VwGH vom 30.09.1993, 92/18/0118
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
92/18/0119 bis 92/18/0125 E
Besprechung in:
ZAS 1994/4, S 136 - 142;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des M und des U, beide in G, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des LH von Stmk vom , Zl. 5-212 Bo 11/6-90 (hg. Zl. 92/18/0118), Zl. 5-212 Bo 13/7-90 (hg. Zl. 92/18/0119), Zl. 5-212 Bo 14/5-90
(hg. Zl. 92/18/0120), Zl. 5-212 Bo 15/5-90 (hg. Zl. 92/18/0121), Zl. 5-217 Bo 17/5-90 (hg. Zl. 92/18/0122), Zl. 5-212 Bo 19/5-90 (hg. Zl. 92/18/0123), Zl. 5-212 Bo 18/5-90 (hg. Zl. 92/18/0124) und Zl. 5-212 Bo 9/6-90 (hg. Zl. 92/18/0125), jeweils betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des AZG, zu Recht erkannt:
Spruch
A. Die zu den Zlen. 92/18/0122 bis 0124 angefochtenen Bescheide werden jeweils insoweit, als sie die Bestrafung wegen Übertretungen nach § 12 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes zum Gegenstand haben, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Im übrigen werden die zu den Zlen. 92/18/0122 bis 0124 protokollierten Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
B. Die zu den Zlen. 92/18/0118 bis 0121 und 0125 protokollierten Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
C. Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 34.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Ekekution zu ersetzen. Eine Zuerkennung von Aufwandersatz an den Bund findet nicht statt.
Begründung
1. Mit den oben angeführten im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) wurden jeweils unter Spruchpunkt I über die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als handelsrechtliche Geschäftsführer der KA GesmbH mit dem Sitz in Graz wegen Übertretungen von Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (AZG) gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. iVm §§ 9 Abs. 1, 16 und 20 VStG Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Sie hätten es unterlassen, für die Einhaltung der Bestimmungen des AZG zu sorgen, indem in insgesamt acht näher bezeichneten Landeskrankenanstalten namentlich genannte Arbeitnehmer zu im einzelnen bezeichneten Zeiten beschäftigt worden seien, obwohl (zu den hg. Zlen. 92/18/0118 bis 0121 und 0125) die tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit von fünfzig Stunden nicht habe überschritten werden dürfen (§ 9 Abs. 1 iVm § 3 AZG) bzw. (zu den hg. Zlen. 92/18/0122 bis 0124) obwohl die tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden nicht habe überschritten werden dürfen (§ 9 Abs. 1 iVm § 3 AZG) bzw. nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren gewesen sei (§ 12 Abs. 1 AZG).
2.1. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer zunächst wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser sprach mit seinem Erkenntnis vom , B 133/91 u.a., aus, daß die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen in ihren Rechten verletzt worden seien; die Beschwerden wurden u.e. abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführer durch die bekämpften Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden seien.
2.2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behaupten die Beschwerdeführer, durch die angefochtenen Bescheide (Spruchpunkt I) in ihren Rechten auf "Nichtbestrafung nach dem Arbeitszeitgesetz und dem VStG (insbes. §§ 9, 19 ff und 44a)" verletzt worden zu sein und begehren deren Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
3. Die belangte Behörde legte - unter Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift - die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vor. Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz (Vorlageaufwand) wurden nicht gestellt. Der vom Verwaltungsgerichtshof hiezu eingeladene Bundesminister für Arbeit und Soziales erstattete eine Stellungnahme.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden wie folgt erwogen:
1.1. Viel Raum widmen die Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihrer nach wie vor vertretenen Rechtsansicht, daß die KA GesmbH und deren Arbeitnehmer im Grunde des § 1 Abs. 2 Z. 1 AZG nicht dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterlägen. Die Beschwerde verweist dazu auf jene Stelle in den Entscheidungsgründen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , B 133/91 u.a., in der dieser Gerichtshof die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, daß es sich bei der KA GesmbH weder um eine Stiftung oder einen Fonds noch um eine Anstalt i.S. des § 1 Abs. 2 Z. 1 AZG handle, für "vertretbar" gehalten habe.
1.2. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die an die besagte Begründungs-Passage von der Beschwerde geknüpfte Meinung, damit sei erkennbar, daß der Verfassungsgerichtshof diese Interpretation ausschließlich unter dem Gesichtspunkt verfassungsrechtlicher Bedenken für vertretbar erachte, nicht zu teilen. Vielmehr brachte der Verfassungsgerichtshof nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes durch die Aussage, es sei die Auffassung der belangten Behörde "nach Wortlaut und Zielsetzung der genannten Bestimmung" (§ 1 Abs. 2 Z. 1 AZG) vertretbar, im Zusammenhalt mit den daran anschließenden Ausführungen betreffend einen engeren, die Rechtsform des Gebildes beachtenden Inhalt des Begriffes der Anstalt und betreffend die Rechtsform eines Wirtschaftskörpers als durchaus geeignetes Anknüpfungselement deutlich zum Ausdruck, daß die Gestaltung der Rechtsform der maßgebliche Anknüpfungspunkt der Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Z. 1 AZG sei.
