zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 12.06.1992, 92/18/0036

VwGH vom 12.06.1992, 92/18/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 5-212 E 38/6-91, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des KJBG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (der belangten Behörde) vom wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 18 Abs. 1 KJBG und zweier Übertretungen des § 11 Abs. 1 leg. cit. schuldig erkannt, weil er es als Geschäftsführer einer näher genannten Gesellschaft m.b.H. zu verantworten habe, daß ein namentlich genannter Jugendlicher am Sonntag, den beschäftigt worden sei, daß in der Woche vom 26. März bis die Wochenarbeitszeit dieses Jugendlichen 57 Stunden und 30 Minuten und die tägliche Arbeitszeit am 10 Stunden und 30 Minuten betragen habe. Wegen dieser Übertretungen wurden über den Beschwerdeführer jeweils Geldstrafen in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 5 Tage) verhängt; ferner wurde ihm gemäß § 64 VStG 1950 ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes werde nicht bestritten. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 1 VStG ergebe sich aus seiner Stellung als Geschäftsführer der genannten Gesellschaft m. b.H. Bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten handle es sich um Ungehorsamsdelikte gemäß § 5 Abs. 1 VStG, weshalb der Beschwerdeführer hätte glaubhaft machen müssen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, geschweige denn unter Beweis gestellt, daß er eine entsprechende Kontrolle und Überwachung der von ihm bestellten Angestellten vorgenommen habe. Die bloße Erteilung von Weisungen bzw. eine bloß stichprobenweise Kontrolle reiche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für eine wirksame Kontrolle nicht aus. Dem Beschwerdeführer sei der Entlastungsbeweis nicht gelungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend. Er meint, über seine Berufung hätte der zuständige unabhängige Verwaltungssenat entscheiden müssen.

Diese Ausführungen stehen mit der Rechtslage nicht im Einklang. Nach Abs. 2 des VStG-Übergangsrechts 1991, Anlage 2 zur Wiederverlautbarungskundmachung, BGBl. Nr. 52/1991, sind am anhängige Verfahren nach der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 358/1990 () geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. Da das der Beschwerde zugrunde liegende Verwaltungsstrafverfahren bereits seit 1990 bei der erstinstanzlichen Behörde anhängig war, waren die durch das zuletzt genannte Bundesgesetz geschaffenen Bestimmungen über das Berufungsverfahren (§§ 51 bis 51i VStG) im Beschwerdefall nicht anzuwenden. Über die Berufung hatte demnach die belangte Behörde zu entscheiden.

2. Der Beschwerdeführer hat in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vorgebracht, er habe ein Kontrollsystem eingerichtet, das Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nach menschlichem Ermessen ausschließe. Die insgesamt 12 Filialen des von ihm geführten Unternehmens würden von erprobten und verläßlichen Personen geführt, die über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen informiert seien und wöchentlich der Geschäftsführung Personaleinsatzpläne, die entsprechend überprüft würden, vorzulegen hätten. Außerdem gebe es noch stichprobenweise Kontrollen.

Damit hat der Beschwerdeführer nicht - wie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für erforderlich erachtet (vgl. unter anderem die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/19/0177, und vom , Zl. 91/19/0086) - auf der Grundlage entsprechenden Tatsachenvorbringens dargetan, wie dieses Kontrollsystem konkret funktionieren sollte. Um von einem wirksamen Kontrollsystem sprechen zu können, genügt die Erteilung von Weisungen nicht; geboten ist vielmehr darüber hinaus die Überwachung der mit der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und deren Kontrolle Betrauten auf die ordnungsgemäße Beachtung der ihnen übertragenen Aufgaben bzw. die Überwachung der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung (vgl. auch dazu die oben zitierten hg. Erkenntnisse). Da der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen eine Kontrolltätigkeit in diesem Sinne nicht ausgeübt hat - die vom Beschwerdeführer behauptete Durchführung stichprobenweiser Kontrollen reicht nicht aus (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 90/19/0054, 0055, 0083, 0086, und vom , Zl. 91/19/0136) -, war es auch nicht erforderlich, den vom Beschwerdeführer zum Beweis für die Richtigkeit seines Vorbringens geführten Zeugen C zu vernehmen, weshalb der vom Beschwerdeführer im Unterbleiben der beantragten Zeugenvernehmung erblickte Verfahrensmangel nicht relevant ist. Welche Unterlagen dieser Zeuge hätte vorlegen sollen, ist weder dem Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren noch der Beschwerde zu entnehmen. Im übrigen wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die seiner Entlastung dienenden Urkunden der Behörde vorzulegen und darzutun, warum trotz der am begangenen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/19/0499) und der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Übertretungen ein wirksames Kontrollsystem bestehen soll.

3. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.