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VwGH vom 22.05.1990, 89/08/0236

VwGH vom 22.05.1990, 89/08/0236

Betreff

S gegen Landeshauptmann von Oberösterreich vom , Zl. SV-511/3-1988, betreffend Begünstigung nach den §§ 500 ff ASVG (mitbeteiligte Partei: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten)

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er eine weiterreichende Begünstigung des Beschwerdeführers für die Zeit vom bis betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom sprach die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt aus, daß für den Beschwerdeführer die Zeit vom bis gemäß § 502 Abs. 1 ASVG als Pflichtbeitragszeit mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage anerkannt werde. Eine weiterreichende Begünstigung für die Zeit vom bis und vom bis wurde jedoch abgelehnt.

In der Begründung verwies die Behörde erster Instanz nach Wiedergabe der §§ 500 und 502 ASVG darauf, daß der Beschwerdeführer in der österreichischen Pensionsversicherung unter anderem auch in der Zeit seit dem Beitrags- oder Ersatzzeiten erworben habe bzw. ein Schul- oder Studienjahr (Semester) habe abbrechen müssen. Dabei sei glaubhaft dargetan worden, daß er aus den in § 500 ASVG angeführten Gründen in der Zeit vom bis arbeitslos gewesen sei. Hinsichtlich der übrigen im Spruch angeführten Zeiten seien die Voraussetzungen der §§ 500 ff ASVG hingegen nicht erfüllt worden.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Einspruch erhoben, soweit als die Zeit vom bis nicht gemäß § 502 Abs. 1 ASVG als Pflichtbeitragszeit mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage anerkannt worden ist.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und der Bescheid der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt bestätigt.

Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer in seinem Einspruch im wesentlichen vorgebracht, mit dem Zeugnis der X-Schule vom sei ausgesprochen worden, daß er den zweiten Jahrgang mit Erfolg besucht habe, aber laut Erlaß Zl. 131.391-14 A/38 nicht berechtigt sei, in den dritten Jahrgang aufzusteigen bzw. Studien an einer technischen Schule innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches fortzusetzen. Diesem Zeugnis sei der Zusatz "Nichtarier" beigefügt gewesen. Damit sei dokumentiert, daß der Beschwerdeführer aus rassischen Gründen am weiteren Schulbesuch gehindert worden sei. Aus rassischen Gründen sei ihm auch die Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit untersagt gewesen. Erst mit seien aus Abstammungsgründen Verfolgte in den Arbeitsprozeß eingegliedert worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Stelle eines Ziegeleihilfswerkers bei der Wienerberger Ziegelfabrik und Tonwarengesellschaft erhalten. In der Zeit ab Jänner 1939 habe er Kurse besucht, um im Falle einer Auswanderung, auf die er immer gehofft habe, wenigstens irgendeine Qualifikation zu besitzen. In rechtlicher Hinsicht ergebe sich aus diesem Sachverhalt, daß er in der Zeit von Jänner 1939 bis einschließlich Juni 1940 arbeitslos gewesen sei und daher die Voraussetzungen für die Begünstigung gemäß § 502 Abs. 1 ASVG erfülle. Grundsätzlich sei mit dem Begriff der Arbeitslosigkeit im Sinne der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes die schulmäßige Ausbildung oder auch eine praktische Ausbildung ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht vereinbar. Diese Definition des Begriffes der Arbeitslosigkeit sei jedoch dann nicht brauchbar, wenn die Arbeitslosigkeit - wie im vorliegenden Fall - gesetzlich bzw. erlaßmäßig verordnet sei.

Der Beschwerdeführer habe in einem Schreiben vom auch darauf verwiesen, daß das von der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt im Vorlagebericht zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/08/0039, auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar sei. Gemäß § 11 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes könne das Arbeitsamt in berücksichtigungswürdigen Fällen auch jemanden, der sich, ohne daß ein Dienstverhältnis vorgelegen sei, einer praktischen Ausbildung unterziehe, als arbeitslos anerkennen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wäre in seinem Fall eine derartige Ausnahmeregelung zu treffen gewesen.