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Interpretation an. Dies hat für die Beschwerdefälle zur Folge, daß die in einem Arbeitsverhältnis zur KA GesmbH stehenden Arbeitnehmer vom Geltungsbereich des AZG nicht ausgenommen sind.
2.1. Die Beschwerdeführer meinen, daß die belangte Behörde "nicht uns als strafrechtlich Verantwortliche, nämlich Arbeitgeber i.S. des § 28 Abs. 1 AZG hätten bestrafen dürfen". Dies deshalb, weil die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, daß die Beschwerdeführer als handelsrechtliche Geschäftsführer i.S. des § 9 Abs. 1 VStG und nicht die für die einzelnen Krankenanstalten als verantwortliche Beauftragte bestimmten Verwaltungsleiter (§ 9 Abs. 2 letzter Satz VStG) aufgrund der ihnen jeweils erteilten individuellen Handlungsvollmacht die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung jener Verwaltungsvorschriften, die für den administrativen Bereich der Krankenanstalt maßgeblich seien, zu tragen hätten. Im Gegensatz zu der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung, wonach insoweit nicht die Handlungsvollmacht, sondern die Anstaltsordnung zur Beurteilung heranzuziehen sei, habe jedenfalls für die Dauer der Gültigkeit der Handlungsvollmacht als spezieller Regelung diese an die Stelle der sich aus § 9 Abs. 1 VStG ergebenden Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer zu treten. Demnach sei der jeweilige Verwaltungsleiter für den räumlichen Bereich der "gesamten einzelnen Landeskrankenanstalt" als strafrechtlich Verantwortlicher i.S. des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG anzusehen.
2.2.1. Die von den Beschwerdeführern im jeweiligen Verwaltungsstrafverfahren vorgelegte, dem Verwaltungsleiter einer Landeskrankenanstalt gemäß § 54 HGB erteilte Handlungsvollmacht - sie ist vom jeweils Bevollmächtigten einerseits und den Beschwerdeführern für die KA GesmbH anderseits unterzeichnet und stammt aus der Zeit vor Begehung der jeweils inkriminierten Übertretungen - enthält u.a. eine Bestimmung, derzufolge dem betreffenden (namentlich genannten) Verwaltungsleiter gemäß § 9 Abs. 2 VStG die "verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung (obliegt) für die Einhaltung jener Verwaltungsvorschriften, die für den wirtschaftlichen, administrativen und technischen Bereich des Landeskrankenhauses (...) maßgeblich sind". Die Handlungsvollmacht wurde (zufolge ihrer Präambel)" gemäß den Bestimmungen des KALG, der zu erlassenden Anstaltsordnung sowie der Dienstanweisungen" erteilt.
2.2.2. Die von der KA GesmbH für jeweils eine Landeskrankenanstalt erlassene, von der Steiermärkischen Landesregierung mit Bescheid gemäß § 9 KALG sanitätsbehördlich genehmigte Anstaltsordnung sieht - dem KALG entsprechend - als kollegiale Anstaltsleitung den ärztlichen Leiter, den Verwaltungsleiter und den Leiter des Pflegedienstes vor (§§ 7, 8). Der Anstaltsleitung obliegt gemäß § 8 Abs. 4 insbesondere die Verantwortung für die anstaltsbezogene Durchführung u.a. von Maßnahmen des Arbeitnehmerschutzes (lit. f). Gemäß § 8 Abs. 9 haben die durch Entscheidungen der kollegialen Führung in ihrem Aufgabenbereich unmittelbar betroffenen Mitglieder der Anstaltsleitung ein Appellationsrecht an den Vorstand (die Geschäftsführung).
Dem Verwaltungsleiter obliegt die verantwortliche Leitung der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten der Krankenanstalt. Er hat die Aufgabe, diese Angelegenheiten sicherzustellen und für die sach- und zeitgerechte Erledigung unter Bedachtnahme auf die medizinischen und pflegerischen Erfordernisse Sorge zu tragen. Der Bereich der gesamten wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten wird im folgenden als Verwaltungsbereich bezeichnet. Im Rahmen der seitens des Vorstandes delegierten Kompetenzen und Verantwortlichkeiten obliegen dem Verwaltungsleiter insbesondere die Dienstaufsicht, der Personaleinsatz, die Dienstplangestaltung und Diensteinteilung des Personals des Verwaltungsbereiches sowie die Sorge u.a. für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der Anstaltsordnung für den Verwaltungsbereich (§ 10 Abs. 1 und 2). Gemäß § 10 Abs. 3 ist in Angelegenheiten, die sich auf den ärztlichen oder den Pflegedienst auswirken, das Einvernehmen mit dem für diesen Dienst zuständigen Mitglied der Anstaltsleitung herzustellen. Bei Nichteinigung ist die Anstaltsleitung zu befassen.
