VwGH vom 23.01.1997, 95/15/0163
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Mizner, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des E in P, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GA 7 - 1090/1/95, betreffend Haftung für Umsatzsteuervorauszahlung für März 1994, Kammerumlage für März 1994, Körperschaftsteuervorauszahlungen Juli bis Dezember 1994, Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 1994, Verspätungszuschlag Juni 1994, Säumniszuschlag 1994 (in Höhe von 679 S plus 727 S) sowie Kraftfahrzeugsteuer April bis Dezember 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Soweit der angefochtene Bescheid die Haftung für Körperschaftsteuervorauszahlungen Juli bis Dezember 1994, Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 1994, Verspätungszuschlag Juni 1994, Säumniszuschlag 1994 in Höhe von 727 S sowie Kraftfahrzeugsteuer April bis Dezember 1994 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 12.500 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug zur Haftung gemäß §§ 9, 80 BAO für ausstehende Abgabenschulden der E GmbH (im folgenden GmbH) im Betrag von 80.305 S herangezogen. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, mit Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom sei der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH mangels Vermögens abgewiesen und die GmbH gemäß § 1 AmtsLG aufgelöst worden. Die aushaftenden Abgaben erwiesen sich daher als uneinbringlich. Der Beschwerdeführer sei am zum Geschäftsführer der GmbH bestellt worden, er sei daher Vertreter iSd § 80 BAO. Die Fälligkeit der Abgaben, für welche der Beschwerdeführer nunmehr zur Haftung herangezogen werde, falle in den Zeitraum seiner Geschäftsführungstätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege ein für die Haftung nach § 9 BAO relevantes Verschulden vor, wenn sich der Geschäftsführer bei der Übernahme seiner Funktion mit der Beschränkung der Befugnisse einverstanden erkläre bzw eine solche Einschränkung in Kauf nehme, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung den Abgabenbehörden gegenüber unmöglich mache. Eine solche Beschränkung sei im gegenständlichen Fall dadurch gegeben gewesen, daß, wie der Beschwerdeführer in der Eingabe vom vorgebracht habe, die A-Bank - sie sei Alleingesellschafterin der GmbH gewesen - für die Zahlungen an die "Firmen und Ämter" verantwortlich gewesen sei. Zudem ergebe sich aus den Rechnungen der GmbH vom , daß der Beschwerdeführer keine Vorsorge getroffen habe, um über die einlangenden (Rest)Zahlungen verfügen zu können; die Kunden seien nämlich angewiesen worden, die Zahlungen auf das Bank-Konto der GmbH zu überweisen. Diese Beträge seien daher mit dem Sollstand des Kontos verrechnet worden, sodaß der Beschwerdeführer nicht mehr über sie verfügen habe können. Der Beschwerdeführer habe somit gegen die Pflicht verstoßen, die Benachteiligung von Abgabenforderungen gegenüber anderen Forderungen zu vermeiden.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, die seinerzeitigen Gesellschafter der GmbH hätten die Geschäftsanteile zur Sicherung von Krediten der A-Bank verpfändet. Wegen des Unterbleibens der Kreditrückzahlung habe die A-Bank die Geschäftsanteile übernommen und den Beschwerdeführer in der Generalversammlung vom zum Geschäftsführer bestellt; wegen rechtlicher Unklarheiten habe er die Geschäftsführung am aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Unternehmen der GmbH bereits stillgelegt gewesen. Es seien keine Dienstnehmer mehr beschäftigt gewesen, es habe keinen Zahlungsfluß an die GmbH gegeben. Da keine Barmittel vorhanden gewesen seien, sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, aus Gesellschaftsmitteln irgendwelche Steuern zu berichtigen. Er habe rechtzeitig Konkurs angemeldet; der Antrag sei mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe während seiner Geschäftsführungstätigkeit weder Löhne ausbezahlt noch Rechnungen berichtigt. Die belangte Behörde habe den Zeitraum seiner Geschäftsführungstätigkeit falsch beurteilt. Er habe ihr mitgeteilt, daß seine Geschäftsführung vom bis zum gewährt habe; in der Folge habe er sie erst auf Wunsch der Bank zur Stellung des Konkursantrages wieder aufgenommen. Er habe nicht schuldhaft Pflichten verletzt, weil er, sobald er bemerkt habe, daß er an der Wahrnehmung seiner Obliegenheiten wegen Vermögenslosigkeit der GmbH gehindert sei, seine Funktion niedergelegt habe. Da er aber weiterhin im Firmenbuch eingetragen gewesen sei, sei er im November 1994 der Bitte der Bank nachgekommen und habe den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt. Die belangte Behörde habe auch Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie die von ihm geführten Zeugen nicht einvernommen habe. Bei Aufnahme der Beweise wäre festgestellt worden, daß er nicht in der Lage gewesen sei, die Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu leisten, weil während seiner Geschäftsführung keine Zahlungseingänge zu verzeichnen gewesen seien.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 9 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Der Geschäftsführer haftet für nichtentrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, daß er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 91/13/0037, 0038). Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Geschäftsführers bedeutet aber nicht, daß die Behörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre; entspricht der Geschäftsführer nämlich seiner Obliegenheit, das Nötige an Behauptung und Beweisanbot zu seiner Entlastung darzutun, dann liegt es an der Behörde, erforderlichenfalls Präzisierungen und Beweise vom Geschäftsführer abzufordern, jedenfalls aber konkrete Feststellungen über die von ihm angebotenen Entlastungsbehauptungen zu treffen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis 91/13/0037, 0038).
