VwGH vom 27.03.1996, 95/15/0195
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Steiner, Dr. Mizner und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des H in T, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom , Zl. 2007-2/94, betreffend Einkommensteuer 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Wirtschaftstreuhänder. Er war hauptsächlich gegenüber einem Klienten tätig; mit diesem vereinbarte er ein Honorar in Form von 14 "Monatspauschalen" und einer jährlichen Prämie. In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes begehrte er, das Jahressechstel der Honorare von 1,694.535,20 S gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 in der für 1991 geltenden Fassung - aufgrund von mehr als zwei Kindern i.S.d. § 106 EStG 1988 - mit 0 % zu besteuern.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Bestimmung des § 67 EStG 1988 sei nur auf Bezüge, die von Arbeitnehmern (neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber) erzielt werden, anwendbar.
Mit Beschluß vom , B 2471/94, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Aufgrund des mit hg. Verfügung vom erteilten, auf § 34 Abs. 2 VwGG gestützten Mängelbehebungsauftrages brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (ergänzender Schriftsatz) vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die Begünstigung des § 67 EStG 1988 nicht zur Anwendung gekommen sei. Abgesehen von der Weisungfreiheit und der freien Zeiteinteilung übe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit aus wie ein Dienstnehmer.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Bestimmung des § 67 befindet sich im fünften Teil "Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)" des EStG 1988. Schon daraus, vor allem aber aus der eindeutigen Formulierung ("Arbeitslohn", "Arbeitgeber", "Arbeitnehmer", "Lohnzahlungszeitraum", "Lohnsteuer", "Dienstverhältnis", "Lohnsteuertarif") des § 67 EStG 1988 ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, daß diese Bestimmung nur für die Bemessung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Anwendung findet (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 67 Tz 3). Der Bestimmung kommt innerhalb der Einkünfte des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 EStG 1988 die Funktion eines Ausgleiches für Vorteile bei der Besteuerung der Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten zu (vgl. Hofstätter/Reichel, § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 Tz 1). Im Beschwerdefall ist nicht strittig, daß es sich bei den Einkünften des Beschwerdeführers um solche aus selbständiger Arbeit handelt; § 67 EStG 1988 war daher nicht anzuwenden.
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf diese Sach- und Rechtslage war es entbehrlich, den ergänzenden Schriftsatz - dieser enthält u.a. den Beschwerdepunkt und ein Begehren iSd § 42 Abs. 2 VwGG - zur Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt an den Beschwerdeführer zurückzustellen.