VwGH vom 17.10.2001, 2001/13/0121
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der B GmbH in W, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/43-06/2001, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum der Jahre 1995 bis 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag für den Zeitraum der Jahre 1995 bis 1999 aus den der Alleingesellschafter-Geschäftsführerin der beschwerdeführenden Gesellschaft gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die von der Gesellschafter-Geschäftsführerin aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren waren.
Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides erhielt die Alleingesellschafterin für ihre Geschäftsführungstätigkeit in den Streitjahren Bezüge von S 590.317,-- (1995), S 602.000,-- (1996 und 1997), S 632.100,-- (1998) und S 663.700,-- (1999); auch die Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschafter-Geschäftsführerin wurden von der Beschwerdeführerin getragen, welche ihr auch ein Kraftfahrzeug zur Verfügung stellte, für welches aus Anlass einer Lohnsteuerprüfung im Unternehmen der Beschwerdeführerin ein Sachbezug angesetzt wurde. Die Tätigkeit der Gesellschafter-Geschäftsführerin wurde von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren mit der Zuständigkeit für den Verkauf und die kommerzielle Verwaltung des Unternehmens beschrieben; die einzige Dienstnehmerin des Unternehmens sei ihr unterstellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der dem Beschwerdefall zu Grunde liegende Sachverhalt ist in der hier rechtserheblichen Hinsicht jenen der mit den hg. Erkenntnissen vom , 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom , 2001/15/0061, und vom , 2001/13/0063, sowie vom , 2001/13/0111, entschiedenen Beschwerdefälle in einer Weise vergleichbar, die es gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG erlaubt, auf die Gründe dieser Erkenntnisse zu verweisen.
Die rechtlichen Argumente, welche die Beschwerdeführerin jener Auslegung der Vorschrift des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 entgegensetzt, zu der der Verwaltungsgerichtshof gefunden hat (siehe stellvertretend für viele vor allem das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , 2001/14/0054), und welcher das Ergebnis des angefochtenen Bescheides entspricht, konnten den erkennenden Senat schon in dem mit Erkenntnis vom , 2001/13/0072, entschiedenen Beschwerdefall, in welchem sie im Wesentlichen gleich lautend vorgetragen worden waren, nicht dazu veranlassen, einen von den hg. Erkenntnissen vom , 2001/14/0054 und 2001/14/0052, sowie vom , 2001/15/0061, abweichenden Rechtsstandpunkt einzunehmen. Dass der Verfassungsgerichtshof die Norm des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht für unanwendbar erachtet hat, ergibt sich aus dem Inhalt der Begründung seines von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Erkenntnisses vom , G 109/00, mit völliger Eindeutigkeit. Die Überlegungen des genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes über eine allfällige Maßgeblichkeit der Beteiligungshöhe auch für Merkmale eines Dienstverhältnisses außerhalb der Weisungsgebundenheit lassen, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (siehe das ebenso bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , 2001/13/0063), rechtlich nachvollziehbare Konsequenzen nicht zu.
Die zivilrechtliche Qualifizierung des Leistungsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer sieht der Verwaltungsgerichtshof als irrelevant für die Beurteilung der Frage an, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer mit den für die Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt (siehe neben dem bereits zitierten Erkenntnis vom , 2001/15/0061, auch die hg. Erkenntnisse vom , 2001/14/0077, vom , 2001/14/0103, und vom , 2001/15/0057). Auch zum Verständnis der in der Beschwerde behandelten Begriffe des Unternehmerwagnisses, der Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens und zur Frage der Vertretungsbefugnis muss der Hinweis auf die an früherer Stelle bereits angeführte Judikatur genügen. Die nach dieser Judikatur für die Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 aus den einem wesentlich beteiligten Gesellschafter gewährten Geschäftsführungsvergütungen statuierten Voraussetzungen sind mit den im angefochtenen Bescheid kärglich, aber gerade noch ausreichend getroffenen und in diesem Umfang auf der Sachebene nicht bestrittenen Tatsachenfeststellungen im Zusammenhalt mit dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren als erfüllt anzusehen.
Aus den Gründen der insgesamt zitierten Verweisungserkenntnisse war somit auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, was der Gerichtshof angesichts der Klärung der strittigen Rechtsfrage durch die bereits vorliegende Rechtsprechung in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat; von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am