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VwGH vom 12.09.2001, 2001/13/0080

VwGH vom 12.09.2001, 2001/13/0080

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der S GmbH in W, vertreten durch TREUHAND-UNION, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in Wien IV, Prinz Eugen-Straße 66, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/88-06/2000, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1994 bis 1997 strittig. Die Vorschreibung betraf die an den wesentlich (1994 und 1995 zu 50 %, danach zu 100 %) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Geschäftsführervergütungen.

Im angefochtenen Bescheid vertrat die belangte Behörde im Ergebnis die Auffassung, die Beschäftigung des Geschäftsführers weise ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter bzw. Alleingesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses auf. Der Gesellschafter-Geschäftsführer erziele aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte im Sinn des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er im Sinn der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer sei. Dies habe die Pflicht der Beschwerdeführerin ausgelöst, von den Bezügen des Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag abzuführen. Die Geschäftsführerbezüge hätten im Jahr 1994 1,2 Mio S, im Jahr 1995 1,310.000 S und in den Jahren 1996 und 1997 jeweils 1,2 Mio S betragen. Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin sei für den Geschäftsführer zu bejahen und das Tragen eines Unternehmerrisikos für den Geschäftsführer nicht ersichtlich (auf das bloß allgemein behauptete Risiko einer Bezugskürzung bei einer Verlustsituation oder einer negativen allgemeinen Wirtschaftsentwicklung komme es nicht an). Der Geschäftsführer habe monatlich einen Bezug von 100.000 S erhalten (die entsprechenden Kontoablichtungen seien vorgelegt worden). Die persönliche Haftung für einen Kredit der Beschwerdeführerin oder das Tragen der Sozialversicherungsbeiträge stellten keine der Sphäre des Geschäftsführers zuzurechnende "Wagnisse" dar.

Den auch im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Antrag auf Aufhebung bestimmter, im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommender gesetzlicher Bestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , G 148/00 u.a., als unzulässig zurückgewiesen, weil er über die vorgetragenen Bedenken bereits in einem anderen Verfahren mit dem Erkenntnis vom , G 110/0, unter Verweis auf sein Erkenntnis vom , G 109/00, entschieden hatte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anfechtungsanträge durch den Verfassungsgerichtshof wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom , 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom , 2001/15/0061, und vom , 2001/13/0072 und 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

.) dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft eingegliedert ist,

.) dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft und

.) dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.

Vor dem Hintergrund dieser in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Beurteilung kann der Beschwerde, deren Vorbringen sich im Wesentlichen im Rahmen der auch zu den oben angeführten Judikaten vorgebrachten Argumente hält, kein Erfolg zukommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt ausgesprochen, dass es im gegebenen Zusammenhang nur auf das Unternehmerwagnis in Bezug auf die Eigenschaft als Geschäftsführer ankommt. Es kommt nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft an, weshalb der Haftung für Bankkredite der Gesellschaft keine Bedeutung zukommt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/13/0090, mwN). Mit dem Vorbringen, dass hier der "Vergleich mit dem Einzelunternehmer und dessen Unternehmerwagnis gegeben" sei, verliert die Beschwerdeführerin das Trennungsprinzip aus den Augen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/15/0057, und vom , 2001/13/0063, mwN). Dass bei der für die Beurteilung maßgebenden tatsächlichen Gestaltung der Einnahmen (monatliche Bezüge von 100.000 S) dem wesentlich beteiligten (später auch alleinigen) Gesellschafter das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen in seiner Stellung als Geschäftsführer getroffen hätte, kann nicht gesagt werden. Der Umstand, dass der Geschäftsführerbezug im Jahr 1995 (verhältnismäßig ohnedies nicht wesentlich) höher war als in den Folgejahren lässt ebenfalls noch kein relevantes Wagnis in Bezug auf die Geschäftsführerbezüge erkennen. Ein vom Geschäftsführer zu tragendes Risiko auf der Ausgabenseite wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Die Beschwerde war damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am