Nach § 9 Abs. 2 obliegt dem ärztlichen Leiter die verantwortliche Leitung des ärztlichen Dienstes der Krankenanstalt und der mit der ärztlichen Untersuchung und Behandlung zusammenhängenden Aufgaben; dies betrifft insbesondere die Sorge u.a. für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Anstaltsordnung im ärztlichen und medizinischen Bereich. In Angelegenheiten, die sich auf die nichtärztlichen Dienste auswirken, ist das Einvernehmen mit dem für diese Dienste jeweils zuständigen Mitglied der Anstaltsleitung herzustellen. Bei Nichteinigung ist die Anstaltsleitung zu befassen (§ 9 Abs. 5).
Der Pflegedienstleitung obliegt gemäß § 11 Abs. 2 die Sicherstellung einer dem Pflegebedarf der Patienten angepaßten Krankenpflege; dies betrifft insbesondere die Sorge u.a. für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Anstaltsordnung im Pflegebereich. In Angelegenheiten, die sich auf den ärztlichen oder Verwaltungsbereich auswirken, ist das Einvernehmen mit dem ärztlichen Leiter bzw. dem zuständigen Abteilungsleiter (Primarius) oder dem Verwaltungsleiter herzustellen. Kommt dabei keine Einigung zustande, so ist die Anstaltsleitung zu befassen (§ 11 Abs. 4).
2.2.3. Die vorstehend (2.2.2.) wiedergegebenen, für die hier maßgebliche Rechtsfrage einschlägigen Bestimmungen der Anstaltsordnung lassen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes klar erkennen, daß jedes der drei Mitglieder der kollegialen Anstaltsleitung, also auch der Verwaltungsleiter, jeweils nur in bezug auf seinen Bereich für die Einhaltung u.a. der in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften zu sorgen hat. Das heißt, daß der Verwaltungsleiter für die Beachtung der Normen des Arbeitszeitgesetzes bloß hinsichtlich der im Verwaltungsbereich (dem wirtschaftlichen, administrativen und technischen Bereich) der betreffenden Landeskrankenanstalt tätigen Arbeitnehmer der KA GesmbH Sorge zu tragen hat, somit nicht auch hinsichtlich der in einem Arbeitsverhältnis zur KA GesmbH stehenden, an dieser Krankenanstalt tätigen Ärzte und des Pflegepersonals. Mit dieser behördlich genehmigten generellen Regelung der Anstaltsordnung steht jene Passage in der dem Verwaltungsleiter erteilten Handlungsvollmacht, welche die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ausdrücklich und ausschließlich auf die für den "wirtschaftlichen, administrativen und technischen Bereich" (Verwaltungsbereich) der jeweiligen Landeskrankenanstalt maßgeblichen Verwaltungsvorschriften einschränkt, in Einklang. Für Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz in einer Landeskrankenanstalt hat der Verwaltungsleiter entsprechend dieser Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und seiner Zustimmung hiezu (§ 9 Abs. 2 und 4 VStG) lediglich soweit verwaltungsstrafrechtlich einzustehen, als hievon im Verwaltungsbereich beschäftigte Arbeitnehmer der KA GesmbH betroffen sind.
Da letzteres in den vorliegenden Beschwerdefällen - von den Beschwerdeführern unbestritten - nicht der Fall war, hat die belangte Behörde hier den in Rede stehenden Handlungsvollmachten unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 und 4 VStG zutreffend die rechtliche Relevanz abgesprochen und die Auffassung vertreten, die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die inkriminierten Verhaltensweisen sei bei den Beschwerdeführern als handelsrechtliche Geschäftsführer der KA GesmbH verblieben.
