VwGH 27.04.1992, 92/18/0033
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | ARG 1984 §12; VStG §19; VStG §44a Z1; VStG §49 Abs2; VStG §51 Abs1; VwGG §34 Abs1; VwGG §41 Abs1; VwGG §42 Abs1; |
RS 1 | Bekämpft eine Berufung gegen ein Straferkenntnis nicht den Schuldspruch, sondern nur die Höhe der verhängten Geldstrafe und gibt die Berufungsbehörde der Berufung gegen das Strafausmaß nicht statt, so ist die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches nicht mehr Prüfungsgegenstand des Verfahrens vor dem VwGH, sodaß eine Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Berufungsbescheides ausschließlich mit der Begründung geltend gemacht wird, der Spruch des Straferkenntnisses lasse entgegen § 44a Z 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat nicht erkennen, gem § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen ist (Hinweis E , 86/17/0126). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in H, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-KO-91-011, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom wurde der Beschwerdeführer wegen insgesamt acht Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften bestraft. Die Spruchpunkte 1, 2 und 6 betreffen Übertretungen des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Arbeitsruhegesetz in Verbindung mit Abschn. I Z. 2 lit. c bb der Arbeitsruhegesetz-Verordnung. Diese Übertretungen hat der Beschwerdeführer nach dem zitierten Straferkenntnis dadurch begangen, daß er als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X-Gesellschaft m.b.H. nicht dafür gesorgt habe, daß die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes bzw. der Arbeitsruhegesetz-Verordnung eingehalten werden, indem näher genannte Arbeitnehmer dieser Gesellschaft zu bestimmten Zeiten in näher bezeichneten Filialen in Y an mehr als sechs Sonntagen im Jahr im Detailverkauf zur Betreuung der Kunden herangezogen worden seien. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieser Übertretungen mit Geldstrafen von je S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) bestraft.
2. Mit der dagegen erhobenen Berufung wurde dieses Straferkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte 1, 2 und 6 nur hinsichtlich der Strafhöhe angefochten.
3. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich (der belangten Behörde) vom wurde der Berufung, soweit sie sich gegen die in den Punkten 1, 2 und 6 des Straferkenntnisses verhängten Strafen richtet, keine Folge gegeben und der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
II.
1. Der Beschwerdeführer macht als Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend, daß der Spruch des Straferkenntnisses entgegen § 44a lit. a (richtig § 44a Z. 1) VStG die als erwiesen angenommene Tat nicht erkennen lasse, weil mit den im Spruch enthaltenen Worten "als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ" nicht zum Ausdruck gebracht werde, aus welcher Stellung seiner Person zu der genannten Gesellschaft sich seine Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG ergebe.
2. Bei diesen Ausführungen läßt der Beschwerdeführer völlig außer acht, daß der Schuldspruch hinsichtlich der vom angefochtenen Bescheid betroffenen Übertretungen von der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis nicht bekämpft wurde, weshalb Erörterungen darüber, ob der Schuldspruch allenfalls rechtswidrig war, zu unterbleiben haben. Nur der Vollständigkeit halber sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, daß das von ihm in der Beschwerde zitierte Erkenntnis vom , Slg. Nr. 11.187/A, im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden kann, weil es in dem jenem Erkenntnis zugrunde gelegenen Beschwerdefall nicht um die Bestrafung des zur Vertretung nach außen berufenen Organs einer Gesellschaft m.b.H., sondern um die Bestrafung des gewerberechtlichen Geschäftsführers einer solchen Gesellschaft gemäß § 370 Abs. 2 Gewerbeordnung 1973 gegangen ist, sohin eine besondere Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG anzuwenden war.
3. Da somit die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zu überprüfen war und der Beschwerdeführer gegen die Rechtmäßigkeit der Strafbemessung nichts vorbringt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen (siehe das bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, unter E. Nr. 6 zu § 51 Abs. 1 VStG zitierte hg. Erkenntnis).
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Zusatzinformationen
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Normen | ARG 1984 §12; VStG §19; VStG §44a Z1; VStG §49 Abs2; VStG §51 Abs1; VwGG §34 Abs1; VwGG §41 Abs1; VwGG §42 Abs1; |
Schlagworte | "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1992:1992180033.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAE-40580