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VwGH vom 25.09.1990, 89/08/0206

VwGH vom 25.09.1990, 89/08/0206

Betreff

Sozialversicherungsanstalt der Bauern gegen Landeshauptmann von Niederösterreich vom , Zl. VI/6-666/6-1989, betreffend Beitragspflicht in der Pensionsversicherung der Bauern (mitbeteiligte Partei: K)

Spruch

Der Bescheid der belangten Behörde vom wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insofern aufgehoben, als mit ihm in Abänderung des Bescheides der Beschwerdeführerin vom die Beitragspflicht des Mitbeteiligten in der Pensionsversicherung der Bauern im Zeitraum vom bis verneint wurde.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am stellte der Mitbeteiligte bei der Beschwerdeführerin unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Befreiung von der Bauernpensionsversicherung gemäß Art. II der zweiten Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 532/1979. Nach dem Antragsinhalt sei er am von der Bauernpensionsversicherung ausgenommen gewesen. "Ausnahmegrund ... Pensionsversicherung als Arbeiter(in) oder Angestellter(in)." Weiters heißt es in dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Formular: "Dieser (bisherige) Ausnahmegrund ist noch aufrecht. Ich nehme zur Kenntnis, daß ich eine Änderung dieser Voraussetzung für die Befreiung von der Bauernpensionsversicherung innerhalb eines Monates der gefertigten Landesstelle melden muß. Ich habe mich über die Folgen des Befreiungsantrages ausführlich informiert."

Nach dem Inhalt einer bei der Landesstelle Niederösterreich der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift vom selben Tag wurde der Mitbeteiligte "über die Pflichtversicherung während des Arbeitslosengeldbezuges und über die derzeitige Gesetzeslage aufgeklärt".

Mit Bescheid der Beschwerdeführerin vom wurde der Mitbeteiligte auf Grund seines Antrages vom gemäß Art. II der zweiten Novelle zum BSVG ab von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern befreit. Nach der Begründung sei dem Antrag stattzugeben gewesen, weil der Mitbeteiligte am gemäß § 5 Abs. 3 Z. 1 BSVG in der Stammfassung BGBl. Nr. 559/1978 "(z.B. Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder GSVG)" von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern ausgenommen gewesen sei. Weiters heißt es in der Bescheidbegründung: "Diese Befreiung gilt nur für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen für die angeführte Ausnahme von der Pflichtversicherung. Eine Änderung der Voraussetzung für die Befreiung (Wegfall oder Unterbrechung der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit, Wegfall der Pension oder des Ruhegenusses) ist innerhalb eines Monates der gefertigten Landesstelle zu melden."

Mit Bescheid vom sprach die Beschwerdeführerin aus, daß der Mitbeteiligte 1. vom bis laufend in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei (Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und Abs. 3 BSVG), und 2. vom bis laufend in der Pensionsversicherung der Bauern beitragspflichtig sei (Rechtsgrundlage: § 32 Abs. 1 BSVG). Diese Entscheidung wurde (nach Zitierung der im Spruch genannten Rechtsgrundlagen sowie des § 39 BSVG) damit begründet, daß der Mitbeteiligte laufend einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von mehr als S 33.000,-- auf seine alleinige Rechnung und Gefahr bewirtschafte. Durch den Befreiungsbescheid vom sei er ab von der Pflichtversicherung in der Bauernpensionsversicherung befreit gewesen. Dieser Befreiungsbescheid habe mit seine Rechtskraft verloren, weil der Mitbeteiligte seine unselbständige Erwerbstätigkeit mit beendet und vom bis eine Arbeitslosenunterstützung bezogen habe. Gemäß Art. II der zweiten Novelle zum BSVG gelte die Befreiung nämlich nur für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung. Diese Befreiung habe daher mit geendet und es bestehe ab dem für den Mitbeteiligten die Pflichtversicherung in der Bauernpensionsversicherung nach dem Dauerrecht. Gemäß § 39 BSVG sei die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden, weil der Mitbeteiligte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung unterlassen habe. Unter Bedachtnahme auf diese Verjährungsfrist sei zum Zeitpunkt der Zustellung der Verständigung der Beschwerdeführerin vom an den Mitbeteiligten das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge in der Bauernpensionsversicherung für die Zeit vom bis bereits verjährt gewesen.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wandte der Mitbeteiligte (soweit dies im vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung ist) ein, es sei ihm unerklärlich, aus welchem Titel die Beschwerdeführerin "das Recht ableitet, ich wäre meiner Meldepflicht nicht sachlich nachgekommen". Schließlich habe er bei der Beschwerdeführerin über ein Jahrzehnt hindurch die Unfallsbeiträge eingezahlt.

