VwGH vom 16.04.1991, 89/08/0234
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des Dr. B gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom , Zl. 121.019/2-7/1989, betreffend Versicherungspflicht (mitbeteiligte Partei:
Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien III, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt der Bauern fest, daß für den Beschwerdeführer vom bis Pflichtversicherung in der Unfallversicherung, vom bis Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und vom bis Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sowie Beitragspflicht nach dem Betriebshilfegesetz bestehe.
Nach der Bescheidbegründung seien (in den im Spruch angeführten Zeiten) gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 BSVG (hinsichtlich der Pensions- und Krankenversicherung) sowie nach den §§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b ASVG in der Fassung der Novelle Nr. 775/1974 und § 3 BSVG (hinsichtlich der Unfallversicherung) alle natürlichen Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führten oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt werde, pflichtversichert, insofern der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von S 13.000,-- in der Krankenversicherung sowie von S 33.000,-- in der Pensionsversicherung übersteige und in der Unfallversicherung den Betrag von S 2.000,-- erreiche oder übersteige und eine Ausnahme in der Kranken- und Pensionsversicherung nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei (jedenfalls seit ) Eigentümer des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes EZ. 34, KG XY, mit einem Flächenausmaß von 25,3058 ha, der bis zu der am erfolgten Gesamtverpachtung (an die Ehegattin des Beschwerdeführers), abzüglich einer an Thomas und Anna N. bis teilverpachteten Fläche von 3 ha bzw. einer an Franz O. und Annemarie P. ab teilverpachteten Fläche von 2,50 ha, auf alleinige Rechung und Gefahr des Beschwerdeführers geführt worden sei. Der Einheitswert dieses land(forst)wirtschaftlichen Betriebes betrage zuletzt laut den Bescheiden des zuständigen Finanzamtes vom zum mit Wirksamkeit vom S 116.000,-- und vom zum S 113.000,--. Unter Berücksichtigung der obgenannten Teilverpachtungen ergebe sich für die Feststellung der Versicherungspflicht ein zugrundezulegender Einheitswert von S 104.000,-- ab , von S 110.000,-- ab und von S 103.000,-- für die Zeit vom bis . Der Beschwerdeführer sei auf Grund seines Antrages vom wegen seiner aufrechten Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG (auf Grund seiner Tätigkeit als Schularzt) mit Bescheid der Mitbeteiligten vom gemäß Art. II Abs. 1 der 2. Novelle zum BSVG, BGBl. Nr. 532/1979, ab von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit worden. Diese Befreiung habe jedoch nur für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung gegolten. Sie habe somit mit Wegfall der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach dem ASVG per geendet. Demgemäß sei spruchgemäß seine Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem BSVG festzustellen gewesen. Überdies sei ab diesem Zeitpunkt auch die Versicherungpflicht in der Krankenversicherung nach dem BSVG festzustellen gewesen. Dem mit Schreiben des Beschwerdeführers vom vorgebrachten Einwand, daß ihm die ordentliche Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betiebes durch den Zeitaufwand der laufend ausgeübten ärztlichen Tätigkeit (als Schularzt und als praktischer Arzt) unmöglich gewesen sei und er daher die Betriebsführung seit mehr als 20 Jahren seiner Ehegattin übertragen habe, sei entgegenzuhalten, daß wohl auch die Tätigkeit seiner Ehegattin als Ordinationshilfe in der Arztpraxis eine Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durch sie unwahrscheinlich erscheinen lasse. Außerdem sei der Nachweis der Betriebsführung durch seine Ehegattin insofern mißlungen, als er anläßlich der Vorsprache eines Mitarbeiters der Mitbeteiligten im Außendienst am angegeben habe, daß die Rechnungen bezüglich des Ankaufes von Forstpflanzen zwecks Flächenaufforstung auf seinen Namen lauteten. Für die Frage, ob ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf Rechnung und Gefahr einer bestimmten Person geführt werde, sei maßgebend, daß Eigentum (Miteigentum) oder eine vertragliche Bindung vorliege, die eine rechtliche Haftung für den Betrieb und dessen Geschäftsführung begründe, wobei die Rechtsbeziehungen im Außenverhältnis von besonderer Bedeutung seien. Das heiße, daß es darauf ankomme, wer auf Grund der nach außen in Erscheinung tretenden Rechtsbeziehungen aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet worden sei. Da entsprechend den obigen Ausführungen die Betriebsführung bis auf alleinige Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers erfolgt sei und die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung somit zugetroffen seien, sei wie im Spruch angeführt zu entscheiden gewesen.