In der weiteren Folge ihrer Begründung verwies die belangte Behörde darauf, daß der Beschwerdeführer im streitgegenständlichen Zeitraum folgende Kurse besucht habe:

Von Jänner 1939 bis März 1939 einen Stenotypiekurs in der Handelsschule C, von April 1939 bis Juni 1939 einen Elektroinstallationskurs bei Dipl.Ing. V, von Juli 1939 bis Februar 1940 einen Schlosserkurs bei der Firma A und von März 1940 bis Juni 1940 einen Mechanikerkurs bei G. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch bei Anwendung des § 502 Abs. 1 ASVG hinsichtlich des Begriffes der Arbeitslosigkeit auf § 11 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. Nr. 184/1949 (AlVG 1949) Bedacht zu nehmen. Dabei verweise die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt richtigerweise auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom . Darin sei eindeutig ausgesprochen worden, daß im Hinblick auf § 11 Abs. 2 lit. e AlVG 1949 unter anderem derjenige NICHT als arbeitslos gelte, der sich einer PRAKTISCHEN AUSBILDUNG unterziehe, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliege. Diesem Erkenntnis sei zwar eine Ausbildung im Ausland zugrunde gelegen, die belangte Behörde sehe jedoch keinen Grund dafür, diese Bestimmung nicht auch auf Tätigkeiten im Inland anzuwenden.

Wenn der Beschwerdeführer auf § 11 Abs. 3 AlVG 1949 verweise, so sei diese Bestimmung im vorliegenden Fall irrelevant, da der Beschwerdeführer keinen Nachweis erbracht habe und auch sonst kein Hinweis ersichtlich sei, daß das Arbeitsamt in seinem Fall von dieser Ausnahmebestimmung Gebrauch gemacht habe.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 500 ASVG werden Personen, die in der Zeit vom bis aus politischen Gründen - außer wegen nationalsozialistischer Betätigung - oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 502 Abs. 4 bis 6, 503 und 506 begünstigt.

Nach § 502 Abs. 1 erster Halbsatz ASVG in der Fassung der 44. Novelle, BGBl.1987/609, gelten Zeiten einer aus den Gründen des § 500 veranlaßten Untersuchungshaft, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, Anhaltung oder Arbeitslosigkeit, ferner Zeiten der Ausbürgerung (§ 501 Abs. 1) für Personen, die vorher in der Zeit seit dem Beitragszeiten gemäß § 226, Ersatzzeiten gemäß §§ 228 oder 229 oder Zeiten nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz, BGBl. 1961/290, erworben haben, als Beitragszeiten mit der höchstzulässigen Beitragsgrundlage, und zwar in der Pensions(Renten)versicherung, in der der Versicherte vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit oder Ausbürgerung zuletzt Beitrags- oder Ersatzzeiten nachweist.

Diese Bestimmung sowie jene des Abs. 4 gilt nach § 502 Abs. 6 leg. cit. auch für Personen, die vor der Haft, Strafe, Anhaltung, Arbeitslosigkeit, Ausbürgerung oder Auswanderung aus Gründen, auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß hatte, keine Beitragszeiten gemäß § 226 oder Ersatzzeiten gemäß §§ 228 und 229 zurückgelegt haben, sofern der (die) Betreffende am seinen (ihren) Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte und, in den Fällen des Abs. 4, zu diesem Zeitpunkt älter als 14 Jahre war.

2.2. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich die Frage strittig, ob die Zeit zwischen und , in der der Beschwerdeführer, nachdem er aus rassischen Gründen die Berechtigung zum weiteren Schulbesuch verloren hatte und deshalb auch keine Beschäftigung finden konnte, verschiedene Kurse zum Zwecke der Vorbereitung auf die Emigration besucht hat, aus dem Grunde der Arbeitslosigkeit gemäß § 502 Abs. 1 ASVG zu begünstigen ist.

