VwGH vom 05.03.1991, 89/08/0246
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Dipl.Ing. F gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. VII/2-4087/3-1989, betreffend Erstattung von Beiträgen gemäß § 308 Abs. 3 ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien II, Friedrich Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit Wirksamkeit vom in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des § 308 Abs. 2 ASVG aufgenommen.
Mit Bescheid seiner Dienstbehörde, des Landesschulrates für Niederösterreich, vom wurden ihm bestimmte vor dem Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis gelegene Zeiten gemäß § 53 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (PG), als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet, darunter auch die Zeiten vom bis bei der Böhler Ybbstalwerke Ges.m.b.H. gemäß § 53 Abs. 2 lit. l PG und die Zeiten vom bis beim "Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bzw. beim Landesschulrat für Niederösterreich" gemäß § 53 Abs. 2 lit. b PG.
Mit dem über Antrag des Landesschulrates für Niederösterreich erlassenen Bescheid vom sprach die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten aus, daß sich auf Grund der gemäß § 308 Abs. 6 ASVG ermittelten Berechnungsgrundlage von S 14. 190,-- gemäß § 308 Abs. 1 ASVG ein Überweisungsbetrag für 263 Beitragsmonate (darunter auch für die eben angeführten als Ruhegenußvordienstzeiten angerechneten Zeiten) von S 261.237,90 ergebe; dieser Überweisungsbetrag werde im Monat März 1990 an das Bundesrechenamt überwiesen.
Mit einem weiteren, an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom sprach die mitbeteiligte Partei aus, daß für die bei der Bemessung des Ruhegenusses nicht berücksichtigten Pflichtbeitragszeiten (im Zeitraum vom September 1953 bis August 1961) gemäß § 308 Abs. 3 ASVG der Betrag von S 25.825,60 in nächster Zeit überwiesen werde. Durch die Zahlung des Überweisungsbetrages und die Rückzahlung der Beiträge seien sämtliche Ansprüche aus der Pensionsversicherung bis inklusive entfertigt.
In dem gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Einspruch wandte der Beschwerdeführer (soweit dies für das Beschwerdeverfahren noch relevant ist) ein, es hätten im Zeitraum vom bis zwei Dienstverhältnisse (mit zwei Lohnsteuerkarten plus Hinzurechnungsbetrag) bestanden, die beide versicherungspflichtig gewesen seien. Die Höchstbeitragsgrundlage sei durchwegs überschritten worden und bisher keinerlei Erstattung geleistet worden. Da der Bund diese Beiträge nicht, wie im ASVG vorgesehen sei, als Höherversicherungsbeiträge anrechne, müsse auch für diesen Zeitraum eine Entfertigung erfolgen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Zu dem im Beschwerdeverfahren allein relevanten, eben wiedergegebenen Einspruchsvorbringen wurde in der Bescheidbegründung ausgeführt, es könnten im Überweisungsverfahren gemäß § 308 ASVG sich deckende Zeiten nur einfach berücksichtigt werden. Lägen solche Zeiten vor, so werde - so wie im Gegenstand - der Überweisungsbetrag gemäß § 308 Abs. 1 ASVG oder allenfalls ein Erstattungsbetrag gemäß § 308 Abs. 3 leg. cit. geleistet. Die aus einer Doppelbeschäftigung resultierende Beitragszeit stelle eine Einheit dar und sei durch die Leistung des Überweisungs- bzw. Erstattungsbetrages zur Gänze entfertigt. Die Höhe des Überweisungs- bzw. Erstattungsbetrages ergebe sich, und zwar ungeachtet der Höhe der tatsächlich zur Sozialversicherung entrichteten Beiträge, aus § 308 Abs. 1, 3 und 6 leg. cit. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Berücksichtigung der Zeit seiner Mehrfachbeschäftigung vom bis (bei der Firma Böhler Ybbstalwerke Ges.m.b.H. und als Lehrer in der HTL in Waidhofen/Ybbs) verletzt erachtet. Die belangte Behörde gehe davon aus, daß die aus einer Doppelbeschäftigung resultierende Beitragszeit eine Einheit darstelle und durch die Leistung des Überweisungs- bzw. Erstattungsbetrages zur Gänze entfertigt sei. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer den "Überweisungsbetrag" (gemeint den Erstattungsbetrag nach § 308 Abs. 3 ASVG) nur für seine Tätigkeit in der Zeit von 1953 bis 1961 erhalten. Einen Überweisungs- bzw. Erstattungsbetrag für die genannte Doppeltätigkeit habe er bislang nicht erhalten. Die über die Höchstbeitragsgrundlage eingezahlten Beiträge seien demnach in der Erstattung nicht berücksichtigt worden. Insoweit sei die belangte Behörde von völlig falschen Voraussetzungen bei der Erlassung ihres Bescheides ausgegangen, weshalb er mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen.