In dem dagegen erhobenen Einspruch und in einem weiteren Schriftsatz im Einspruchsverfahren brachte der Beschwerdeführer - soweit dies für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung ist - vor, es sei der land- und forstwirtschaftliche Betrieb (abgesehen von den landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken, die immer an fremde Personen verpachtet gewesen seien) auf Grund einer vor mehr als 20 Jahren geschlossenen Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr seiner Ehegattin geführt worden. Von ihr seien die üblichen Einnahmen und Ausgaben abgerechnet worden; sie sei ausschließlich mit allen Belangen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes als Pächterin und Nutznießerin auch nach außen hin aufgetreten. Daran ändere der Umstand, daß eine Rechnung über den Ankauf von Forstpflanzen auf seinen Namen laute, nichts. So wie der Eigentümer eines Miethauses die Kosten für die Erhaltung des vermieteten Gebäudes trage oder tragen könne, so habe er von sich aus unter Einhaltung der forstrechtlichen Bestimmungen die Aufforstung im kleinen Rahmen durchgeführt und den Einkauf dieser Forstpflanzen, vor allem aus steuerlichen Gründen, auf seinen Namen ausgewiesen. Den Antrag auf Befreiung habe er nach Aufforderung der Mitbeteiligten gestellt, weil er damals geglaubt habe, daß die Pflichtversicherung für den Eigentümer verpflichtend sei und eine Befreiung erst durch den Nachweis einer anderen Pflichtversicherung möglich sei. Der schriftliche Pachtvertrag (vom ) sei notwendig gewesen, weil durch die Intervention der Mitbeteiligten sein Pensionsantrag blockiert gewesen sei. Der Inhalt des Pachtvertrages entspreche den seit Jahrzehnten mündlichen Vereinbarungen. Zum Beweis dafür, daß grundsätzlich seine Ehegattin "aus allen, diese land- und forstwirtschaftlich betreffenden Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet" gewesen sei, beantrage er die Vernehmung seines Steuerberaters Dr. St. seines Sohnes Dr. Klaus B und seiner Ehegattin als Zeugen und seine Vernehmung als Partei. Zum Grund der behaupteten Verpachtung des Betriebes an seine Ehegattin führte er an, daß er seit mehr als 30 Jahren als praktischer Arzt und 23 Jahre als Schularzt tätig gewesen sei und daher gar keine Zeit gehabt hätte, auch den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Zur diesbezüglichen Argumentation der Mitbeteiligten verwies er darauf, daß die Belastung eines praktischen Arztes und Schularztes wesentlich höher sei als diejenige einer Ordinationshilfe. Abschließend wies er darauf hin, daß die Vorgangsweise der Mitbeteiligten für ihn eine außerordentliche Härte darstelle. Er habe mit Jahresende 1983 sein Dienstverhältnis "mit dem Landesschulrat für Steiermark" gelöst, weil er alle Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllt habe. Da er jedoch seine Tätigkeit als praktischer Arzt nicht habe aufgeben können, habe er seinen Pensionsanspruch ruhen lassen. Würde er nunmehr für den weiteren Zeitraum bei der Mitbeteiligten mit einer wesentlich geringeren Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung pflichtversichert werden, so fiele sein Pensionsanspruch wesentlich niedriger aus, obwohl er vorher durch Jahrzehnte Höchstbeiträge habe einzahlen müssen. Auch habe er nach Sicherung seines Pensionsanspruches im Jahre 1983 für den Zeitraum vom 1. Janner 1984 bis an die Steiermärkische Gebietskrankenkasse freiwillig S 61.920,-- an Krankenversicherungsbeiträgen und an die Mitbeteiligte S 9.444,-- an Unfallversicherungsbeiträgen gezahlt. Die nachträgliche Forderung der Mitbeteiligten über den gleichen Zeitraum betrage nur wenig mehr. Schon im Jahre 1983 hätte eine zeitgerechte Forderung der Mitbeteiligten das Problem klären können. Daraus lasse sich erkennen, daß er im guten Glauben gehandelt habe.