2.2.1. Bei der Auslegung des Begriffes "Arbeitslosigkeit" in § 502 Abs. 1 ASVG ist nach der vor Inkrafttreten der 41. Novelle zum ASVG ergangenen Rechtsprechung, die grundsätzlich auch weiterhin anwendbar ist, auf die Umschreibung des Begriffes, wie sie in § 11 Abs. 1 AlVG 1949 getroffen wurde, Bedacht zu nehmen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/08/0078). Danach ist arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses eine neue Beschäftigung nicht gefunden hat. Als arbeitslos im Sinne des Abs. 1 gilt gemäß Abs. 2 insbesondere nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit. a), wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder tätig ist (lit. c) oder wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht (lit. e).

Nach § 11 Abs. 3 AlVG 1949 kann von den Bestimmungen des Abs. 2 lit. e das Arbeitsamt in berücksichtigungswürdigen Fällen Ausnahmen zulassen, insbesondere, wenn der Arbeitslose dem Studium oder der praktischen Ausbildung bereits während des Dienstverhältnisses, das der Arbeitslosigkeit unmittelbar vorangegangen ist, oblag.

2.2.2. Völlig verfehlt ist dabei zunächst die Auffassung der belangten Behörde, der Hinweis des Beschwerdeführers auf § 11 Abs. 3 AlVG 1949 sei "irrelevant", da er keinen Nachweis erbracht habe und auch sonst kein Hinweis ersichtlich sei, daß das Arbeitsamt tatsächlich in seinem Fall von dieser Ausnahmebestimmung Gebrauch gemacht hätte. Die Beurteilung der Frage, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 11 Abs. 3 leg. cit. gegeben ist oder nicht, obliegt nämlich nicht einer im Begünstigungszeitraum existenten Behörde, sondern wäre vielmehr von den heute bestehenden Behörden der Arbeitsmarktverwaltung in rechtlicher Gebundenheit (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/08/0107) zu beurteilen.

Arbeitslosigkeit wäre somit auch dann anzunehmen, wenn es sich um einen zwar dem Tatbestand des § 11 Abs. 2 lit. e AlVG 1949 zu unterstellenden, jedoch im Sinne des § 11 Abs. 3 leg. cit.

- auch unter Bedachtnahme auf die Gründe des § 500 ASVG - berücksichtigungswürdigen Fall handelt (vgl. das bereits mehrmals genannte Erkenntnis vom ).

2.3. Ein Fall des § 11 Abs. 2 lit. e AlVG 1949 liegt jedoch im Beschwerdefall aus folgenden Überlegungen nicht vor:

Vor dem im Punkt 2.1. dargestellten rechtlichen Hintergrund darf nicht außer acht gelassen werden, daß es sich vorliegendenfalls nicht (und zwar auch nicht fiktiv) um ein Verfahren betreffend die Zuerkennung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt, sondern (materiell) um die Anwendung von Wiedergutmachungsrecht, wenn auch unter dem besonderen Blickwinkel des in § 500 ASVG genannten und in den folgenden Bestimmungen näher ausgeführten SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN Nachteils, den es auszugleichen gilt.

Bei Beurteilung der Frage, wann unter diesen Aspekten "Arbeitslosigkeit" im Sinne des § 502 Abs. 1 (bzw. Abs. 6) ASVG vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof als ORIENTIERUNGSHILFE auf jene Ausprägung des Begriffs der Arbeitslosigkeit bezug genommen, wie er in einer gewissen zeitlichen Nähe zum Verfolgungszeitraum und zum Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens derartiger Begünstigungsbestimmungen (§§ 113 ff Sozialversichungs-Überleitungsgesetz vom , BGBl. Nr. 142) verstanden wurde. Dies bedeutet jedoch keine unbesehene, unmittelbare Anwendung der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1949, insbesondere von dessen § 11, sondern bleibt immer noch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Arbeitslosigkeit" im Sinne des § 502 Abs. 1 und 6 ASVG, die sich - im gegebenen systematischen Zusammenhang der §§ 500 ff ASVG - im Zweifel nicht an den Grundwertungen des Arbeitslosenversicherungsrechts, sondern an jenen der §§ 500 ff ASVG, dh. auch am Wiedergutmachungscharakter dieser Bestimmungen, zu orientieren hat.