Aber auch wenn man, abweichend von diesen Erwägungen, jene Bestimmung der Anstaltsordnung, welche die Verantwortung für die anstaltsbezogene Durchführung von Maßnahmen u.a. des Arbeitnehmerschutzes der Anstaltsleitung als Kollegialorgan zuweist (§ 8 Abs. 4 lit. f), dahin verstehen würde, daß sie die Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, und zwar hinsichtlich sämtlicher Bereiche einer Landeskrankenanstalt, miteinschließt, wäre damit für den Standpunkt der Beschwerde nichts gewonnen. Denn auch eine derart weite (mit den anderen oben 2.2.2. angeführten einschlägigen Vorschriften der Anstaltsordnung im übrigen kaum harmonisierbare) Auslegung dieser Bestimmung vermöchte nicht zu bewirken, daß die mit der Erteilung der Handlungsvollmacht u.e. vorgenommene Bestellung des Verwaltungsleiters zum verantwortlichen Beauftragten und dessen Zustimmung hiezu (§ 9 Abs. 2 und 4 VStG) entgegen dem klaren Wortlaut über die Einhaltung der für den "wirtschaftlichen, administrativen und technischen Bereich" der jeweiligen Landeskrankenanstalt maßgeblichen Verwaltungsvorschriften hinausginge, also auch die Einhaltung arbeitszeitgesetzlicher Normen hinsichtlich der im ärztlichen Bereich und im Pflegebereich tätigen, in einem Arbeitsverhältnis zur KA GesmbH stehenden Arbeitnehmer umfaßte.
3.1. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, der Umstand, daß nicht ausreichend Mittel der öffentlichen Hand für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Krankenfürsorge in der Steiermark zur Verfügung gestellt würden, führe dazu, daß die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht sie, sondern die für die Aufrechterhaltung der Krankenfürsorge öffentlichrechtlich Verantwortlichen, nämlich den dafür zuständigen Landesrat bzw. den Landeshauptmann als Vertreter des Landes treffe.
3.2. Diese Ausführungen entbehren der rechtlichen Grundlage. Maßgebender Anknüpfungspunkt für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG ist der Umstand, daß die juristische Person, zu deren Vertretung nach außen die Beschwerdeführer berufen sind, die Rechtsform einer GesmbH aufweist. Für eine solche aber ist (sind) gemäß den ihre Rechtsverhältnisse regelnden gesetzlichen Vorschriften der (die) handelsrechtliche(n) Geschäftsführer zur Vertretung nach außen berufen, nicht jedoch - ungeachtet der Besorgung öffentlicher Aufgaben durch die KA GesmbH - Träger politischer Verantwortung, wie der Landeshauptmann oder der für das Krankenanstaltenwesen zuständige Landesrat.
4.1. Für den Fall, daß die Beschwerdeführer als Verantwortliche i.S. des § 9 Abs. 1 VStG anzusehen seien, macht die Beschwerde geltend, daß die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, es lägen weder Notstand i.S. des § 6 VStG noch außergewöhnliche Verhältnisse nach § 20 Abs. 1 AZG vor. Die KA GesmbH sei jedenfalls derzeit mangels entsprechenden Personals im Bereich der Fachärzte und der qualifizierten Pflegedienste nicht in der Lage, ihren durch die sie nach dem KALG treffende Betriebspflicht für öffentliche Krankenanstalten, den Aufnahmezwang und die Behandlungspflicht für anstaltsbedürftige Personen gekennzeichneten umfassenden Versorgungsauftrag bis zur tatsächlich möglichen Aufstockung des Fachpersonals ohne Inkaufnahme von Arbeitszeitüberschreitungen zu erfüllen. Die mit den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen konkurrierende Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung, insbesondere in den jederzeit möglichen Notfällen, sei als ein insgesamt wesentlich höher einzustufendes Rechtsgut anzusehen als die ohnedies im Abbau begriffene und nur eine Übergangszeit betreffende Verletzung arbeitszeitrechtlicher Regelungen. Im übrigen seien die vorliegenden Fälle geradezu der typische Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1 lit. a AZG. Wie anders sollte die KA GesmbH die öffentliche Krankenversorgung, bei der es wohl unbestritten um die Abwehr von unmittelbaren Gefahren für die Gesundheit von Menschen gehe, aufrechterhalten, wenn nicht durch die vorübergehende - die Beschwerdeführer seien bemüht, für ausreichend medizinisches Personal zu sorgen - Nichteinhaltung der Arbeitszeitregelungen.
4.2.1. Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unter Notstand im Sinne der zitierten Gesetzesstelle nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht.
Wirtschaftliche Nachteile können nur dann Notstand begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeiten selbst unmittelbar bedrohen. Desweiteren gehört es zum Wesen des Notstandes, daß die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist und daß die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0463, mwN).
Die belangte Behörde hat das Vorliegen von Notstand i.S. des § 6 VStG insbesondere unter Hinweis darauf verneint, daß die Beschwerdeführer eine "andere, dem Arbeitszeitgesetz entsprechende Verteilung der Arbeitszeit - allenfalls unter Ausnützung sämtlicher Möglichkeiten für deren zulässige Erweiterung - (hätten) vornehmen können und dies zumutbarerweise auch tun müssen".