Mit Bescheid vom gab der Landeshauptmann von Steiermark dem Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Einspruchsverfahren bemerke die Einspruchsbehörde - so heißt es in der Begründung dieses Bescheides - in Ergänzung der zutreffenden Begründung des Bescheides der Mitbeteiligten, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich hingewiesen werde, noch folgendes:
Wenn der Beschwerdeführer in seinem Einspruch glaubhaft machen wolle, er habe die gegenständliche Liegenschaft nicht auf seine Rechnung und Gefahr bewirtschaftet, so sei dem entgegenzuhalten, daß er dies erstmals anläßlich des gegenständlichen Verfahrens vorbringe, jedoch keinerlei diesbezügliche Unterlagen, die sein Vorbringen unter Beweis stellen könnten, vorgelegt habe, obwohl ihm hiezu ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei. Zur Behauptung, seine Ehegattin habe die gegenständliche Liegenschaft, soweit nicht eine bereits nachgewiesene Verpachtung vorliege, während der letzten 20 Jahre auf eigene Rechnung und Gefahr geführt, sei einerseits festzustellen, daß der Beschwerdeführer hiefür jeglichen Nachweis schuldig geblieben sei, und andererseits eine solche Betriebsführung auf eigene Rechnung und Gefahr durch seine Ehegattin auch nach außen hin hätte in Erscheinung treten müssen. Daß dies tatsächlich der Fall gewesen sei, habe der Beschwerdeführer durch keinerlei Unterlagen unter Beweis gestellt. Er gebe in seinem Einspruch selbst an, Aufforstungen durchgeführt zu haben, womit eindeutig eine Bewirtschaftung vorliege. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Einheitswert der forstwirtschaftlich genutzten Flächen allein den Betrag von S 33.000,-- übersteige, erscheine auch eine weitere Überprüfung der Einspruchsbehauptungen hinsichtlich der übrigen Flächen entbehrlich, weil sich bereits aus der Bewirtschaftung der forstwirtschaftlichen Flächen allein die Versicherungspflicht in der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung sowie die Beitragspflicht nach dem Betriebshilfegesetz ergebe.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer, daß er in seinem ausführlich begründeten Einspruch darauf hingewiesen habe, daß die ihm eigentümliche und land- und forstwirtschaftlich bewertete Liegenschaft seit mehr als 20 Jahren von seiner Ehegattin auf ihre Rechnung und Gefahr geführt werde, und hiefür die zeugenschaftliche Vernehmung seines Steuerberaters, seiner Ehegattin sowie seine Vernehmung als Partei beantragt habe. Auch habe er über die Gründe, weshalb er vor mehr als 20 Jahren die Wirtschaftsführung seiner Ehegattin übertragen habe, ausführlich im Einspruch berichtet. Die Einspruchsbehörde sei jedoch auf seine Beweise überhaupt nicht eingegangen, woraus eine eklatante Mangelhaftigkeit des Verfahrens resultiere. Dadurch sei die Einspruchsbehörde auch zu einer falschen rechtlichen Beurteilung gekommen. Sowohl der Steuerberater als auch die Ehegattin des Beschwerdeführers und er selbst hätten glaubhaft deponieren können, daß der land- und forstwirtschaftliche Betrieb seit mehr als 20 Jahren auf Rechnung und Gefahr seiner Ehegattin geführt worden sei. Diese Betriebsführung sei selbstverständlich auch nach außen hin, dritten Personen gegenüber, in Erscheinung getreten. Dies hätte insbesondere auch der Steuerberater ausführen können. Abschließend wiederholte er sein Einspruchsvorbringen über die außerordentliche Härte, die für ihn das Vorgehen der Mitbeteiligten bedeute.