitbeteiligte Partei:
Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Landesstelle Tirol, 6021 Innsbruck, Fritz-Konzert-Straße 5), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid vom sprach die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern aus, daß der Beschwerdeführer vom bis in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert und mit einem Monatsbeitrag von S 465,-- (Beitragsgrundlage S 3.760,--) beitragspflichtig sei.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen - folgendes aus:
"Sie bewirtschaften aufgrund des Pachtvertrages vom den gesamten Landwirtschaftsbetrieb "N" (EZ 20 I, KG R) ab auf ihre Rechnung und Gefahr. Der für die Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragspflicht heranzuziehende Einheitswert betrug vom bis S 26.000,--, vom bis S 28.600,-- und durch das Inkrafttreten der Bestimmungen der 11. Novelle zum BSVG ab S 43.000,--. Da bis der Einheitswert unter der für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung notwendigen Einheitswert-Grenze von S 34.000,-- (richtig: S 33.000,--) lag und der überwiegende Lebensunterhalt nicht aus den Erträgen der Landwirtschaft bestritten wurde, war bis zu diesem Datum auch nur Pflichtversicherung in der Unfallversicherung festzustellen. In der Krankenversicherung lag ein Ausnahmegrund gemäß § 5 Abs. 4 BSVG vor (Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Gattin nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften).
Ab besteht Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG, da der Einheitswert den Betrag von S 33.000,-- übersteigt und es dabei nicht mehr Voraussetzung ist, woraus der überwiegende Lebensunterhalt bestritten wird. Ebenso ist es für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht relevant, ob der Betrieb hobbymäßig geführt wird oder mit Gewinn oder Verlust arbeitet.
Durch die Änderung der Betriebsführung ab , ab der von Ihnen nur mehr der landwirtschaftliche Teil des Betriebes laut Pachtvertrag vom geführt wird - der forstwirtschaftliche Teil wird ab gleichem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr Ihrer Gattin geführt - beträgt der anteilige Einheitswert für die 6,6618 ha selbstbewirtschafteten Flächen S 32.800,--. Somit sind die Voraussetzungen für die Pensionsversicherung ab nicht mehr gegeben und wurde die Pflichtversicherung beendet."
Der Beschwerdeführer erhob einen als "Berufung" bezeichneten Einspruch.
1.2. Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann von Tirol dem Einspruch keine Folge und bestätigte den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt.
In der Begründung verwies der Landeshauptmann zunächst auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser die Beiträge zur Pensionsversicherung nicht bezahlen könne, weil er im Jahre 1987 in der Landwirtschaft einen Verlust von S 9.000,-- erzielt habe. Überdies handle es sich bei seinem landwirtschaftlichen Betrieb um einen "Hobbybetrieb".
Damit werde - nach Auffassung des Landeshauptmannes - die Feststellung der Versicherungspflicht für den angeführten Zeitraum und die Ermittlung der Beitragsgrundlage sowie der Beiträge nicht bestritten. Voraussetzung für den nach § 2 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 BSVG die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Tatbestand und die daraus resultierende Beitragspflicht bzw. Beitragsvorschreibung sei ausschließlich die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr. Das Motiv der Betriebsführung und die Möglichkeit der Gewinnerzielung sei im Bereich der Sozialversicherung unerheblich.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung - soweit sie sich gegen die Versicherungspflicht richtete - keine Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes bestätigt. Soweit sich die Berufung gegen die Beitragspflicht richtete, wurde sie als unzulässig zurückgewiesen.
Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, es sei unberücksichtigt geblieben, daß er bereits in der Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft beitragspflichtig sei. Aus dem Bescheid des Landeshauptmannes gehe auch nicht hervor, worauf sich seine Versicherungspflicht gründen solle. Bisher sei er von der Beitragsleistung in der Pensionsversicherung der Bauern befreit gewesen. Auf Grund seiner Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft würde er keine Leistungen aus der Pensionsversicherung der Bauern in Anspruch nehmen können. Im übrigen erwirtschafte er aus seinem Betrieb keinen Gewinn, da es sich um einen "Hobbybetrieb" handle, der nicht unter den Begriff des § 2 BSVG falle. Weiters treffe der Bescheid keine Feststellungen bezüglich der Höhe des Einheitswertes, sodaß die Höhe der Beitragspflicht nicht überprüfbar sei.