Dieser Argumentation ist beizupflichten. Unter Zugrundelegung des oben dargestellten Verständnisses des Notstandes i.S. des § 6 VStG vermag der Gerichtshof schon im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern unbestrittenerweise unterlassene Antragstellung nach § 19 Abs. 3 AZG - aufgrund dieser Bestimmung iVm Abs. 2 leg. cit. kann das Arbeitsinspektorat für Arbeitnehmer, die in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) sowie Kuranstalten als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind, eine Verlängerung der Arbeitszeit (abweichend von § 7 Abs. 2 AZG bis zu fünfzehn weitere Überstunden wöchentlich) zulassen - darin, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführern Notstand nicht zugebilligt hat, keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. (Der Tatsache, daß der KA GesmbH aufgrund ihrer Anträge vom und vom mit den Bescheiden des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom und vom eine Genehmigung gemäß § 19 Abs. 3 iVm § 27 Abs. 5 AZG bis bzw. erteilt wurde, hat die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden für die vorliegenden Beschwerdefälle zutreffend keine rechtliche Bedeutung beigemessen, da die Tatzeiten sämtlicher inkriminierter Übertretungen vor Erlassung dieser Bescheide liegen und letztere nicht mit rückwirkender Kraft ausgestattet sind.)
Abgesehen davon vermochten die Beschwerden mit den oben (II.4.1.) wiedergegebenen Ausführungen das Vorliegen von Notstand i.S. des § 6 VStG nicht darzutun. Dazu hätte es konkreter, auf die einzelne Tatanlastung abgestellter Behauptungen bedurft, die darlegen, daß die betreffende inkriminierte Arbeitszeitüberschreitung bzw. Nichtgewährung ununterbrochener Ruhezeit der einzige zumutbare Weg gewesen sei, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren. Die allgemeine Bezugnahme auf den umfassenden Versorgungsauftrag öffentlicher Krankenanstalten, der auf unbestimmte Zeit hin, nämlich bis zur "tatsächlich möglichen Aufstockung des Fachpersonals", nur unter Inkaufnahme von Verstößen gegen arbeitszeitrechtliche Vorschriften sichergestellt werden könne, vermag eine konkrete Notstandssituation, welche die Verletzung von Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes rechtfertigen oder entschuldigen würde, nicht zu begründen.
4.2.2. Gemäß § 20 Abs. 1 lit. a AZG finden in außergewöhnlichen Fällen die Bestimmungen der §§ 3 bis 5, 7, 8, 9, 11, 12, 14 bis 16, 18 und 19 keine Anwendung auf vorübergehende und unaufschiebbare Arbeiten, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand sofort vorgenommen werden müssen.
Auch auf diese Bestimmung vermochten sich die Beschwerdeführer - von der belangten Behörde zutreffend erkannt - nicht mit Erfolg zu berufen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind außergewöhnliche Fälle i.S. des § 20 Abs. 1 AZG Ereignisse, die außerhalb des gewöhnlichen Betriebsablaufes liegen und nur nach strengsten Maßstäben zu einer vorübergehenden Durchbrechung der gesetzlichen Schutzvorschriften berechtigen können; die das Erfordernis der Mehrarbeit bedingenden Umstände dürfen weder regelmäßig noch vorhersehbar sein (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 90/19/0245, und vom , Zl. 91/19/0136). Daß aber die die Mehrarbeit notwendig machende Knappheit des Personals im ärztlichen und im Pflegebereich der Landeskrankenanstalten gerade nicht ein unregelmäßig auftretendes und ein unvorhersehbares Ereignis darstellt, dafür gibt das Beschwerdevorbringen selbst, insbesondere das zum behaupteten Notstand, beredtes Zeugnis. Außerdem kann angesichts des in der Beschwerde deutlich gemachten langen Zeitraumes herrschender Personalknappheit keine Rede davon sein, daß es sich bei der dadurch bedingten inkriminierten Mehrarbeit um vorübergehende Arbeiten handle.
5.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, daß sie, da nur gemeinsam zeichnungsberechtigt, als einheitliches Organ anzusehen seien. Dies zugrunde gelegt, habe die belangte Behörde zu Unrecht über jeden der beiden Beschwerdeführer Strafen verhängt. Es liege eine unzulässige Doppelbestrafung vor, was eine inhaltliche Rechtswidrigkeit darstelle.
