VwGH vom 18.03.1994, 92/17/0304
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des H in M, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Wi(Ge)-6554/2-1992/Myh/W, betreffend Interessentenbeitrag nach dem O.ö. Tourismusgesetz 1990, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In seiner an die Interessentenbeitragsstelle nach § 27 Abs. 5 des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990, LGBl. Nr. 81/1989, gerichteten "Beitragserklärung 1991" vom gab der Beschwerdeführer als Berufsbezeichnung folgendes an:
"934 Technische Dienste *)
*) Die Steuerberatertätigkeit wird in K ausgeübt. In M werden nur Tätigkeiten auf dem Gebiet der EDV entfaltet."
In dieser Erklärung bezifferte der Beschwerdeführer seinen beitragspflichtigen Umsatz mit S 531.229,59 und schloß ihr die Ablichtung eines Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1989 an.
Mit Bescheid vom setzte die Interessentenbeitragsstelle (§ 27 Abs. 5 des
O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990, LGBl. Nr. 81/1989 - im folgenden:
O.ö. TG 1990) gegenüber dem Beschwerdeführer den Interessentenbeitrag für das Kalenderjahr 1991 "aufgrund Ihres beitragspflichtigen Gesamtumsatzes in Höhe von S 531.229.59 der Ortsklasse B, Beitragsgruppe 5, 0,05 %, gemäß Paragraph 41 Absatz 3" leg. cit. mit dem Mindestbeitrag in Höhe von S 400,-- fest. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die Umsätze aus Dienstleistungen der Datenverarbeitung seien laut Beitragsgruppenordnung in die Beitragsgruppe 5 einzureihen.
In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, die Interessentenbeitragsstelle habe übersehen, daß der Beschwerdeführer in M nur einen "Reservecomputer" stehen habe, auf dem sich ein "Sicherungsstand" befinde. Die Steuerberatungsaktivitäten würden im "Steuerbüro" Dr. C und H X-Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in K ebendort entfaltet. Ebenso verhalte es sich mit den Aktivitäten auf dem Gebiet der Dienstleistungen in der Datenverarbeitung, denn diese würden von der X- und Y-Gesellschaft m.b.H., die ihren Sitz ebenfalls in K habe, wahrgenommen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Oberösterreichische Landesregierung die Berufung ab. Sie führte hiezu im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Beitragserklärung vom erklärt, daß in M nur Tätigkeiten auf dem Gebiet der EDV entfaltet würden, und habe diese Tätigkeit den "Technischen Diensten" zugeordnet. Nach dieser Einordnung in die Beitragsgruppe 6 wäre der Beschwerdeführer beitragsfrei gewesen. Daß sich in M nur ein Reservecomputer befände, sei erst im Berufungsvorbringen ausgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei umsatzsteuerpflichtig (Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 1989 des Finanzamtes K). Sein beitragspflichtiger Umsatz betrage laut eigener Beitragserklärung S 531.229,59. Die Berufungsbehörde "gehe davon aus", daß in M EDV-Tätigkeiten gewerblich ausgeübt würden. Diese Tätigkeit sei der Berufsgruppe 935 der Beitragsgruppenordnung zuzuordnen. Danach sei die Tätigkeit des Beschwerdeführers in die Beitragsgruppe 5 eingereiht. M sei eine Gemeinde der Ortsklasse B; der Interessentenbeitrag bemesse sich sohin mit 0,05 % des beitragspflichtigen Umsatzes.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten dadurch verletzt, daß er seitens der belangten Behörde nicht in die Beitragsgruppe 6, sondern in die beitragspflichtige Gruppe 5 der Beitragsgruppenordnung eingereiht worden sei. Aus seinem weiteren Vorbringen, wonach er in M keinerlei gewerbliche Tätigkeit entfalte, geht jedoch hervor, daß er sich in seinem Recht auf Nichtvorschreibung eines Interessentenbeitrages überhaupt verletzt erachtet. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen des
O.ö. TG 1990 in der hier anzuwendenden Stammfassung lauten:
"I. ABSCHNITT
§ 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen unter:
...
2. Tourismusgemeinden: Gemeinden, die in die Ortsklasse A, B, C oder "Statutarstadt" eingestuft sind;
...
5. Tourismusinteressenten: alle natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die in Oberösterreich eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung BGBl. Nr. 663/1987, selbständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Tourismusgemeinde des Landes einen Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte im Sinne der §§ 25, 27 und 28 der O.ö. Landesabgabenordnung haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen ...
...
V. ABSCHNITT
Interessentenbeiträge
§ 33
Beitragspflicht
(1) Die Tourismusinteressenten (§ 1 Z. 5) haben für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Interessentenbeiträge zu entrichten.
...
§ 34
Gemeindebezogener Interessentenbeitrag
(1) Der Interessentenbeitrag ist für jene Tourismusgemeinde zu berechnen, innerhalb deren Gebiet der Sitz gemäß § 25 O.ö. Landesabgabenordnung oder die Betriebsstätte gemäß § 27 und § 28 O.ö. Landesabgabenordnung gelegen ist, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, welche die Beitragspflicht begründet ..."
Die §§ 37 ff leg. cit. enthalten Bestimmungen über den beitragspflichtigen Umsatz, § 41 solche über die Beitragshöhe.
Mit Recht wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, auf sein oben wiedergegebenes Berufungsvorbringen nicht hinreichend eingegangen zu sein. Diese - gewiß nicht sehr klaren - Behauptungen konnten nämlich dahin verstanden werden, daß der Beschwerdeführer die selbständige Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 2 UStG 1972 (§ 1 Z. 5 O.ö. TG 1990) durch ihn in M überhaupt in Abrede stellen wollte. Hiebei waren die Behauptungen über die "Steuerberatungsaktivitäten" außer Betracht zu lassen, weil sie weder Gegenstand der Beitragserklärung noch der Beitragsvorschreibung waren. Hingegen würde die Behauptung, die Dienstleistungen in der Datenverarbeitung würden von einer näher genannten Gesellschaft m.b.H. durchgeführt, bedeuten, daß der Beschwerdeführer als physische Person diesbezüglich überhaupt nicht beitragspflichtig wäre.
Gewiß stehen die Berufungsbehauptungen im Widerspruch zu der erwähnten Beitragserklärung vom , die nur so aufgefaßt werden konnte, daß der BESCHWERDEFÜHRER in M eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der EDV selbständig ausübe. Die belangte Behörde durfte jedoch, ohne ihre Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsermittlung zu verletzen, nicht ohne weitere Erhebungen dem Vorbringen in der Beitragserklärung gegenüber dem Berufungsvorbringen den Vorzug einräumen. Hiefür boten auch weder der vom Beschwerdeführer mit der Beitragserklärung vorgelegte Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1989 noch die von ihm in der Erklärung vorgenommene Berechnung des beitragspflichtigen Umsatzes eine hinreichende Grundlage, zumal aus beiden nicht hervorgeht, aus welcher Tätigkeit diese Umsätze erzielt wurden. Die belangte Behörde muß in ihrer Gegenschrift selbst zugestehen, daß nicht geklärt ist, wie sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers inhaltlich konkret gestaltet. Mangels dieser Klärung kann im derzeitigen Verfahrensstadium auch nicht entschieden werden, unter welche Berufsgruppe laut Anlage 1 der Beitragsgruppenordnung, LGBl. Nr. 41/1991, eine allfällige selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers fiele.
Da sohin der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.