Diesem Vorbringen hielt die belangte Behörde zunächst entgegen, es sei für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, ob ein "Hobbybetrieb" vorliege. Gemäß § 2 Abs. 3 BSVG sei für die Beurteilung der Versicherungspflicht der von den Finanzbehörden festgestellte Einheitswert heranzuziehen. Der entsprechende Einheitswertbescheid sei von den Finanzbehörden dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Zeitraum land(forst)wirtschaftliche Flächen mit einem S 33.000,-- übersteigenden Einheitswert von seinen Eltern gepachtet und bewirtschaftet habe. In diesem Zusammenhang werde auf die Übergangsbestimmung des Art. III Abs. 2 der 13. Novelle zum BSVG verwiesen, wonach Änderungen der Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung zum für die Zeit vor dem für den Bereich der Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen seien. Was die Höhe des Einheitswertes anlange, so habe bereits die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt in ihrem Bescheid vom darauf hingewiesen, daß auf Grund der am (ergänze: mit der 11. Novelle zum BSVG) in Kraft getretenen Änderung des § 23 Abs. 3 dritter Satz BSVG im Beschwerdefall der volle Einheitswert der gepachteten Flächen anzurechnen sei. Bis zu dieser Änderung seien nur 2/3 des Einheitswertes des gepachteten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes heranzuziehen gewesen.
§ 23 Abs. 3 dritter Satz BSVG in der Fassung der 11. Novelle bestimme jedoch, daß dem Pächter der volle Einheitswert der gepachteten Fläche anzurechnen sei, wenn Kinder und Eltern voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet hätten. Da die geänderte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers ab auf einer Änderung der Rechtslage beruhe, erübrigten sich die in der Berufung geforderten Erhebungen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, bereits in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert zu sein, so sei zu erwidern, daß das österreichische System der Sozialversicherung vom Grundsatz der Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung geprägt sei. Mehrere Erwerbstätigkeiten begründeten auch mehrere Pflichtversicherungen. Dieses Prinzip beruhe auf dem Grundgedanken, daß Angehörige eines Berufsstandes eine Riskengemeinschaft bildeten, wobei es für den Eintritt der Pflichtversicherung unerheblich sei, ob der einzelne der Sozialversicherung bedürfe. Gehöre eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspreche es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen.
Der Beschwerdeführer sei auch auf die Bestimmungen der §§ 118 a Abs. 2 und § 118 b Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 BSVG hinzuweisen: Übe ein nach den Bestimmungen des BSVG in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung einer Pensionsversicherung nach dem GSVG begründe, so sei die Beitragsgrundlage nach dem GSVG um die Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz zu erhöhen (§ 118 a Abs. 2 BSVG). Überschreite in einem Beitragsmonat die nach § 118 a Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG (1988: S 32.200,--), so seien dem Versicherten Beiträge nach Maßgabe des Abs. 2 zu erstatten. Beiträge, die gemäß Abs. 1 auf den Überschreitungsbetrag entfielen, seien dem Versicherten auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung könne auch von amtswegen vorgenommen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung diene (§ 118 b Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 BSVG). Die gemäß § 118 a Abs. 2 gebildete Beitragsgrundlage finde - soweit der entsprechende Versicherungsmonat in den Bemessungszeitraum fiele - bei der Bildung der Bemessungsgrundlage für eine Leistung aus der Pensionsversicherung Berücksichtigung und führe im Ergebnis zu einer Erhöhung der Pensionsleistung.
Soweit sich die Berufung des Beschwerdeführers gegen seine Beitragspflicht richte, fehle es an der sachlichen Zuständigkeit der belangten Behörde. Die Berufung sei daher in diesem Umfang zurückzuweisen.
1.4. Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom , B 833/89, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten und dabei gleichzeitig die Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt.
1.5. In seiner auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.
Nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 BSVG besteht die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für die genannten Personen nur dann, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von S 33.000,-- übersteigt. Gemäß § 2 Abs. 2 BSVG ist § 23 Abs. 3 und 5 entsprechend anzuwenden.
Gemäß § 23 Abs. 3 dritter Satz BSVG in der Fassung der 11. Novelle, BGBl. Nr. 611/1987, ist dem Pächter - abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen, wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z. 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben.
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne der im Punkt 2.1. zitierten gesetzlichen Bestimmungen. Seiner Ansicht nach sei jedoch § 2 BSVG in seinem Fall "völlig fehlerhaft und unrichtig angewendet (worden)". Die Versicherungspflicht nach dem BSVG orientiere sich zwar daran, ob der Einheitswert eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes einen bestimmten Betrag überschreite oder nicht. Da er jedoch in seinem Betrieb, den er bloß hobbymäßig führe, keinen Ertrag erwirtschafte, hätte die belangte Behörde im Wege einer ergänzenden Auslegung seine Versicherungspflicht ablehnen müssen. Das gesamte Sozialversicherungsrecht "gehe insgesamt davon aus, daß nur jene Personen beitragspflichtig seien, die aus ihrer Tätigkeit tatsächlich etwas erwirtschafteten".