5.2. Diese Rüge ist nicht zielführend. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Daß die Vertretungsbefugnis einer juristischen Person - wie vorliegend - einem Kollektivorgan übertragen ist, hindert weder die Bestrafung lediglich eines Mitgliedes dieses Organs noch die Bestrafung jeder einzelnen der kollektivvertretungsbefugten Personen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 5844/A, und vom , Slg. Nr. 7696/A). Dafür aber, daß über sämtliche Mitglieder eines Kollektivorganes nur eine einzige Strafe verhängt werden dürfte, mangelt es an der gesetzlichen Grundlage; insbesondere § 9 VStG stellt eine solche nicht dar.
6.1. Die Beschwerdeführer halten die angefochtenen Bescheide aus dem Blickwinkel des § 44a VStG in mehrfacher Hinsicht für rechtswidrig.
6.2.1. Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerdeführer ist spruchmäßig ausreichend präzisiert, um wieviel die tägliche Arbeitszeit überschritten wurde: Im Wege der Verweisung auf die "Beilage A" ist ohne weiteres erkennbar, in welchem Ausmaß jeder betroffene Arbeitnehmer über die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden hinaus beschäftigt wurde. Solcherart sind die Beschwerdeführer rechtlich hinreichend davor geschützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 11894/A).
6.2.2. Anders als die Beschwerdeführer meinen, ist die von der belangten Behörde gewählte Technik der Verweisung auf eine Beilage - es handelt sich jeweils um eine der Anzeige des Arbeitsinspektorates angeschlossen gewesene Aufstellung - jedenfalls in den Beschwerdefällen unbedenklich, ist doch zum einen der Formulierung des jeweiligen Schuldspruches ("Fortsetzung auf Beilage A") zweifelsfrei zu entnehmen, daß die besagte Aufstellung zum Bestandteil desselben erklärt wurde, und zum anderen - mangels jeglichen in die gegenteilige Richtung weisenden Anhaltspunktes - davon auszugehen, daß diese Aufstellung dem jeweils bekämpften Bescheid angeschlossen war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/18/0157).
6.2.3. Im jeweiligen Spruch der angefochtenen Bescheide scheint zu Recht die KA GesmbH und nicht die betreffende Landeskrankenanstalt als Arbeitgeber i.S. des § 28 Abs. 1 AZG auf. Allein jene ist es, die als juristische Person - der einzelnen Krankenanstalt ermangelt diese rechtliche Eigenschaft - die Aufgabe hat, im Land Steiermark Landeskrankenanstalten zu errichten und zu betreiben und deren Führung auf eigene Rechnung und Gefahr zu besorgen (vgl. den Gesellschaftsvertrag vom , § 2; den zwischen dem Land Steiermark und der KA GesmbH abgeschlossenen Vertrag vom , Punkt 1, den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom betreffend die sanitätsbehördliche Bewilligung für die Übertragung der Rechtsträgerschaft auf die KA GesmbH mit Wirkung vom ; den Handelsregisterauszug vom ).
6.2.4. Gegen die Formulierung, die Beschwerdeführer hätten es "unterlassen, für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu sorgen" iVm der genauen, auf den einzelnen betroffenen Arbeitnehmer bezogenen Darstellung des Ausmaßes der Überschreitung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit bzw. der Nichtgewährung der vorgesehenen Mindestruhezeit bestehen aus der Sicht des § 44a Z. 1 VStG (Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat) keine Bedenken.
7.1. Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, daß die belangte Behörde, soweit sie den Beschwerdeführern vorwirft, sie hätten die Arbeitnehmer über die zulässige tägliche Arbeitszeit von zehn Stunden hinaus beschäftigt und ihnen nach Beendigung der Tagesarbeitszeit keine ununterbrochene Ruhezeit gewährt, die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z. 2 iVm § 9 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 1 AZG unrichtig interpretiert habe. Die Beschwerdeführer seien in jenen Fällen zu Unrecht wegen Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit UND wegen Nichtgewährung der ununterbrochenen Ruhezeit bestraft worden, weil die belangte Behörde entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht davon ausgegangen sei, daß die Ruhezeit erst nach Beendigung der tatsächlichen Arbeitszeit zu beginnen habe.
7.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 AZG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Tagesarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden. Nach § 9 Abs. 1 erster Satz leg. cit. darf die Arbeitszeit - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - zehn Stunden täglich nicht überschreiten. Zufolge des § 12 Abs. 1 erster Satz leg. cit. ist den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.
§ 12 Abs. 1 AZG knüpft somit den Beginn der Ruhezeit an die Beendigung der Tagesarbeitszeit und nicht an den Zeitpunkt, an dem die Tagesarbeitszeit hätte enden sollen. Das bedeutet, daß die Ruhezeit - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht mit dem Ende der zulässigen Tagesarbeitszeit, sondern mit deren tatsächlichem Ende, im Hinblick auf die oben wiedergegebene Definition der Tagesarbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Z. 2 AZG) aber spätestens 24 Stunden nach deren Beginn, einsetzt.
