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VwGH vom 03.08.2004, 2001/13/0125

VwGH vom 03.08.2004, 2001/13/0125

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2001/14/0214 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des S in W, vertreten durch DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börsegasse 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat I), vom , Zlen. RV/325-15/05/98 und RV/91-15/05/99, betreffend Einkommensteuer 1994 bis 1996 und Gewerbesteuer 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren 1994 bis 1996 als Einzelunternehmer unter der Firma G. Sch. & Co einen Großhandel mit Haushaltsartikeln. Er ermittelte seinen Gewinn gemäß § 5 EStG 1988 und nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 31. Jänner.

Nach einer im Jänner und Februar 1998 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt für die Jahre 1994 bis 1996 Einkommensteuerbescheide und nach Wiederaufnahme des Verfahrens für das Jahr 1994 einen Gewebesteuerbescheid, mit welchen es den vom Beschwerdeführer gebildeten Rückstellungen für Ausgleichansprüche von Handelsvertretern entsprechend den Prüferfeststellungen die Anerkennung versagte.

Die gegen diese Bescheide erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie vertrat im Wesentlichen unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , 91/14/0165, die Ansicht, der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters solle in erster Linie künftig entgehende Provisionen abgelten. Wirtschaftlich betrachtet stehe der Ausgleichsanspruch einer Einmalvergütung für alle künftigen von alten Kunden hereingeholten Aufträge jedenfalls näher als einer Nachvergütung für den Erwerb eines Kundenstammes.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 2094/00-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strittig ist, ob die vom Beschwerdeführer gebildeten Rückstellungen für Ausgleichsansprüche der Handelsvertreter als nach § 9 Abs. 3 EStG 1988 idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, anzusehende Verbindlichkeitsrückstellungen steuerlich zu berücksichtigen sind.

Der Beschwerdeführer trägt im Wesentlichen vor, der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters sei bereits vor Beendigung des Vertrages zwischen Handelsvertreter und Unternehmer verursacht worden, nämlich im Zeitraum der Tätigkeit des Handelsvertreters, weshalb die für die Bildung einer Rückstellung erforderliche Voraussetzung, die ungewisse Verbindlichkeit müsse vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht worden sein, auf Ausgleichsansprüche der Handelsvertreter zuträfe.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf § 24 Handelsvertretergesetz 1993 sowie auf §§ 5 und 9 EStG 1988 ausgeführt hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2001/14/0081, vom , 98/15/0177, vom , 2002/15/0146, und vom , 98/14/0037) ist Voraussetzung für die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung, dass im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer wirtschaftlich in der Vergangenheit verursachten Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in den erwähnten Erkenntnissen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, näher dargelegt hat, liegt die wirtschaftliche Verursachung des Ausgleichsanspruches eines Handelsvertreters nicht in der Vergangenheit, sondern in der Zukunft. Deshalb ist die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung dafür ausgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen, die in ihren Grundzügen bereits in dem von der belangten Behörde zur Unterstützung ihrer Ansicht zitierten Erkenntnis dargestellt worden ist.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und war daher - durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am