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VwGH vom 25.01.2001, 95/15/0172

VwGH vom 25.01.2001, 95/15/0172

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des J in D, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg (Berufungssenat) vom , Zl. 574-6/95, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1989 bis 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einer als Selbstanzeige formulierten Eingabe vom gab der Beschwerdeführer dem Finanzamt bekannt, dass er in den vergangenen Jahren mit "mir gegebenen geistigen Kräften Kranke erfolgreich behandelt" habe. Diese Tätigkeit, die im wissenschaftlichen Sprachgebrauch als Geistheilung bezeichnet werde, übe er auch derzeit noch aus. Er verwende dazu ausschließlich bestimmte Zeiten am Abend, weil er hauptberuflich Landwirt sei. Aus einer inneren Grundhaltung heraus verlange der Beschwerdeführer für diese Tätigkeit kein Entgelt. Wenn jemand "aus Dankbarkeit etwas geben will, erhält er von mir einen Erlagschein für die Renovierung einer Kapelle".

In dem Schriftsatz vom ist weiters davon die Rede, dass der Beschwerdeführer ein Zentrum für Esoterik zu errichten beabsichtige. Er habe sich auch entschlossen seine Kenntnisse für Gewichtsreduktionen einzusetzen und für diese Tätigkeit, "die ja nicht im Heilen besteht, und daher weder Gewissensgründe noch Bestimmungen des Ärztegesetzes dagegen sprechen", eine Entlohnung zu verlangen. Bei dieser Behandlung setze er auch Fruchtsäfte ein. Er habe anfänglich bei den Behandlungen "einen günstigen Preis machen" müssen und habe erst nach entsprechender Erfahrung und Bekanntheitsgrad "den Preis anziehen" können. Der Beschwerdeführer erklärte aus dieser Behandlungstätigkeit für die Jahre 1986 bis 1992 Einnahmen in Höhe von jährlich jeweils rund 9.000 S bis 17.000 S.

Im Beschwerdeverfahren ist betreffend die Jahre 1989 bis 1993 strittig, ob nur die erklärten Einnahmen, oder auch die von der belangten Behörde angesetzten Einnahmen aus der so genannten "Geistheilung" der Umsatzsteuer unterliegen. Im angefochtenen Bescheid wird dazu ausgeführt, nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers lasse dieser jene Personen, die ihn aufsuchten, ohne Rücksicht auf deren persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse die Wirkung seiner Kräfte zukommen, ohne dafür eine Gegenleistung zu beanspruchen. In Erinnerung an die Quelle seiner Kräfte sowie des Versprechens, für die Renovierung der neben seinem Anwesen gelegenen Kapelle besorgt zu sein, würden die ihn aufsuchenden Personen nach der Behandlung darauf aufmerksam gemacht, dass eine Miteigentumsgemeinschaft die benachbarte Kapelle renoviere. Aus einem religiösen Bedürfnis heraus sei es diesem Personenkreis ein Anliegen, für die Erhaltung eines sichtbaren Zeichens des Glaubens und der römisch-katholischen Kultur einen Beitrag zu leisten. Die auf dem "Kapellenkonto" einlangenden Gelder seien deshalb als Spenden anzusehen.

Nach Ansicht der belangten Behörde - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - bestehe zwischen der jeweiligen Heilbehandlung durch den Beschwerdeführer und der auf dem besagten Konto einlangenden Zahlung ein unmittelbarer Zusammenhang. Die den Beschwerdeführer aufsuchenden Personen hätten regelmäßig das Vertrauen in die Schulmedizin verloren. Der Beschwerdeführer bilde deshalb mit seiner Methode der "Geistheilung" vielfach den letzten Rettungsanker für die ihm Vertrauen entgegenbringenden Personen. Es sei allgemein bekannt, dass "im Lande" mehrere "Geistheiler" tätig seien bzw. gewesen seien. Ein gemeinsames Merkmal dieser mit Hilfe der Suggestion, also vor allem auf psychische Einflussnahme aufbauenden, "Geistheiler" bestehe darin, für die erbrachte Leistung kein ziffernmäßig feststehendes Entgelt zu fordern, sondern "freiwillige Spenden" entgegenzunehmen. Für die behandelten Personen sei es aber geradezu ein Bedürfnis, als Anerkennung und Dank für die erhaltene Leistung irgendeinen Betrag hinzugeben. Und zwar auch deshalb, um den "Erfolg" der Behandlung nicht etwa durch nachfolgenden Undank zu gefährden. Die tatsächlich erfolgten Zahlungen fänden ihre Ursache deshalb in der vom Beschwerdeführer angebotenen und vom Interessentenkreis empfangenen "Wunderheilung". Wenn die Zahlungen nach außen hin auch freiwillig erfolgten, bestehe kein Zweifel, dass diesen Entgeltcharakter zukomme. Daneben sei zu beachten, dass für die Leistung eines Entgeltes seitens der Leistungsempfänger eine starke sittliche Verpflichtung bestehe, die erfolgten Zahlungen also nicht ursächlich freiwillig geleistet würden. Aus der Sicht des "spendenden" Leistungsempfängers wäre es, wenn dessen Zahlung tatsächlich Spendencharakter zukäme, im Übrigen nicht notwendig, den Beschwerdeführer aufzusuchen und sich "behandeln" zu lassen, um anschließend für die Renovierung der Kapelle zu spenden. Für eine bloße, also einseitige Unterstützung der bei der Renovierung anfallenden Kosten genügte es, eine (behandlungsfreie) Zahlung auf das hiefür eingerichtete Konto in Auftrag zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehene Beschwerde (§ 24 Abs. 2 VwGG) erwogen:

In der Beschwerde wird unter dem Titel "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" vorgebracht, unter dem Gesichtspunkt der sittlichen Verpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber dem Verleiher seiner Heilkräfte könne der Beschwerdeführer "gar nicht anders handeln als er es bisher getan hat". Er lasse anderen Menschen unentgeltlich, "ohne etwas dafür haben oder bekommen zu wollen, die Wirkung seiner Heilkräfte zukommen". Die "Erzielung von Einnahmen", "ja nicht einmal die Deckung der Selbstkosten z.B. für die Heizung der Räumlichkeiten (Wartebereich, Behandlungsbereich) stehen hier in der Absicht des Beschwerdeführers". Die Absicht hiezu fehle unter dem "Druck der moralischen Verpflichtung komplett". Die belangte Behörde habe es verabsäumt, den Sachverhalt auch in diese Richtung zu erörtern und zu prüfen. Unter diesen Umständen sei die Frage von Leistung und Gegenleistung nämlich unerheblich, weil das Umsatzsteuergesetz für diese Tätigkeit gar nicht zur Anwendung kommen könne. Von den als Spenden auf ein zweckgewidmetes Konto einbezahlten Beträgen sei daher vom Beschwerdeführer keine Umsatzsteuer abzuführen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuerpflicht. § 4 Abs. 1 UStG 1992 bestimmt, dass der Umsatz im Falle des § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG 1972 nach dem Entgelt zu bemessen ist. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. § 4 Abs. 2 Z. 1 UStG 1972 regelt, dass außerdem auch alles, was der Empfänger der Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, zum Entgelt gehört.

Zum Entgelt zählen Beträge, die in wirtschaftlicher Beziehung zu einer Lieferung oder sonstigen Leistung stehen. Die ausdrückliche Einbeziehung auch freiwilliger Gegenleistungen des Leistungsempfängers in den Entgeltsbegriff trägt dem Grundsatz Rechnung, dass unter den Entgeltsbegriff jede Gegenleistung des Leistungsempfängers fallen soll, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der erbrachten Leistung steht, wobei es gleichgültig ist, ob diese Gegenleistung auf einem Vertrag oder einem einseitigen Rechtsgeschäft beruht oder ohne rechtsgeschäftliche Grundlage erbracht wird. Leistung und Gegenleistung müssen nicht gleichwertig sein. Ein Leistungsaustausch liegt nicht vor, wenn entweder eine Leistung unentgeltlich erbracht wird oder die Einnahmen nicht im Zusammenhang mit einer Leistung des Unternehmers stehen. In Fällen, in denen ein Leistungsaustausch nicht unmittelbar erkennbar ist (wie z.B. Schenkungen, Subventionen, Spenden), ist zu prüfen, ob die Zuwendungen nicht doch in Wechselbeziehung zu einer Gegenleistung stehen (vgl. insgesamt dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 84/15/0209, Slg. Nr. 6105/F). Ob der Wille der Beteiligten in der Tat auf eine unentgeltliche Leistungserbringung gerichtet ist, stellt eine nach der Lage des Falles zu lösende Beweisfrage dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 83/15/0118, Slg. Nr. 5900/F).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid schlüssig dargelegt, dass sie einen inneren Zusammenhang zwischen der Leistung des "Geistheilens" durch den Beschwerdeführer und den "Spenden" der Leistungsempfänger für die Renovierung einer Kapelle sieht. In der Gegenschrift weist die belangte Behörde zutreffend auch auf die allgemeine Lebenserfahrung hin, wonach "nicht von vornherein Unentgeltlichkeit das Handeln von Geistheilern bestimmt". Wenn die Beschwerde diesen Ausführungen der belangten Behörde im Wesentlichen nur Behauptungen über die nach Ansicht des Beschwerdeführers gegebene Unentgeltlichkeit der Leistungserbringung entgegenhält und dazu bloß "moralische Verpflichtungen" ins Spiel bringt, vermag sie die gegenteilige Beurteilung im angefochtenen Bescheid nicht überzeugend zu widerlegen. Dass das Umsatzsteuergesetz "für diese Tätigkeit gar nicht zur Anwendung kommen kann", ist nicht erkennbar, zumal es auch nicht darauf ankommt, dass das geleistete Entgelt immer eine adäquate Gegenleistung für die empfangene Leistung darstellt oder die "Selbstkosten" abdeckt. Für eine gegebene Einnahmenerzielungsabsicht spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer angesichts seines bei der Übertragung der "Kräfte" gegebenen Versprechens für die Renovierung einer Kapelle zu sorgen hatte.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als nicht rechtswidrig. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am