Die Auffassung der belangten Behörde, daß die Ruhezeit mit dem Ende der zulässigen Tagesarbeitszeit beginnt (ebenso Grillberger, Arbeitszeitgesetz, Wien 1985, 96 aber ohne Begründung), würde dazu führen, daß jede Überschreitung der Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit gemäß § 9 AZG zugleich eine Verletzung der Ruhezeit nach § 12 Abs. 1 leg. cit. darstellt. Ein solches, vom Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen abweichendes Auslegungsergebnis ist auch nicht durch den Zweck der gesetzlichen Bestimmungen zu rechtfertigen. Die Bestimmung des § 9 AZG betreffend die Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit soll verhindern, daß Arbeitnehmer an einem Tag über ein bestimmtes zeitliches Ausmaß hinaus beschäftigt werden, während § 12 Abs. 1 leg. cit. einen zeitlichen Mindestabstand zwischen dem Ende einer Tagesarbeitszeit und dem Beginn der nächsten sichern soll. Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer über die Höchstgrenze der Tagesarbeitszeit hinaus, ohne den zeitlichen Mindestabstand zum Beginn der nächsten Tagesarbeitszeit zu unterschreiten, begeht er nur die Übertretung nach § 9 AZG, nicht aber auch eine Übertretung nach § 12 Abs. 1 leg. cit. Dies hat die belangte Behörde verkannt und damit ihre zu den Zlen. 92/18/0122-0124 angefochtenen Bescheide, soweit damit die Beschwerdeführer wegen Übertretungen des § 12 Abs. 1 AZG bestraft worden sind, mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet.
8.1. Die Beschwerden werfen der belangten Behörde eine rechtswidrige Anwendung des Arbeitszeitgesetzes dargestalt vor, daß sie die im Krankenhausbereich häufig anzutreffende "Anwesenheitsbereitschaft", eine Art des Dienstes, welche der nicht zur Arbeitszeit zählenden Rufbereitschaft vergleichbar sei, als Arbeitszeit qualifiziert habe. In den in die "Anwesenheitsbereitschaft" fallenden Zeiten komme es durchaus zu Ruhezeiten für das medizinische Personal, dieses müsse aber im Ernstfall unverzüglich zur Stelle sein.
8.2. Diese Rechtsrüge versagt. Was immer die Beschwerdeführer unter "Anwesenheitsbereitschaft" verstehen, festzuhalten ist, daß - was auch in den Beschwerden nicht in Zweifel gezogen wird - die angesprochenen Bereitschaftszeiten des medizinischen Personals, also der Ärzte, durch die Verpflichtung dieser Personen zum Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (dem betreffenden Krankenhaus) sowie durch die Verpflichtung, sich zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten, gekennzeichnet sind. Damit aber handelt es sich bei diesen Bereitschaftszeiten um Arbeitsbereitschaft, die zur Arbeitszeit i.S. des Arbeitszeitgesetzes zählt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 91/19/0248, 0249, 0250, mit zahlreichen Belegstellen). Daß in die Zeiten solcher Bereitschaft auch Zeiten, in denen sich die Arbeitnehmer ausruhen können, fallen, steht dieser rechtlichen Qualifizierung nicht entgegen (vgl. nochmals das vorzitierte Erkenntnis sowie im speziellen für den Nachtdienst eines Spitalsarztes Grillberger, Arbeitszeitgesetz, Wien 1985, 30, unter Hinweis auf Judikatur des OGH).
9.1. Die Beschwerdeführer halten die Verwaltungsstrafverfahren für mangelhaft, weil sich die belangte Behörde ausschließlich auf die Angaben des Arbeitsinspektorates "verlassen" habe. Hätte sie ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, daß die von ihr unreflektiert übernommenen Aufzeichnungen des Arbeitsinspektorates auch Zeiträume von nicht in die Arbeitszeit fallender Bereitschaft beinhalte, daß in den Zeiten der Anwesenheitsbereitschaft auch Ruhezeiten lägen, daß Ruhezeiten nicht innerhalb eines Nacht-, Sonn- oder Feiertagsdienstes zu gewähren seien sowie daß Notstand und außergewöhnliche Verhältnisse i.S. des § 20 Abs. 1 AZG vorlägen.
Zum Hinweis der belangten Behörde, die Beschwerdeführer seien ihrer Behauptungs- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, sei auf die von ihnen gestellten Beweisanträge betreffend Einsichtnahme in die Dienstaufzeichnungen, tatsächliche Dauer der Tätigkeit der einzelnen Arbeitnehmer je Arbeitstag bzw. Arbeitswoche, Vorliegen von Ausschließungsgründen und Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle zu erinnern.