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen der §§ 308
und 310 ASVG lauten:
"§ 308. (1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz .... für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe- (Versorgungs-)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v.H. der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat ... zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.
(3) Ist nach Abs. 1 ein Überweisungsbetrag zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem Versicherten
a) die Beiträge für jeden vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegenden Beitragsmonat der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ..., der nicht nach Abs. 1 in der Pensionsversorgung angerechnet wurde, mit 7 v.H. der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6,
...
c) die für vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegende Zeiten entrichteten Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz ..., soweit sie nicht nur nach den §§ 70 und 249 als entrichtet gelten, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108c),
...
zu erstatten. Diese Beiträge sind dem Versicherten auf seinen Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 deswegen nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. § 108 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Stichtag für die Feststellung ... der nach Abs. 1 bzw.
3 zu berücksichtigenden Versicherungsmonate ... ist der Tag der
Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (§ 11 Abs. 5), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.
...
§ 310. Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 308
Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ... bzw. der Erstattung der
Beiträge nach § 308 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ...
erlöschen ... alle Ansprüche und Berechtigungen aus der
Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die der Überweisungsbetrag geleistet oder die Beiträge erstattet wurden."
Im Beschwerdefall ist unstrittig, daß dem mit Wirkung vom in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommenen Beschwerdeführer mit Bescheid des Landesschulrates von Niederösterreich vom unter anderem die Beitragsmonate vom bis für die Begründung seines Anspruches auf einen Ruhegenuß unbedingt angerechnet wurden und auf Grund dessen die mitbeteiligte Partei dem Dienstgeber des Beschwerdeführers über dessen Antrag einen pauschalen Überweisungsbetrag unter anderem für diese Beitragsmonate nach § 308 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 ASVG geleistet hat. Strittig ist allein, ob wegen des Bestandes zweier pensionsversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers in diesen Beitragsmonaten, für die insgesamt die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Beiträge gezahlt wurden, entweder ein höherer Überweisungsbetrag nach § 308 Abs. 1 oder (gemeint offenbar: und überdies) eine Beitragserstattung nach § 308 Abs. 3 ASVG gebühre. Ersteres ist deshalb auszuschließen, weil § 308 Abs. 1 ASVG eine pauschale Berechnung des Überweisungsbetrages "für jeden in der Pensionsversorgung ... angerechneten Beitragsmonat" unabhängig davon vorsieht, wie hoch die hiefür entrichteten Beiträge waren und ob in dem jeweils angerechneten Beitragsmonat ein oder mehrere pensionsversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestanden. Es scheint aber auch eine Erstattung nach § 308 Abs. 3 lit. a oder c ASVG (die anderen Tatbestände kommen von vornherein nicht in Betracht) aus: nach § 308 Abs. 3 lit. a leg. cit. deshalb, weil danach Beiträge nur für Beitragsmonate, die nicht nach Abs. 1 der Pensionsversorgung angerechnet wurden, zu erstatten sind, nach § 308 Abs. 3 lit. c leg. cit. wegen der Ausklammerung von Beiträgen zur Höherversicherung, die - so wie im Beschwerdefall - nach § 70 ASVG zufolge Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen nur als entrichtet gelten.
Diese Regelung hat gemäß § 310 ASVG zur Konsequenz, daß der Beschwerdeführer aus diesen Beitragsmonaten, für die der Überweisungsbetrag geleistet wurde, trotz der Nichterstattung von Beiträgen zur Höherversicherung, die gemäß § 70 als entrichtet gelten, keine Ansprüche gegen die mitbeteiligte Partei erheben kann. Dagegen hegt der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 7223, keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil dem Beschwerdeführer (zufolge Weitergeltung des § 54 Abs. 3 PG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 288/1988 nach Art. XIII. dieser Novelle) die Wahlmöglichkeit zustand, beim Übertritt in das neue pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis entweder die gänzliche Entfertigung durch den Pensionsversicherungsträger (Leistung eines Überweisungsbetrages für als Ruhegenußvordienstzeiten angerechnete Versicherungszeiten sowie Erstattung von Beiträgen im übrigen) herbeizuführen oder die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen aufrecht zu erhalten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.