Die Heranziehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1949 als Orientierungshilfe zur Auslegung des Begriffs der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 502 Abs. 1 und 6 ASVG bedeutet zunächst, daß Arbeitslosigkeit nicht schon dann vorliegt, wenn der von Verfolgung Betroffene im fraglichen Zeitraum keine Versicherungszeiten erworben hat, sofern dies auf Gründe zurückzuführen ist, wie sie etwa im Zusammenhang mit dem im § 11 AlVG 1949 umschriebenen Begriff der Arbeitslosigkeit von Relevanz sind. Die in § 11 Abs. 2 AlVG angeführten Sachverhalte, die der Gesetzgeber als der Annahme von Arbeitslosigkeit entgegenstehende Beispiele für Beschäftigung im Sinne des § 11 Abs. 1 AlVG verstanden wissen wollte, zeichnen sich (abgesehen vom systematischen verfehlten Grund der Haft in lit. d idF des Stammgesetzes) durch ein gewisses Maß an Inanspruchnahme aus, wobei in Ansehung entgeltlicher Beschäftigungsverhältnisse dieses Maß der Inanspruchnahme abschließend nach der Höhe des Entgelts (vgl. die Geringfügigkeitsregelung des § 11 Abs. 5 AlVG 1949) zu beurteilen ist. Beim Besuch von Schulen oder im Falle der "praktischen Ausbildung" muß die Auslegung aus dem systematischen Zusammenhang erfolgen. Der Gesetzgeber des AlVG 1949 gibt etwa dadurch, daß er im § 11 Abs. 3 AlVG 1949 auf "geregelte" Lehrgänge abstellt und z.B. nur "ordentlichen Hochschülern" die Eigenschaft als Arbeitslosen abspricht, Hinweise in der Richtung, daß es sich um planmäßige, eine gewisse Mindestbeanspruchung, wie sie einem Fach- oder Hochschüler zueigen ist, fordernde und an einem arbeitsmarktpolitisch relevanten Ausbildungsziel orientierte theoretische oder praktische Ausbildung (wie etwa im Fall des Erkenntnisses vom , Zl. 89/08/0078) handeln muß. Dies trifft für Lehrgänge oder Kurse, in denen nur gewisse Fertigkeiten erlernt werden sollen, die (zumindest vorrangig) arbeitsmarktpolitisch irrelevant sind oder welche nur einen (im Verhältnis zur Regelschule oder Hochschule) geringen Teil der dem Arbeitslosen zur Verfügung stehenden Zeit beanspruchen, nicht zu (in diesem Sinne zu § 12 Abs. 3 lit. f AlVG 1977 auch DIRSCHMIED, Arbeitslosenversicherungsrecht2, S 96). Diese Auffassung findet auch eine Stütze in § 11 Abs. 4 AlVG 1949, wonach Nach- und Umschulung und der Besuch einzelner Lehrkurse zum Zwecke der Erweiterung der fachlichen oder Allgemeinbildung nicht als Beschäftigung im Sinne des § 11 Abs. 1 AlVG 1949 gelten (so im übrigen auch § 278 Abs. 3 GSVG 1934, BGBl. Nr. 107/1935 und GSVG 1938, BGBl. Nr. 1/1938). Da diese Auslegungsgrundsätze in keinem erkennbaren Spannungsverhältnis zu den § 502 Abs. 1 und 6 ASVG im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Arbeitslosigkeit entnehmbaren Gesetzeszwecken stehen, sind sie auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer ab Jänner 1939 Kurse besucht, um im Falle einer Auswanderung wenigstens irgendeine Qualifikation zu besitzen, nämlich einen Stenotypiekurs in der Handelsschule C von Jänner 1939 bis März 1939, einen Elektroinstallationskurs von April 1939 bis Juni 1939, einen Schlosserkurs von Juli 1939 bis Februar 1940 und einen Mechanikerkurs bei G (einer Hilfsorganisation für jüdische Auswanderer) von März bis Juni 1940. Bei diesen Lehrgängen und Kursen mit dem angegebenen Zweck handelt es sich nicht um Beschäftigungen, die der Annahme von Arbeitslosigkeit aus rassischen Gründen in den genannten Zeiträumen im Sinne der dargelegten Rechtslage entgegenstehen.

2.4. Da die belangte Behörde diese Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 206/1989.