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß ein Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden hat. Auch binden im Innenverhältnis erteilte Weisungen den Geschäftsführer insoweit nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender gesetzlicher Verpflichtungen nötigen. Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt aber auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 92/17/0057, und vom , 91/15/0063).
Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Die Pflichtverletzung muß zur Uneinbringlichkeit geführt haben. Wäre die Abgabe auch ohne schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters uneinbringlich gewesen, so besteht keine Haftung (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 9 Tz 24).
Mit Eingabe vom hat der Beschwerdeführer dem Finanzamt mitgeteilt, daß die A-Bank die Gesellschaftsrechte an der GmbH übernommen habe, weil die GmbH der Verpflichtung zur Kreditrückzahlung nicht mehr nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer sei am als Geschäftsführer eingesetzt worden, um die Situation der GmbH aufzuklären. Mit sei er wieder aus der Geschäftsführerposition ausgeschieden. Für Zahlungen an "Firmen und Ämter" sei immer die A-Bank als Gesellschafter verantwortlich gewesen. Im Zeitraum April bis Juni 1994 habe es lediglich einen Zahlungseingang in Höhe von ca. 20.000 S gegeben.
In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Haftungsbescheid hat der Beschwerdeführer u.a. behauptet, seit er die Geschäftsführung übernommen habe, habe es keinen Zahlungsfluß an die GmbH gegeben, und hiefür die Vernehmung von Zeugen angeboten.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt darauf verwiesen, es sei Sache des Beschwerdeführers, den Beweis dafür zu erbringen, daß liquide Mittel zur Abgabenentrichtung nicht zur Verfügung gestanden seien.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat der Beschwerdeführer darauf verwiesen, daß im Zeitpunkt seines Eintrittes als Geschäftsführer das Konto der GmbH weit überzogen gewesen sei (Sollstand ca. 22 Mio. S), sodaß er nicht mehr über das Konto verfügen habe können. Aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Rechnungen (nach der Aktenlage datiert vom ) ergebe sich, daß der Großteil der Rechnungsbeträge bereits früher durch a-conto-Zahlungen beglichen gewesen sei. Die Restbeträge seien nicht mehr eingegangen bzw von den Banken mit dem Sollstand des Kontos verrechnet worden.
Mit Eingabe vom hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, er sei in der Generalversammlung vom zum Geschäftsführer bestellt worden. Die entsprechende Eintragung im Firmenbuch sei am erfolgt; aufgrund rechtlicher Unklarheiten habe er erst mit diesem Tag die Geschäftsführung aufgenommen. Mit habe er gegenüber der A-Bank als Gesellschafterin der GmbH die Geschäftsführung zurückgelegt. Diese Zurücklegung sei jedoch im Firmenbuch nicht eingetragen worden. Aufgrund eines Ersuchens der A-Bank habe er später die Geschäftsführung wieder aufgenommen und den Konkursantrag gestellt.