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen den Einspruchsbescheid betreffend die Versicherungspflicht gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den Einspruchsbescheid insofern aus seinen zutreffenden Gründen; soweit sich hingegen die Berufung auf die Beitragspflicht bezieht, wurde sie gemäß § 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 AVG und § 415 ASVG als unzulässig zurückgewiesen. Zu den Berufungsausführungen (betreffend die Versicherungspflicht) werde noch bemerkt: Wenn der Beschwerdeführer der Meinung sei, es sei die Betriebsführung durch seine Ehegattin selbstverständlich auch nach außen hin, dritten Personen gegenüber, in Erscheinung getreten, so müsse dem entgegengehalten werden, daß die Ehegattin im Ermittlungsverfahren bei ihrer Einvernahme am vor dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung keinerlei Nachweise darüber habe vorlegen können, daß der forstwirtschaftliche Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr geführt werde. Da somit eine nach außen hin in Erscheinung tretende und rechtswirksame Betriebsführung durch die Ehegattin des Beschwerdeführers mangels entsprechender Unterlagen nicht habe bewiesen werden können, sei die Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung der Bauern in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu Recht erfolgt. Eine Einvernahme des Steuerberaters des Beschwerdeführers sei nicht möglich gewesen, weil dieser vom Beschwerdeführer nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden worden sei.
Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften insoweit, als mit ihm seine Versicherungspflicht im genannten Umfang bejaht wurde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die Mitbeteiligte eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt zunächst unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde die Auffassung, daß die Regelung des § 415 ASVG (§ 182 BSVG), die die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde zur Entscheidung über die Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherungspflicht in letzter Instanz begründe, als verfassungswidrig anzusehen sei. Bei den Ansprüchen aus der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung handle es sich unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 MRK um zivilrechtliche Ansprüche (civil rights) im Sinne dieser Bestimmung und damit auch bei der Feststellung der Versicherungspflicht um die Entscheidung über ein civil right. Denn nach dieser Rechtsprechung erfasse Art. 6 Abs. 1 MRK jedes Verfahren, dessen Ausgang für Rechte und Verpflichtungen privatrechtlicher Natur "entscheidend" sei. Ungeachtet der innerstaatlichen Zuordnung der Sozialversicherung zum öffentlichen Recht und der Privatversicherung zum Privatrecht ergebe sich aus ihrer Zielrichtung, nämlich z.B. die Vorsorge für Krankheitsfälle bzw. die Altersversorgung, daß Entscheidungen über Versicherungsverhältnisse, insbesondere solche, die den Anspruch auf eine Pension betreffen, Entscheidungen über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK darstellten. Zur Entscheidung darüber dürften aber - zumindest in letzter Instanz - nur unabhängige Tribunale berufen werden. Daß die in der vorliegenden Beschwerdesache in letzter Instanz eingeschrittene belangte Behörde kein Tribunal im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK sei, bedürfe keiner näheren Ausführung.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Er pflichtet vielmehr der ausführlich begründeten Auslegung des Art. 6 MRK durch den Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , VfSlg 11500/1987, bei. Danach ist aber die Feststellung, ob eine Person kraft Gesetzes der Riskengemeinschaft der Sozialversicherung mit daraus erfließenden Berechtigungen und Verpflichtungen zugehört (vgl. zum Wesen der Sozialversicherung ua. VfSlg 3670/1960, 7047/1973, 7117/1973, 10415/1985), keine Entscheidung über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 MRK.
