VwGH vom 18.07.2001, 2001/13/0063
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2001/13/0079 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der W GmbH in W, vertreten durch Dr. Renate Steiner, Rechtsanwalt in Wien I., Weihburggasse 18-20/50, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. MD-VfR - D 11/98, betreffend Kommunalsteuer für die Jahre 1994 bis 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1997 gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 Geldbeträge an Kommunalsteuer unter Berufung auf § 1 KommStG 1993 und an Säumniszuschlag unter Berufung auf die §§ 164 und 166 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. Nr. 21/1962, in der Fassung LGBl. Nr. 60/1998, vorgeschrieben. Der Begründung dieses Bescheides lassen sich folgende auf den konkreten Sachverhalt bezogene Sachverhaltsfeststellungen entnehmen:
Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei in den betrieblichen Organismus ihres Unternehmens insofern als eingegliedert anzusehen, als er einen umfangreichen Aufgabenbereich innehabe, indem er für die Verteilung von Prospekten organisatorisch und kontrollierend zuständig sei. Insbesondere obliege ihm die Kontrolle und die Einteilung der Prospektverteiler, die Kundenrequirierung und die Beschwerdebearbeitung, wofür eine wöchentliche Arbeitszeit zwischen zehn und 80 Stunden benötigt werde. Dass der Arbeitsplatz des Geschäftsführers im Betrieb von verschiedenen Personen benützt werde, stehe angesichts einer vorwiegend außerhalb der Betriebsräumlichkeiten ausgeübten Betriebstätigkeit der in erster Linie nach funktionellen Gesichtspunkten zu beurteilenden organisatorischen Eingliederung des Geschäftsführers in den Betrieb nicht entgegen. Auch von einem Unternehmerrisiko in der Geschäftsführungstätigkeit könne nicht ausgegangen werden. Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer beziehe zwölfmal jährlich Gehälter, die zwar monatlich schwankten, über die Jahre jedoch in relativ konstanter Höhe ausbezahlt worden seien (1994: S 600.000,-- , 1995: S 600.000,--, 1996: S 660.000,-- und 1997: S 660.000,--). Von den mit der Geschäftsführungstätigkeit verbundenen Auslagen würden ein Großteil (Telefonkosten, Parkscheine, Porto) von der Beschwerdeführerin ersetzt und dem Geschäftsführer auch Arbeitsmittel (Büro, Büroartikel) und ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt.
Auf der Basis dieser Sachverhaltsfeststellungen wird im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten, die Beschäftigung des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft weise ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als Alleingesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf. Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei erziele aus der Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb er im Sinne der Bestimmung des § 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 Dienstnehmer sei. Dies habe die Pflicht der Beschwerdeführerin ausgelöst, von den Bezügen des Geschäftsführers Kommunalsteuer abzuführen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 1880/99, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde wird geltend gemacht, dass die Beschäftigung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)" nicht aufweise.
Mit Beschluss vom , A 14/2000, berichtigt mit Beschluss vom , wurde vom Verwaltungsgerichtshof ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der auf die Bestimmung des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 verweisenden Wortfolgen in den §§ 2 sowie 5 Abs. 1 KommStG 1993 gestellt. Mit Beschluss vom , A 15/2000, hat der Verwaltungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der auf die Bestimmung des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 verweisenden Wortfolgen in § 41 Abs. 2 und 3 FLAG beantragt.
Der Verfassungsgerichtshof hat diese Anfechtungsanträge mit seinen Erkenntnissen vom , G 109/00 (zur Kommunalsteuer), und vom , G 110/00 (zum Dienstgeberbeitrag), abgewiesen. Im vorliegenden Beschwerdefall erging das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 109/00.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Ergebnis der Abweisung der vom Verwaltungsgerichtshof nach Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellten Anträge auf Aufhebung der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtsvorschriften hat der Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass die von ihm erfolglos in Anfechtung gezogenen Gesetzesstellen einer Ermittlung ihres Inhaltes im Auslegungsweg zugänglich sind. In seinem nach dem Vorliegen der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes ergangenen Erkenntnis vom , 2001/14/0054, ergangen zur Frage der Dienstgeberbeitragspflicht der Vergütungen eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers, hat der Verwaltungsgerichtshof folgende Rechtsanschauung geäußert:
"Das durch den Gesetzgeber festgelegte System der Besteuerung von Kapitalgesellschaften nach dem so genannten Trennungsprinzip (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht I7, 300 und 325) ermöglicht steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem Gesellschafter (auch dem Alleingesellschafter) und der Kapitalgesellschaft.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom , 96/15/0121, SlgNF 7118/F, und vom , 96/15/0094, SlgNF 7143/F, in ständiger Rechtsprechung zu Recht erkennt, ist dem in § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im Vordergrund stehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 109/00, zitierte hg. Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers sowie das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab; nach dieser Rechtsprechung ist in Zweifelsfällen zudem auf weitere Kriterien (wie beispielsweise laufenden Arbeitslohn, Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, feste Urlaubseinteilung) abzustellen. Der Begriff des steuerlichen Dienstverhältnisses ist somit ein durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneter Typusbegriff. Solchen Typusbegriffen sind die realen Erscheinungen an Hand einer Mehrzahl von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets alle Merkmale in gleicher Intensität ausgebildet sein müssen und die Entscheidung letztlich nach dem Gesamtbild zu erfolgen hat (vgl. nochmals das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G 109/00).
