VwGH vom 29.01.2003, 2001/13/0119
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des W S in W, vertreten durch Mag. Peter Greifeneder, Wirtschaftsprüfer in 1060 Wien, Lehargasse 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. RV/459-06/05/99, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1994 und 1995 sowie Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Rechtsnachfolger der T-GmbH (im Folgenden: GmbH), welche durch Übertragung des Unternehmens zum auf den Beschwerdeführer umgewandelt wurde.
Im Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Finanzamtes vom Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) samt Zuschlag (Handelskammerumlage) nach § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz aus den dem Beschwerdeführer als wesentlich beteiligtem Geschäftsführer der GmbH für den Zeitraum der Jahre 1994 bis (einschließlich) Mai 1995 gewährten Geschäftsführerbezügen vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung beschränkte sich der Beschwerdeführer auf den Hinweis, seine seinerzeitige Stellung als Alleingesellschafter stünde der Annahme einer Weisungsunterworfenheit im Sinne eines Dienstverhältnisses entgegen. Über entsprechenden Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, seine Vergütungen als Geschäftsführer seien weder umsatz- noch gewinnabhängig gewesen, "Verträge" betreffend Geschäftsführungstätigkeit habe es nicht gegeben. Einem gemäß § 150 BAO erstatteten Bericht des Prüfers vom zufolge waren Geschäftsführerhonorare in Höhe von 50.000 S monatlich vereinbart.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in dem ergänzend auf das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses hingewiesen wurde, welches darin bestehe, dass der Geschäftsführer für sämtliche Verbindlichkeiten der GmbH persönliche Haftungen übernommen habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies auch die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Dabei vertrat sie im Ergebnis die Auffassung, die Beschäftigung des Geschäftsführers habe ungeachtet seiner gleichzeitigen Stellung als Alleingesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 aufgewiesen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer habe aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt, weshalb er im Sinne der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer gewesen sei. Dies habe die Pflicht der GmbH ausgelöst, von den Bezügen des Beschwerdeführers den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen.
Den am vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrag auf Aufhebung bestimmter im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommender gesetzlicher Bestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , G 148/00 u.a., als unzulässig zurückgewiesen, weil er über die vorgetragenen Bedenken bereits in einem anderen Verfahren mit dem Erkenntnis vom , G 110/00, unter Verweis auf sein Erkenntnis vom , G 109/00, entschieden hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmungen des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Erfolglosigkeit der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom , 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom , 2001/15/0061, und vom , 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
.) dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
.) dass ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
.) dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde unter "Ausblendung" des Kriteriums der Weisungsgebundenheit und damit im Zusammenhang stehender Merkmale die Entlohnung des wesentlich beteiligten Geschäftsführers als sonstige selbständige Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 qualifiziert und daraus die Rechtsfolgen hinsichtlich Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gezogen hat (nach § 41 Abs. 2 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer nicht nur Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sondern auch an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z. 2 leg.cit.).
Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hängen demnach nicht davon ab, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts gegeben ist. Eine Tätigkeit kann daher auch dann unter diese Bestimmung fallen, wenn auf sie arbeitsrechtliche Vorschriften, wie etwa der Anspruch auf Abfertigung, Urlaub, geregelte Arbeitszeit oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, keine Anwendung finden. Ebenso wenig hindert das Fehlen lohnsteuerlicher Begünstigungen oder die sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit als nicht unter das ASVG fallend die Zuordnung zu den hier strittigen Einkünften (vgl. auch dazu die eingangs angeführten Erkenntnisse).
Das Beschwerdevorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer als geschäftsführender Alleingesellschafter der GmbH nicht von einem Einzelunternehmer unterschieden habe, lässt außer Acht, dass die Rechtsordnung der GmbH eigene Rechtspersönlichkeit zubilligt und infolge des Trennungsprinzips auch steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem Alleingesellschafter und der Kapitalgesellschaft ermöglicht (vgl. für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/14/0146). Aus welchem Grund der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Streitzeitraum in der Rechtsperson einer GmbH und nicht - wie danach - als Einzelkaufmann ausgeübt hat, ist steuerlich nicht von Bedeutung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass es im gegebenen Zusammenhang nur auf das Unternehmerwagnis in Bezug auf die Eigenschaft als Geschäftsführer ankommt. Es kommt nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft an, weshalb mit dem Einwand, der Beschwerdeführer habe "für alle Schulden der GmbH" die persönliche Haftung übernommen, ein Unternehmerrisiko des Beschwerdeführers in seiner Stellung als Geschäftsführer nicht aufgezeigt wird (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/13/0090).
Das erstmals in einer Replik zur Gegenschrift der belangten Behörde erstattete Vorbringen, die Betriebsprüfung sei zur Ansicht gekommen, dass es sich bei den (gegenständlichen) Einkünften des Beschwerdeführers um verdeckte Gewinnausschüttungen gehandelt habe, findet in der Aktenlage keine Deckung. In der in der Gegenschrift wiedergegebenen Textziffer des Betriebsprüfungsberichtes vom ist nämlich lediglich davon die Rede, dass ein dem Geschäftsführer im Jahr 1993 seitens der GmbH gewährtes Darlehen zur Übernahme der Geschäftsanteile in Höhe von 500.000 S aus näher dargestellten Gründen als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sei.
Die Beschwerde zeigt daher insgesamt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am