VwGH vom 10.10.1996, 95/15/0187
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der M in N, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 16-93/4114/06, betreffend Einkommensteuer 1985, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, die eine Tabaktrafik betreibt, ist Erbin ihrer am verstorbenen Mutter, die in O einen Pensionsbetrieb geführt hatte, in dem Flüchtlinge beherbergt wurden.
Zur Vorgeschichte wird einerseits auf das hg. Erkenntnis vom 22. Feber 1993, Zl. 92/15/0048, und andererseits auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/15/0188, verwiesen.
Mit letzterem Erkenntnis entschied der Verwaltungsgerichtshof über eine Beschwerde derselben Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom , Zl. 17-92/4163/06, der unter anderem ebenfalls betreffend Einkommensteuer 1985 ergangen war, und zwar (wie von der Beschwerdeführerin selbst ausgeführt) betreffend die Veranlagung des Rumpfjahres 1985 bis zum Sterbetag der Mutter der Beschwerdeführerin.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde in Behandlung einer von der Beschwerdeführerin gegen ihren Einkommensteuerbescheid 1985 erhobenen Berufung den erstinstanzlichen Bescheid zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ab. Die belangte Behörde ging dabei sachverhaltsmäßig davon aus, daß die Beschwerdeführerin nach Einantwortung des Nachlasses ihrer Mutter den geerbten Flüchtlingsbetrieb an ihren Ehegatten verpachtet hat.
Soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf Grund der von der Beschwerdeführerin bezeichneten Beschwerdepunkte überhaupt noch von Bedeutung ist, vertrat die belangte Behörde folgende Auffassung:
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- | Wie schon im Bescheid betreffend das Rumpfjahr festgestellt, sei ein im Flüchtlingsbeherbergungsbetrieb getätiger, betrieblich veranlaßter Aufwand betreffend Gehaltszahlungen an die Beschwerdeführerin nebst Kilometergeld nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei um eine familienhaft zu wertende Mitwirkung der Beschwerdeführerin gehandelt habe. Der Beschwerdeführerin seien daraus keine Einkünfte zugeflossen, weshalb auch eine Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuerschuld der Beschwerdeführerin aus diesem Titel nicht in Frage komme; | |||||||||
- | die Berücksichtigung der Zinsen für ein (auf die Liegenschaft EZ 118 O) aufgenommenes Darlehen versagte die belangte Behörde ebenfalls unter Hinweis auf den Bescheid betreffend das Rumpfjahr 1985; | |||||||||
- | der von der Beschwerdeführerin übernommene Nachlaß sei ebensowenig wie der Wert des übernommenen Betriebes als überschuldet anzusehen und | |||||||||
- | der Veräußerungsgewinn aus der Überführung des im Erbweg erworbenen Betriebes in die Privatsphäre sei mit S 825.022,-- (unverändert) anzusetzen. |
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten insoweit verletzt, als die belangte Behörde Einkünfte aus einer Tätigkeit im Betrieb der Erblasserin nicht ansetzte und insoweit keine Anrechnung von Lohnsteuer vornahm;
Hypothekenzinsen nicht als Werbungskosten anerkannt wurden; der Nachlaß nicht als überschuldet festgestellt wurde und als bei der Berechnung des Veräußerungsgewinnes der Wert des Grund und Bodens nur mit der Hälfte des Wertes laut Schätzungsgutachten berücksichtigt wurde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie schon im hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/15/0188 betont, ist die Beschwerde, insoweit sie sich (auch hier wieder) auf eine ihr gar nicht beiliegende, angeblich von der Beschwerdeführerin selbst verfaßte "ausführliche Begründung" bezieht, ohne jede Bedeutung.
Darüber hinaus wendet sich die Beschwerdeschrift auch in diesem Verfahren wieder ausschließlich gegen die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde und versucht, die vorgenommene Beweiswürdigung zu erschüttern. Auch der jetzt zu behandelnden Beschwerdeschrift kann der Vorwurf nicht erspart werden, daß sie lediglich unzusammenhängende, in wesentlichen Teilen logisch nicht nachvollziehbare und auf die Argumente des angefochtenen Bescheides gar nicht eingehende Ausführungen enthält. Dazu kommt, daß die Beschwerdeschrift auch dort, wo sie selbst konkrete Zahlen nennt und von der Begründung des angefochtenen Bescheides abweicht, in keiner Weise darlegt, warum sie im einzelnen zu den von ihr genannten anderen Zahlen gekommen ist.
Die Beschwerdeausführungen sind daher (genauso wie im Falle des Vorerkenntnisses 95/15/0188) nicht geeignet, eine der belangten Behörde unterlaufene Unschlüssigkeit aufzuzeigen und die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen zu erschüttern.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf den dargelegten Beschwerdeinhalt durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG der VO BGBl. Nr. 416/1994.