Mit dieser Auffassung ist der Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht, da die Bewirtschaftung eines den Mindesteinheitswert erreichenden oder übersteigenden land(forst)wirtschaftlichen Betriebes nach den zitierten Bestimmungen des BSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, auch wenn die Tätigkeit bloß als Hobby betrieben wird (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 2365, 2366/71, VwSlg. 8197/A, und vom , Zl. 81/08/0051.
2.3. Sofern der Beschwerdeführer darauf verweist, er sei auf Grund seiner Tätigkeit als Hotelier ohnehin in der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert und den das österreichische System der Sozialversicherung beherrschenden Grundsatz der Mehrfachversicherung in der Pensionsversicherung in Abrede stellt, ist ihm zu erwidern, daß der Gesetzgeber durch Art. III Abs. 1 der 11. BSVG-Novelle, BGBl. Nr. 611/1987, das Prinzip der Subsidiarität der Pensionsversicherung nach dem BSVG aufgegeben und den Grundsatz der Mehrfachversicherung verwirklicht hat, gegen den keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 9753, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 90/08/0012). Die bloß geringe Wahrscheinlichkeit, eine Leistung von der Versicherungsgemeinschaft zu erhalten, macht die Einbeziehung in die Riskengemeinschaft nicht verfassungswidrig, sofern es nur mögliche Leistungsfälle gibt. In diesem Zusammenhang ist etwa darauf hinzuweisen, daß die im § 111 BSVG normierte Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit gemäß § 111 Abs. 2 BSVG entfällt, wenn der Versicherungsfall z.B. die Folge eines Arbeitsunfalles im gegenständlichen Betrieb ist (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 91/08/0118).
2.4. Sofern der Beschwerdeführer weiters im einzelnen darlegt, weshalb der Hinweis der belangten Behörde auf § 118 a Abs. 2 BSVG in seinem speziellen Fall nicht zutreffe, ist zu sagen, daß der Hinweis der belangten Behörde auf diese Bestimmungen kein tragendes Begründungselement für die Bejahung der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers darstellt. Die mit der 2. BSVG-Novelle eingefügten §§ 118 a und 118 b BSVG stehen im Zusammenhang mit der in dieser Novelle vorgenommenen Beseitigung der Subsidiarität und enthalten nähere Regelungen über die Erhöhung der Beitragsgrundlagen bzw. Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten. Ob diese Bestimmungen im Rahmen der Versicherungsverhältnisse des Beschwerdeführers auch im einzelnen zur Anwendung kommen, ist für die Frage seiner Versicherungspflicht nicht entscheidend.
2.5. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er die falsche Anwendung des Art. III Abs. 2 der 13. Novelle zum BSVG rügt.
Nach dieser Bestimmung sind, soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung zum für die Zeit vor dem nicht zu berücksichtigen. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (vgl. 784 BlgNr. 17.GP., S. 9) sind dabei lediglich die auf das BEWERTUNGSÄNDERUNGSGESETZ 1987, BGBl. Nr. 649, zurückzuführenden Änderungen der Einheitswerte für die Zeit vor dem nicht zu berücksichtigen. Auf die durch die 11. BSVG-Novelle in § 23 Abs. 3 dritter Satz BSVG zum bewirkte Änderung des Ertragswertes hat diese Bestimmung jedoch keinen Einfluß.
2.6. Soweit der Beschwerdeführer ohne nähere Einschränkung den Bescheid der belangten Behörde vom - und somit auch den zurückweisenden Ausspruch - bekämpft, mangelt es dazu an jeglicher Begründung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es jedoch dem Bundesminister an einer Zuständigkeit zur Entscheidung über die Frage der Beitragsentrichtung (vgl. etwa das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom , Zl. 1205/76). Die Zurückweisung der Berufung in diesem Umfang erfolgte daher zu Recht.
2.7. Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
2.8. Tritt der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab und übermittelt er - wie im Beschwerdefall - gleichzeitig auch die Akten des Verwaltungsverfahrens, so steht der belangten Behörde im Falle ihres Obsiegens ein Anspruch auf Vorlageaufwand nicht zu (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 81/17/0120).