VwGH vom 22.06.2001, 2001/13/0126
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der HP in W, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwalt in Wien IV, Graf Starhemberg-Gasse 39/12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , Zl. RV/1181-10/98, betreffend Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid in teilweiser Stattgebung ihrer gegen das Erkenntnis des Spruchsenates erhobenen Berufung des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt, weil sie als Taxiunternehmerin im Zeitraum des Jahres 1993 sowie der Monate Jänner bis März 1994 Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und die Höhe der Abgabenschuld bis dahin auch nicht der zuständigen Abgabenbehörde bekannt gegeben habe. In der Begründung des nach einer in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung ergangenen angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin schon im erstinstanzlichen Verfahren zu den Spruchsenatsverhandlungen nicht erschienen sei und jeweils kurzfristig vor den Verhandlungsterminen eine durch ärztliche Atteste nicht belegte fiebrige Erkrankung geltend gemacht habe. Auch am Tag vor dem Termin der mündlichen Berufungsverhandlung habe die Beschwerdeführerin eine Verlegung der Berufungsverhandlung mit der durch kein ärztliches Attest belegten und auch sonst nicht näher konkretisierten Behauptung begehrt, "noch nicht gesund" zu sein. Ein stichhaltiger Grund für eine Verlegung der Berufungsverhandlung sei damit nicht geltend gemacht worden. Das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin erweise sich insofern berechtigt, als ab April 1994 nach Abmeldung des letzten Dienstnehmers im Vormonat tatsächlich kein aufrecht gemeldetes Dienstverhältnis mehr vorgelegen sei, weshalb das erstinstanzliche Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches für nach dem März 1994 gelegene Tatzeiträume und dementsprechend auch im Strafausspruch abzuändern gewesen sei. Die Tatsachenfeststellungen im Umfang des aufrecht bleibenden Schuldspruches könnten sich unbedenklich auf die abgabenbehördlichen Ermittlungsergebnisse stützen, welche mit den dazu aufschlussreichen Unterlagen der Gebietskrankenkasse korrespondierten.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihrem Recht auf Parteiengehör mit der Begründung verletzt, sie habe im Verfahren an mehreren Verhandlungen erkrankungsbedingt (zu ergänzen wohl: "nicht") teilnehmen können. Angesichts der unterbliebenen Befragung der Beschwerdeführerin als Partei habe deshalb "kein schlüssiges Ergebnis erzielt" werden können, trägt sie vor.
Ein solches Vorbringen ist nicht geeignet, einen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel tauglich geltend zu machen. Dass die am Tag vor der mündlichen Berufungsverhandlung bei der belangten Behörde eingelangte Erklärung der Beschwerdeführerin, "noch nicht gesund" zu sein, auch angesichts der von der Beschwerdeführerin schon vor dem Spruchsenat eingeschlagenen Vorgangsweise die belangte Behörde nicht veranlassen musste, die Berufungsverhandlung zu verlegen, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar begründet, ohne dass die Beschwerdeführerin dem vor dem Verwaltungsgerichtshof etwas entgegenzusetzen versucht. Darüber hinaus unterlässt die Beschwerdeführerin jegliches Vorbringen des Inhaltes, welches Ergebnis ihrer vermissten Befragung aus welchen Gründen denn hätte geeignet sein können, die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid gelangen zu lassen; es fehlte dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensmangel für eine Eignung, der Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen, schon an der Darlegung der Relevanz eines solchen Mangels.
Des Weiteren trägt die Beschwerdeführerin vor, es seien "lediglich" aufgrund der Dienstgeberauszüge der Wiener Gebietskrankenkasse in Ansehung der seinerzeit bei ihr angemeldeten Beschäftigten und auf der Basis der Beitragsgrundlagen der Höhe nach Schätzungen vorgenommen worden, welche "zwangsläufig mit einer gewissen Ungenauigkeit" einhergingen. Beim Einsturz einer Garage seien Buchhaltungsunterlagen verloren gegangen, deren Wiederbeschaffung die Beschwerdeführerin nicht habe finanzieren können. Hieran trage sie ebenso wenig Schuld wie am Unterbleiben einer seinerzeitigen Bekämpfung der Abgabenbescheide durch ihre Masseverwalterin. Ein Verschulden der Beschwerdeführerin sei nicht gegeben und die ihr angelastete Finanzordnungswidrigkeit habe sie nicht zu vertreten.
Auch dieses Vorbringen taugt nicht zur Darstellung einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Auf die im angefochtenen Bescheid festgestellte Übereinstimmung der abgabenbehördlichen Ermittlungsergebnisse mit den Unterlagen der Gebietskrankenkasse geht die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ein. Inwieweit ein Verlust von Buchhaltungsunterlagen und welche Ungenauigkeiten welcher Schätzungsergebnisse im vorliegenden Finanzstrafverfahren weshalb der Beschwerdeführerin Nachteile beschert haben sollten, wird von der Beschwerde nicht aufgezeigt, was ebenso für das geltend gemachte Unterbleiben einer Bekämpfung ergangener Abgabenbescheide durch die seinerzeitige Masseverwalterin gilt. Welche Tatbestandsvoraussetzungen der Bestimmung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG weshalb nicht erfüllt gewesen sein sollten, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise darzustellen versucht. Mit einer völlig unkonkretisiert bleibenden Unschuldsbeteuerung kann ein im Instanzenzug ergangenes Straferkenntnis nicht erfolgreich angefochten werden.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass eine mit diesem Beschwerdevorbringen gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am