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VwGH vom 28.11.2001, 2001/13/0099

VwGH vom 28.11.2001, 2001/13/0099

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der I Gesellschaft m.b.H. in V, vertreten durch Dr. Arnold, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/31-06/2000, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1995 bis 1997 sowie des hiermit verbundenen Säumniszuschlages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag strittig. Die Vorschreibung betraf die in den Jahren 1995 bis 1997 an den wesentlich (zu 60 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Geschäftsführervergütungen. In der Begründung des angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde im Ergebnis die Auffassung, die Beschäftigung des Geschäftsführers weise ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erziele aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte im Sinn des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er nach § 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer sei. Dies habe die Pflicht der Beschwerdeführerin ausgelöst, von den Bezügen des Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag abzuführen. Die belangte Behörde führte u.a. aus, der wesentlich beteiligte Geschäftsführer habe im Zeitraum 1-10/95 monatlich 90.000 S und ab 11/95 monatlich 100.000 S als Geschäftsführerbezug ausbezahlt erhalten. In der Berufung sei vorgebracht worden, der Geschäftsführer habe sich auf Grund seiner geschäftlichen Aktivitäten in Deutschland, nämlich der Leitung der Unternehmensgruppe mit dem Hauptsitz in München, nur sporadisch und sehr selten am Sitz der Beschwerdeführerin in Wien bzw. in den Geschäftsräumlichkeiten in Salzburg aufgehalten. Die Tätigkeit des Geschäftsführers habe vor allem die Herstellung und Vermittlung von geschäftlichen Kontakten und Geschäftsbeziehungen sowie den Transfer und die Koordination des Know-how der Unternehmensgruppe betroffen. Die Existenz, die Aufrechterhaltung und der Ausbau der geschäftlichen Kontakte auf internationaler Ebene seien für das Unternehmen, das einen großen Teil der Erlöse aus Verträgen mit österreichischen Tochtergesellschaften internationaler Konzerne erziele, von größter Bedeutung. Nach Ansicht der belangten Behörde werde mit diesem Vorbringen die fehlende Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Das allgemein behauptete Risiko einer Bezugskürzung bei einer Verlustsituation bilde ebenso wenig ein unternehmerisches Risiko wie eine Kürzung der Bezüge bei einer negativen allgemeinen Wirtschaftsentwicklung. Das Vorbringen, dass die Geschäftsführerbezüge im Zeitraum 1994 bis 1998 fast auf das Doppelte gestiegen seien, bilde keinen Beweis für die behauptete Erfolgsabhängigkeit vom Betriebsergebnis, weil kein tatsächlicher Konnex mit diesem hergestellt worden sei. Den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, dass aus der Verneinung der Frage nach den Kostenersätzen nicht der Schluss gezogen werden könne, dass hiermit das Tragen eines Unternehmerrisikos verbunden wäre, zumal "diese Aufwendungen nach den geschilderten betrieblichen Erfordernissen in mehr oder weniger fixen Größenordnungen sich bewegen und auf Grund der Höhe des vereinbarten Gehalts ersichtlich sei, dass diese Kosten mit der genannten Höhe des Gehalts bereits berücksichtigt worden seien", sei im Vorlageantrag nicht entgegen getreten worden.

Die Behandlung der gegen den angefochtenen Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde hat dieser mit Beschluss vom , B 628/00, abgelehnt. Die Beschwerde wurde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Den auch im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrag auf Aufhebung bestimmter, im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommender gesetzlicher Bestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , G 148/00 u.a., als unzulässig zurückgewiesen, weil er über die vorgetragenen Bedenken bereits in einem anderen Verfahren mit dem Erkenntnis vom , G 110/00, unter Verweis auf sein Erkenntnis vom , G 109/00, entschieden hatte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom , 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom , 2001/15/0061, vom , 2001/14/0103, und vom , 2001/13/0072 und 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

.) dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft eingegliedert ist,

.) dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft und

.) dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.

Dass der Geschäftsführer für seine Tätigkeit eine laufende, auf eine kontinuierliche Tätigkeit hindeutende monatliche Entlohnung erhalten hat, ist unbestritten. Mit dem Beschwerdevorbringen, dass die Bezüge des Geschäftsführers im Zeitraum 1994 bis 1998 fast auf das Doppelte angestiegen seien, wird noch kein Unternehmerrisiko in Form einer Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen konkret dargestellt. Ob sich die Tätigkeit des Geschäftsführers auf die Weisungserteilung (einen "Werkvertrag über Weisungen") beschränkt habe (er keine operative Geschäftsführungstätigkeiten vor Ort ausgeübt habe), ist im Rahmen des funktionell zu verstehenden Begriffs der "Eingliederung in den betrieblichen Organismus" nicht von wesentlicher Bedeutung (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/13/0045 und 2001/13/0169, mwN, sowie vom , 2001/13/0102). Auf die zivilrechtliche Einstufung der Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit als Geschäftsführer kommt es nicht an (vgl. etwa das Erkenntnis vom , 2001/14/0077). Die Erbringung der Geschäftsführungstätigkeit auch außerhalb der Räumlichkeiten der Gesellschaft steht einer Eingliederung des Geschäftsführers mit "auswärtigem Wohnsitz" in den Organismus der Gesellschaft nicht entgegen (vgl. z.B. die Erkenntnisse , 98/15/0200, vom , 2000/15/0097, und vom , 2001/14/0054).

Die Beschwerde zeigt insgesamt vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am