Der Verfassungsgerichtshof hat im zitieren Erkenntnis G 109/00 darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (Erkenntnisse vom , 2000/15/0075, vom , 99/14/0270, und vom , 99/14/0136), fixer Arbeitsort (Erkenntnis vom , 99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (Erkenntnis vom , 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (Erkenntnisse vom , 99/14/0339, und vom , 98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (Erkenntnis vom , 99/14/0339).
Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung ist noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung.
Bei der Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist ausgehend (vor allem) von den im letzten Absatz genannten Kriterien zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Ob bzw in welcher Ausprägung und Intensität im konkreten Fall die einzelnen genannten Kriterien vorliegen, ist eine Sachverhaltsfrage. Die von der Behörde bei der Sachverhaltsfeststellung angestellte Beweiswürdigung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Der Verwaltungsgerichtshof prüft, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 93/14/0146). Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem hier häufig vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis G 109/00 hingewiesen. Dieser Aspekt hat zur Folge, dass bei der Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen ist (vgl. etwa die hg Erkenntnisse vom , 2000/14/0061, und vom , 99/14/0255). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass das Selbstkontrahieren bei der Einmann-GmbH durch den einzigen Geschäftsführer vor dem EU-GesRÄG, BGBl. I 304/1996, zivilrechtlich unzulässig und unwirksam gewesen und seit dem Inkrafttreten der mit dem EU-GesRÄG (mit Wirksamkeit ab ) eingeführten Abs. 5 und 6 des § 18 GmbHG zivilrechtlich nur bei Einhaltung bestimmter Vorschriften wirksam ist (vgl. Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2, Rz 2/235f), sodass sich die steuerliche Beachtlichkeit im Regelfall nur aus § 23 Abs. 3 BAO ergibt.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer21, § 19 Anm. 72f). Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 99/14/0255, vom , 98/15/0200, und vom , 99/14/0339).
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (vgl. das hg Erkenntnis vom , 84/14/0063). Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom , 99/14/0255, und vom , 2000/14/0061, zu Recht erkannt hat, kommt es dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben."
Der gleichen Rechtsanschauung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom , 2001/14/0052, Ausdruck gegeben. In seinem Erkenntnis vom , 2001/15/0061, hat der Verwaltungsgerichtshof den in den genannten Judikaten eingenommenen Rechtsstandpunkt zur Auslegung der Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erneut bekräftigt.
Danach werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
.) dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
.) dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft und
.) dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Die in den letztgenannten Erkenntnissen bekräftigte Judikatur zur Auslegung der Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gilt ungeachtet des Umstandes, dass die betroffenen Erkenntnisse zur Frage der Dienstgeberbeitragspflicht ergangen sind, in völlig gleicher Weise auch für die Frage der Kommunalsteuerpflicht. Der Sitz des jeweils zu lösenden, in den erwähnten Anfechtungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes als umstritten dargestellten Rechtsproblems sind nicht die verweisenden Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes und des Kommunalsteuergesetzes 1993, sondern ist die in den gleich lautenden Verweisungsvorschriften verwiesene Norm des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988.
Der auf der Grundlage der im angefochtenen Bescheid über die tatsächlichen Verhältnisse getroffenen, oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen vorgenommenen Beurteilung der belangten Behörde, der Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei in den Organismus ihres Betriebes eingegliedert, einem auf die Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Unternehmerwagnis nicht ausgesetzt und werde laufend entlohnt, haftet keine Rechtswidrigkeit an.
Dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, wie sie vorträgt, über keinen Arbeitsplatz in ihrem Betrieb verfügt und (auch) zu Hause für das Unternehmen tätig ist, steht einer Subsumtion der aus der Geschäftsführertätigkeit erzielten Einkünfte als solcher nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach der herrschenden Rechtsprechung (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom , 99/14/0226 und 99/14/0264, vom , 99/14/0255, und das oben wiedergegebene hg. Erkenntnis vom , 2001/14/0054) nicht entgegen. Dem Beschwerdeeinwand, das der Geschäftsführung durch den Alleingesellschafter zu Grunde liegende Rechtsverhältnis zur Beschwerdeführerin sei als "freier Dienstvertrag" zu beurteilen, ist zu erwidern, dass die Qualifikation des der Geschäftsführung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu seiner Gesellschaft auf der Basis der Kriterien außersteuerlicher Rechtsvorschriften nach der Rechtsprechung (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom , 98/13/0014, vom , 98/15/0200, vom , 99/14/0339, und die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom , 99/14/0255, und vom , 2001/15/0061) für die Frage der Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 keine Bedeutung hat. Nichts anderes gilt für das Beschwerdeargument, der Geschäftsführer habe keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld und keinen Schutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht.