9.2. Wenn die belangte Behörde in den bekämpften Bescheiden ausgeführt hat, sie habe sich auf die "unzweifelhaften Ausführungen der Arbeitsinspektion" stützen können, so hat sie damit auf die vom Arbeitsinspektorat anhand der "Arbeitsaufzeichungen" festgestellten und von diesem in der seiner Anzeige beigeschlossenen Aufstellung detailliert festgehaltenen Überschreitungen der täglich und wöchentlich zulässigen Arbeitszeit sowie Nichtgewährung der ununterbrochenen Ruhezeit nach Beendigung der Tagesarbeitszeit Bezug genommen und diese von ihr als unbedenklich erachteten Feststellungen zu ihren eigenen gemacht. Diese Vorgangsweise zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes begegnet in den vorliegenden Fällen keinem Einwand. Denn die Beschwerdeführer haben es im Rahmen der Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, die jeweils hinsichtlich aller Tatanlastungen detailliert aufgeschlüsselten Anzeige-Angaben des Arbeitsinspektorates konkret zu bestreiten, in bezug auf jede einzelne Tatanlastung darzutun, inwieweit bei welchem Arbeitnehmer aufgrund welcher Umstände (z.B. Rufbereitschaft) die angezeigte und von der belangten Behörde ihren Entscheidungen zugrunde gelegte Arbeitszeitüberschreitung bzw. Nichtgewährung ununterbrochener Ruhezeit nicht den Tatsachen entspricht, und diese konkreten Angaben durch entsprechende Beweisanbote zu untermauern. Von daher gesehen hat die belangte Behörde zu Recht die Auffassung vertreten, die Beschwerdeführer seien ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Daß sie bei dieser Verfahrenssituation weitere Ermittlungsschritte für entbehrlich erachtet und die auf von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogenen Arbeitsaufzeichnungen in den einzelnen Krankenanstalten basierenden Angaben des Arbeitsinspektorates als ausreichende Sachverhaltsgrundlage gewertet hat, kann ihr nicht mit Erfolg vorgeworfen werden.
10.1. Die Beschwerdeführer bekämpfen schließlich die Strafbemessung und halten diese aus mehreren Gründen für rechtswidrig.
10.2.1. Mit ihrem auf § 20 VStG abzielenden Vorbringen scheinen die Beschwerdeführer zu übersehen, daß die belangte Behörde - übereinstimmend mit der in den Beschwerden vertretenen Ansicht - zu dem Ergebnis gelangt ist, es würden die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und sie als Folge dessen bei einem Teil der Übertretungen die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten hat. Wenn die belangte Behörde nicht in allen Fällen von der außerordentlichen Strafmilderung Gebrauch gemacht hat, so kann ihr insoweit im Hinblick auf das von ihr angenommene und zutreffend begründete hohe Ausmaß des Verschuldens der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten werden.
10.2.2. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer, es seien die Beschwerdefälle geradezu Musterbeispiele dafür, auch im Bereich von Verstößen gegen das Arbeitszeitrecht von der Verhängung einer Strafe abzusehen, ist auch in dieser Hinsicht der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie für die Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG im Hinblick darauf keinen Raum gesehen hat, daß das Verschulden der Beschwerdeführer nicht als geringfügig einzustufen sei.
10.2.3. Das von den Beschwerdeführern beklagte hohe Ausmaß der über sie verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ist die Folge des im § 22 VStG normierten Kumulationsprinzips. Die Vielzahl von begangenen und nebeneinander bestraften Verwaltungsübertretungen führt dazu, daß es auch zur Verhängung eines (insgesamt) hohen Ausmaßes an Ersatzfreiheitsstrafe kommen kann. Jedenfalls steht § 16 Abs. 2 VStG, wonach eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen nicht zulässig ist, der Verhängung mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen für nebeneinander zu bestrafende Taten, deren Gesamtausmaß den Zeitraum von sechs Wochen überschreitet, nicht entgegen (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 133/91 u.a.).
11. Nach dem Gesagten waren die zu den Zlen. 92/18/0122 bis 0124 angefochtenen Bescheide in dem im Spruch dieses Erkenntnisses bezeichneten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im übrigen waren die zu diesen Zahlen protokollierten Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die zu den Zlen. 92/18/0118 bis 0121 und 0125 protokollierten Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als zur Gänze unbegründet abzuweisen.
12. Von der Durchführung der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
13. Die Zuerkennung von Aufwandersatz an die Beschwerdeführer gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Eine Zuerkennung von Aufwandersatz an den Bund findet nicht statt, da die belangte Behörde keinen diesbezüglichen Antrag (§ 59 Abs. 1 VwGG) gestellt hat.