Der Beschwerdeführer rügt nunmehr als Verletzung von Verfahrensvorschriften, die belangte Behörde habe die von ihm angebotenen Beweise nicht aufgenommen. Die Beweisaufnahme hätte ergeben, daß in der Zeit seiner Geschäftsführung keine Zahlungseingänge zu verzeichnen gewesen seien, sodaß der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, sämtliche Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu leisten.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde auf. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Pflichtverletzung wäre zwar dann nicht kausal für die Uneinbringlichkeit von Abgaben der GmbH, wenn die GmbH keine Zahlungseingänge erzielen hätte können. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag ergibt sich aber, daß Rechnungsbeträge (abzüglich a-conto-Zahlungen) eingegangen sind, diese jedoch den Sollstand am Konto der GmbH bei der A-Bank gemindert haben und daher nicht zu liquiden Mitteln bei der GmbH geführt haben. Solcherart konnte die belangte Behörde die Berufungsbehauptung, wonach es keinen Zahlungsfluß an die GmbH gegeben habe, dahingehend verstehen, daß - gerade wegen der im Vorlageantrag dargestellten Verrechnung mit dem Sollstand des Kontos - der GmbH Mittel, über die sie frei verfügen hätte können, nicht zugekommen seien. Da die belangte Behörde diesen Geschehensablauf aber nicht in Streit stellte, bedurfte es einer Beweisaufnahme nicht. Die belangte Behörde hat nämlich nicht in Zweifel gestellt, daß wegen der Verrechnung mit dem Soll-Stand am Bankkonto der GmbH keine liquiden Mittel zugekommen sind. Sie hat aber gerade darin eine Verletzung der Gleichbehandlung der Gläubiger gesehen, daß der Beschwerdeführer in den Rechnungen der GmbH deren Kunden angewiesen habe, die Zahlungen auf das Konto bei der A-Bank zu leisten, wodurch diese Zahlungen zur Gänze mit dem Soll-Stand auf den Konto verrechnet wurden und nicht mehr der weiteren Disposition durch die GmbH unterlegen sind.
Berechtigt ist hingegen der Vorwurf, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers keine Feststellung zur Dauer der Geschäftsführung getroffen hat. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren wiederholt vorgebracht, daß er die Geschäftsführerfunktion mit durch Erklärung gegenüber dem Gesellschafter der GmbH zurückgelegt hat. Die Zurücklegung der Geschäftsführungsbefugnis erfolgt durch einseitig empfangsbedürftige Erklärung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH (den Gesellschaftern). Eine solche Niederlegung wirkt unabhängig von der Eintragung im Firmenbuch; dieser Eintragung kommt nur deklarative Wirkung zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 89/14/0044, und vom , 91/15/0063). Im angefochtenen Bescheid sind Sachverhaltsfeststellungen zu dieser Zurücklegung nicht getroffen, obwohl hinsichtlich eines Teiles der Abgaben, zu denen der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen worden ist (nämlich Körperschaftsteuervorauszahlungen Juli bis Dezember 1994, Umsatzsteuervorauszahlung für Juni 1994, Verspätungszuschlag Juni 1994, Säumniszuschlag 1994 in Höhe von 727 S sowie Kraftfahrzeugsteuer April bis Dezember 1994), der Fälligkeitstag bzw das Ende der Zahlungsfrist erst nach dem gelegen ist und daher keine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten darin zu erblicken ist, daß sie bis zum nicht entrichtet worden sind.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren weiters vorgebracht hat, er habe über Ersuchen der Gesellschafterin die Geschäftsführung zur Stellung des Konkursantrages (vom ) wieder aufgenommen. Darin kann eine neuerliche Bestellung zum Geschäftsführer iSd § 15 GmbHG erblickt werden. Nun trifft es zwar zu, daß es dem Geschäftsführer auch obliegt, die vor seiner (erneuten) Bestellung fällig gewordenen, aber noch nicht abgestatteten Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft aus deren allenfalls vorhandenen Mitteln zu entrichten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 91/15/0063), sodaß auch hinsichtlich solcher Abgaben eine Haftung nach § 9 BAO bestehen kann, wenn ein Geschäftsführer bei der Übernahme seiner Funktion eine solche Beschränkung der Befugnisse in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung der Verpflichtung gegenüber der Abgabenbehörde unmöglich macht. Soweit allerdings die Geschäftsführung lediglich zur Stellung eines Konkursantrages für die GmbH übernommen und dann sofort beendet wird, kann sie schon mangels Kausalität für die Uneinbringlichkeit der Abgaben nicht zur Haftung iSd § 9 BAO führen, zumal die Vermögenlosigkeit der GmbH zu diesem Zeitpunkt außer Streit steht.
Obwohl der Beschwerdeführer die Zurücklegung der Geschäftsführung zu einem Zeitpunkt behauptet, zu dem ein Teil der Abgaben, für die er zur Haftung herangezogen worden ist, noch nicht entrichtet werden mußte, hat die belangte Behörde konkrete Feststellungen über diese Zurücklegung nicht getroffen. Der Sachverhalt bedarf daher hinsichtlich dieser Abgaben in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung. Hinsichtlich der vor dem zu entrichtenden Abgaben bedarf es dieser ergänzenden Feststellungen hingegen nicht.
Der angefochtene Bescheid war sohin, soweit er Abgaben betrifft, die erst nach dem zu entrichten waren, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.