Mit dem Hinweis auf die Besteuerung der Einkünfte ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführers als solche aus selbständiger Arbeit und dem daraus resultierenden Fehlen der Lohnsteuerbegünstigungen verliert die Beschwerdeführerin das Trennungsprinzip (siehe hiezu die Ausführungen des im Beschwerdefall ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , G 109/00) ebenso aus den Augen wie mit ihrem Vorbringen zur Nähe des Alleingesellschafter-Geschäftsführers zum Einzelunternehmer.
Dass die herrschende Auslegung der Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 keinen Raum für den logisch als denkmöglich zu fordernden Fall eines wesentlich beteiligten Geschäftsführers zulasse, bei dem "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)" im Ergebnis nicht vorlägen, ist eine Beschwerdebehauptung, der die oben wiedergegebenen Ausführungen des hg. Erkenntnisses vom , 2001/14/0054, entgegengehalten werden müssen, denen entnommen werden kann, dass das von der Beschwerdeführerin als nicht mehr denkmöglich angesehene Rechtsanwendungsergebnis bei Vorliegen bestimmter Sachverhaltskonstellationen doch eintreten kann, mögen solche Fallkonstellationen in der Praxis auch nicht allzu häufig vorzufinden sein (siehe neben dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom , 99/14/0255, auch das hg. Erkenntnis vom , 2000/14/0061).
Nicht zu teilen freilich ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, ein Beteiligungsverhältnis des Geschäftsführers im Ausmaß von 100 % allein stehe der Beurteilung des Vorliegens "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)" entgegen. Die Beschwerdeführerin beruft sich für diese Ansicht in einem ergänzenden Vorbringen auf diesbezügliche Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 109/00. Tatsächlich finden sich im genannten Erkenntnis Ausführungen darüber, dass auch die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses "etwa als Folge der Höhe der Beteiligung" nicht mehr erkennbar sein könnten, und dass es plausibel sei, dass der (steuer)rechtliche Charakter des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses "auch von der Höhe der Beteiligung" abhänge. Die an diese Ausführungen im Verfassungsgerichtshoferkenntnis geknüpften Hoffnungen können sich indessen nicht erfüllen. Die Höhe der Beteiligung eines Geschäftsführers an seiner Gesellschaft hat Bedeutung ausschließlich für die Frage, ob der Geschäftsführer in seinem Handeln einem fremden Willen unterworfen ist, und ist maßgebend damit allein für die Frage der Weisungsgebundenheit, welche in der Beurteilung der Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 aber keine Rolle spielt. Welche konkrete Bedeutung unter welchen Gesichtspunkten und aus welchen Gründen der Beteiligungshöhe für das Vorliegen der außerhalb der Weisungsgebundenheit bedeutsamen Merkmale eines Dienstverhältnisses zukommen sollte, wird vom Verfassungsgerichtshof nicht ansatzweise erläutert und ist für den Verwaltungsgerichtshof in keiner Weise einsichtig. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 109/00, über eine allfällige Maßgeblichkeit der Beteiligungshöhe auch für Merkmale eines Dienstverhältnisses außerhalb der Weisungsgebundenheit stehen auch in unüberbrückbarem Widerspruch zum Begründungsduktus vorangegangener Ablehnungsbeschlüsse des Verfassungsgerichtshofes (vgl. für viele etwa den Beschluss vom , B 657/00 und B 873/00) und eröffnen dem Verwaltungsgerichtshof nicht die Möglichkeit, der Beteiligungshöhe in der Beurteilung des Vorliegens der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 außerhalb der für diese Frage nicht relevanten Weisungsgebundenheit Bedeutung beizumessen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, die Besteuerung der Einpersonenhandelsgesellschaft ohne Dienstnehmer verstoße im Vergleich zur Besteuerung des Einzelunternehmers ohne Dienstnehmer gegen das Gemeinschaftsrecht, indem sie eine unzulässige Besteuerung der Ansammlung von Kapital bedeute, und in diesem Zusammenhang die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH anregt, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof auch darin nicht zu folgen. Die Erhebung einer lohnabhängigen Abgabe von den Bezügen eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers, dessen Beschäftigung für die Gesellschaft außer der Weisungsgebundenheit "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" aufweist, ist vom Schutzzweck der auf die Besteuerung der Ansammlung von Kapital abstellenden Normen des Gemeinschaftsrechtes so weit entfernt, dass eine Verletzung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen durch die von der belangten Behörde im Einklang mit der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vorgenommene Rechtsanwendung nicht denkmöglich erscheint. Eine Entscheidung des EuGH nach Art. 234 EG ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzuholen, weil der Rechtsstreit des Beschwerdefalles keinen, geschweige denn einen hinreichenden Bezug zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gemeinschaftsrechtsvorschrift aufweist (siehe die bei Borchardt in Lenz, EGV-Kommentar, 2. Auflage, Art. 234 Rn. 27, wiedergegebenen Nachweise).
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am