In der Sache selbst wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, sie hätte selbst dann, wenn ihre Annahme, es liege eine Betriebsführung auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers auch in bezug auf die forstwirtschaftlichen Flächen vor, rechtmäßigerweise in bezug auf diesen Betrieb nicht mehr vom Einheitswertbescheid zum ausgehen dürfen; sie hätte vielmehr entweder nach Durchführung eines eigenen Ermittlungsverfahrens selbst eine Bewertung durchführen oder den neuen Einheitswertbescheid vom , der mit Wirkung vom die durch die durchgeführten Kulturflächenumwandlungen geänderten Verhältnisse berücksichtige (danach betrage der Einheitswert der nunmehr forstwirtschaftlich genutzten Fläche von 20,3043 ha nur S 28.750,-- gegenüber S 54.823,-- für die damals zugrunde gelegte forstwirtschaftlich genutzte Fläche von 14,2382 ha) abwarten müssen. In der Äußerung zu den Gegenschriften ergänzt der Beschwerdeführer dieses Vorbringen dahin, daß seiner Auffassung nach die belangte Behörde von diesem, kurz nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erlassenen Einheitswertbescheid hätte ausgehen müssen. Daran schließen sich Ausführungen darüber an, aus welchen Gründen seiner Auffassung nach - trotz des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 11.201/1986 - § 23 Abs. 5 zweiter Satz BSVG verfassungswidrig sei.
Dieser Einwand ist unbegründet. Nach den im Bescheid der Mitbeteiligten genannten, für die gegenständliche Versicherungspflicht maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen kommt es auf den nach dem Bewertungsgesetz festgestellten, d.h. den von den Finanzbehörden erlassenen Einheitswertbescheid an; eine selbständige Bewertung im Verfahren über die Versicherungspflicht ist nicht vorgesehen; sowohl die nach § 2 Abs. 2 und 3 BSVG für die Feststellung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung geltende Bestimmung des § 23 Abs. 3 leg. cit. als auch § 3 Abs. 2 BSVG für den Bereich der Unfallversicherungspflicht sehen nur Modifikationen des so festgestellten Einheitswertes vor (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom , Zl. 81/08/0051, und vom , Slg. Nr. 12.245/A). Eine Verpflichtung der belangten Behörde, den in absehbarer Zeit zu erwartenden neuen Einheitswertbescheid "abzuwarten", bestand nicht. Die Anknüpfung der belangten Behörde an den Bescheid vom ist daher nicht rechtswidrig. Abgesehen davon hätte sich aber, wie der Beschwerdeführer selbst zugesteht, auch im Falle einer Aussetzung des Verfahrens bis zur Erlassung des neuen Einheitswertbescheides an der Feststellung der Versicherungspflicht nichts geändert: in der Kranken- und Unfallversicherung schon deshalb nicht, weil auch der neue, auf eine forstwirtschaftlich genutzte Fläche von 14,2362 ha bezogene Einheitswert die diesbezüglichen Grenzen überstiegen hätte; in der Pensionsversicherung nicht, weil nach dem gemäß § 2 Abs. 2 und 3 BSVG anwendbaren § 23 Abs. 5 zweiter Satz BSVG weiterhin der Bescheid vom anwendbar geblieben wäre. Die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung dieser Bestimmung im Verfahren über die Feststellung der Versicherungspflicht teilt der Verwaltungsgerichtshof wegen des engen Konnexes zwischen Versicherungs- und Beitragspflicht aus den ausführlichen Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes im schon zitierten Erkenntnis VfSlg. 11.201/1986 nicht.
Als Verletzung des im AVG verankerten Grundsatzes des Parteiengehörs rügt der Beschwerdeführer, daß die Vernehmung der von ihm namhaft gemachten Zeugen zwar in Anwesenheit eines Vertreters der Mitbeteiligten vorgenommen worden sei, während ihm keine solche Gelegenheit geboten worden und ihm auch im nachhinein keine Gelegenheit gewährt worden sei, eine Stellungnahme abzugeben. Wäre er ebenfalls geladen worden oder wäre ihm wenigstens Parteiengehör gewährt worden, so hätte er zur Ermittlung des Sachverhaltes in wesentlichen Punkten Entscheidendes beitragen können. Als solche möglichen Beiträge führt der Beschwerdeführer in der Beschwerde und in der Äußerung zur Gegenschrift unter anderem an: die Stellung eines Antrages auf Vernehmung weiterer Zeugen (nämlich der Pächter landwirtschaftlich genutzter Flächen sowie von Ziegelarbeitern, die der Ehegattin des Beschwerdeführers bei der Führung des forstwirtschaftlichen Betriebes behilflich gewesen seien) zum Beweis dafür, daß sie auch nach außen hin als Pächterin des forstwirtschaftlichen Betriebes aufgetreten sei; die Aufklärung der Nichtentbindung des Steuerberaters von seiner Verschwiegenheitspflicht; der Hinweis auf eine unterlassene Protokollierung einer Aussage des Steuerberaters in bezug auf die Belehrung der Ehegattin des Beschwerdeführers über die Zweckmäßigkeit von Aufzeichnungen. Überdies erstattet der Beschwerdeführer neues Vorbringen, so zu der Wendung im schriftlichen Pachtvertrag vom , die auf seine Betriebsführung auf eigene Rechnung und Gefahr bis zu diesem Zeitpunkt auch in bezug auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen hindeutet, und zu der auf seinen Namen lautenden Rechnung über Aufforstungen.
Die Rüge der Verletzung des Parteiengehörs ist berechtigt. Denn der Beschwerdeführer wurde - anders als die Mitbeteiligte - zu der vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung über Ersuchen der belangten Behörde gemäß den §§ 66 Abs. 1 und 55 AVG durchgeführten mündlichen Verhandlung entgegen § 41 Abs. 1 AVG nicht geladen; er hatte demgemäß auch keine Möglichkeit, die im § 43 AVG eingeräumten Parteirechte wahrzunehmen; es wurde ihm nicht einmal die über die mündliche Verhandlung nach § 44 AVG aufgenommene Verhandlungsschrift im Sinne des § 45 Abs. 3 zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.
Diese eklatante Verletzung des Parteiengehörs ist aus nachstehenden Gründen auch relevant:
Unter Bedachtnahme auf den Einspruchsbescheid und die Berufung des Beschwerdeführers hatte die belangte Behörde lediglich zu klären, ob die Betriebsführung in bezug auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen von 14,2362 ha auf Rechnung und Gefahr des Beschwerdeführers oder seiner Ehegattin erfolgte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 5644/A, vom , Zl. 08/0558/79, vom , Zl. 81/08/0051, vom , Zl. 87/08/0119, und vom , Zl. 89/08/0164) kommt es bei der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt wird, darauf an, ob jene Person, deren Versicherungs- und Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird.
Wer aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum bzw. Miteigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit.
Allerdings muß nicht jede Person, die Eigentümer (Miteigentümer) eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, allein schon auf Grund dieser Tatsache als diejenige Person angesehen werden, die diesen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr führt; rechtswirksame dingliche (z.B. durch Einräumung eines Furchtgenußrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluß eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahekommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) mit der Wirkung, daß statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird ("Abtretung des Rechtes auf die Wirtschaftführung"), bedeuten eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 08/0558/79, vom , Zl. 87/08/0119, und vom , Zl. 88/08/0248).
Ob eine Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, im Betrieb persönlich mitarbeitet oder die erforderlichen Arbeiten durch Bevollmächtigte, Familienmitglieder oder Dienstnehmer verrichten läßt, ist für die Versicherungspflicht irrelevant. Die bloße tatsächliche, mit keiner rechtlichen Verpflichtung oder Berechtigung im Außenverhältnis verbundene Betriebsführung genügt demnach nicht (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom , Zl. 88/08/0248, und Zl. 89/08/0164, sowie vom , Zl. 87/08/0119). Gerade weil daher eine land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit durch einen anderen als den Eigentümer als solche nicht erkennen läßt, auf wessen Rechnung und Gefahr sie erfolgt, wem sie also zugerechnet werden soll, obliegt dem Eigentümer eine besondere Mitwirkungs- und Konkretisierungspflicht, dies insbesondere, wenn es sich um Rechtstatsachen aus dem Kreise naher Angehöriger handelt (vgl. u. a. die Erkenntnisse vom , Zl. 85/08/0160, vom , Zl. 84/08/0120, vom , Zl. 81/08/0150, und vom , Zl. 1171/77).
Die belangte Behörde hat diese Rechtslage nicht verkannt. Sie ist allerdings auch unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren ergänzten Ermittlungsverfahrens - in Übereinstimmung mit der Einspruchsbehörde und der Mitbeteiligten - zum Ergebnis gelangt, der behauptete (mündliche) Pachtvertrag mit der Ehegattin des Beschwerdeführers bestehe in Wahrheit gar nicht, sodaß es vor dem (jedenfalls) in bezug auf die forstwirtschaftlich genutzten Flächen zu keiner Änderung der Zurechnung von Rechten und Pflichten gekommen sei. Ob diese Beweiswürdigung einer Prüfung auf ihre Schlüssigkeit standhielte (die Richtigkeit ist vom Gerichtshof nicht zu prüfen: vgl. das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 8619/A, sowie das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053), braucht im Beschwerdefall im Hinblick auf die aufgezeigte Mangelhaftigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Verfahrens nicht geprüft zu werden. Relevant ist dieser Verfahrensmangel deshalb, weil auch die genannte erhöhte Mitwirkungs- und Konkretisierungspflicht des Beschwerdeführers als Eigentümer unter anderem der forstwirtschaftlich genutzten Flächen die belangte Behörde nicht ihrer Verpflichtung enthob, dem Beschwerdeführer nach den oben angeführten Bestimmungen des AVG Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen zu geben (vgl. ua. das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 9771/A). Der Beschwerdeführer ist seiner nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehenden prozessualen Verpflichtung, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auszuführen, was er bei Gewährung des Parteiengehörs vorgebracht hätte, nachgekommen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist eine selbständige Würdigung dieses oben - verkürzt - wiedergegebenen Beschwerdevorbringens (unter Einbeziehung des wegen der Verletzung des Parteiengehörs auch beachtlichen neuen Vorbringens) unter Bedachtnahme auf das bisherige Vorbringen und die sonstigen Ermittlungsergebnisse verwehrt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß die belangte Behörde unter Berücksichtigung dieses Vorbringens und des danach ergänzten Ermittlungsverfahrens zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.
Schon aus diesen Erwägungen war der Bescheid der belangten Behörde im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
In dem gemäß § 63 Abs. 1 VwGG fortzusetzenden Verfahren wird es dem Beschwerdeführer - worauf im Hinblick auf sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen aus verfahrensökonomischen Gründen schon jetzt verwiesen wird - bei Zugrundelegung des behaupteten mündlichen Pachtvertrages zwar zweifellos nicht möglich sein, schriftliche Unterlagen über diesen Pachtvertrag vorzulegen (darum ging es aber auch den Behörden des Verwaltungsverfahrens und der Mitbeteiligten nicht); wohl aber wird dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner genannten erhöhten Mitwirkungs- und Konkretisierungspflicht der Nachweis obliegen, daß seine Ehegattin auf Grund des behaupteten mündlichen Pachtvertrages aus der Führung (zumindest) des forstwirtschaftlichen Betriebes (mit einer Fläche von 14,2382 ha) im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wurde. Zwar wird er - bei Zugrundelegung seines Vorbringens - auch darüber keine eigenen Unterlagen vorlegen können; es könnte aber ein Indiz für die Glaubwürdigkeit seiner diesbezüglichen Behauptungen und jener seiner Ehegattin sein, wenn er, z.B. durch Vorlage seiner den relevanten Zeitraum betreffenden Einkommensteuererklärungen und der Einkommensteuerbescheide, aufzuzeigen vermöchte, daß ihm keine Einnahmen aus der Forstwirtschaft zugeflossen sind und er durch keine sie betreffenden Ausgaben belastet wurde. In diesem Zusammenhang wird der Beschwerdeführer freilich vorerst (auch wegen der für die Beweiswürdigung maßgeblich erachteten Belastung des Beschwerdeführers mit Aufforstungskosten) sein bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein widersprüchliches Vorbringen über den Umfang der behaupteten mündlichen Verpachtung land- und forstwirtschaftlicher Flächen an seine Ehegattin klarstellen müssen (forstwirtschaftlich genutzte Flächen von 14,2382 ha zuzüglich landwirtschaftlicher und Weinbauflächen, wie offensichlich noch nach den Beschwerdebehauptungen, oder nur die zuerst genannten, forstwirtschaftlich genutzten Flächen, wie nach den Behauptungen in der Äußerung zu den Gegenschriften).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.