Mit Teilbescheid vom gab die belangte Behörde dem Einspruch des Mitbeteiligten insofern nicht statt und bestätigte den bekämpften Bescheid der Beschwerdeführerin, als darin die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten und dessen Beitragspflicht in der Pensionsversicherung der Bauern ab ausgesprochen werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde (unter Berücksichtigung des in Rechtskraft erwachsenen Teilbescheides vom ) dem Einspruch insofern nicht statt, als der bekämpfte Bescheid der Beschwerdeführerin in seinem Ausspruch bestätigt werde, daß der Mitbeteiligte gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und Abs. 3 BSVG vom bis in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert gewesen sei. Dem Einspruch werde aber insofern stattgegeben, als diesbezüglich in Abänderung des bekämpften Bescheides der Beschwerdeführerin festgestellt werde, daß der Mitbeteiligte zufolge der Bestimmung des § 32 Abs. 1 BSVG vom bis laufend in der Pensionsversicherung der Bauern beitragspflichtig sei. Den Ausspruch über die Pflichtversicherung begründete die belangte Behörde unter Hinweis auf die Begründung des bekämpften Bescheides damit, daß der Mitbeteiligte zumindest seit einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von über S 33.000,-- auf alleinige Rechnung und Gefahr bewirtschafte und der Befreiungsbescheid vom ab seine Wirkung verloren habe. Zum Ausspruch über die Beitragspflicht führte die belangte Behörde aus, es sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im Lichte des § 16 Abs. 1 BSVG nicht die fünfjährige, sondern nur die zweijährige Verjährungsfrist des § 39 Abs. 1 BSVG anzuwenden. Aus § 16 Abs. 1 BSVG ergebe sich nämlich, daß die im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Personen binnen einem Monat NACH EINTRITT DER VORAUSSETZUNGEN für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden hätten. Unter den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen seien alle jene zu verstehen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes führten oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt werde. Es bestünden also für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern zwei Voraussetzungen, nämlich erstens die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr mit zweitens einem Einheitswert über S 33.000,--. Da, wie unbestritten feststehe, im Falle des Mitbeteiligten beide Voraussetzungen stets, jedenfalls bereits ab , gegeben gewesen und nicht erst im Jahre 1981 eingetreten seien, habe die entsprechende Meldung nach § 16 Abs. 1 BSVG gar nicht erstattet werden können. Es sei daher im Beschwerdefall ausschließlich von der zweijährigen Verjährungszeit auszugehen.

Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen die Verneinung der Beitragspflicht des Mitbeteiligten für den Zeitraum vom bis . Die Überlegungen der belangten Behörde zur Nichtanwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist widersprächen nicht nur dem Wortlaut und dem Sinn des § 39 BSVG, sondern stünden auch im Widerspruch zur ständigen Judikatur. Nach § 39 Abs. 1 BSVG komme es für die Verlängerung der Verjährungsfrist u.a. darauf an, daß der Pflichtversicherte die Erstattung einer entsprechenden Anmeldung oder Änderungsmeldung unterlassen habe. Bereits § 16 Abs. 2 leg. cit. lege ausdrücklich fest, daß der Meldepflichtige während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung zu melden habe. Weder aus § 16 noch aus § 39 Abs. 1 BSVG sei eine Differenzierung zwischen der grundsätzlichen Anmeldepflicht und der Pflicht zur "Änderungsmeldung" erkennbar. Im Gegenteil: Es werde im § 39 Abs. 1 leg. cit. ausdrücklich die Erstattung einer "Anmeldung" einer "Änderungsmeldung" gleichgestellt. Die Verletzung einer solchen Meldepflicht wäre allenfalls dann ohne Rechtsfolge der fünfjährigen Verjährungsfrist denkbar, wenn dem Versicherungspflichtigen eine entschuldbare Unkenntnis der Bestimmung zugebilligt werden könnte. Gerade dies sei im vorliegenden Fall aber nicht möglich, da dem Mitbeteiligten bereits anläßlich der bescheidmäßigen Feststellung der Befreiung von der Pflichtversicherung ausdrücklich auferlegt worden sei, eine Änderung der Voraussetzungen für die Befreiung innerhalb eines Monates der Landesstelle zu melden. Auch anläßlich einer Vorsprache des Mitbeteiligten in diesem Zusammenhang am sei ihm die Verpflichtung ausdrücklich bekannt gemacht worden. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, daß auch die vom Mitbeteiligten unterlassene Meldung von Veränderungen in seiner außerlandwirtschaftlichen Berufstätigkeit zum Kreis der im § 16 BSVG genannten "Voraussetzungen" gehöre, die den Bestand der Pflichtversicherung und damit die Beitragspflicht beträfen und somit die Verletzung dieser Meldeverpflichtung die Rechtsfolge der Verlängerung der Verjährungsfrist nach sich gezogen habe.

Die belangte Behörde legte die Akten die Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift; der Mitbeteiligte nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG (sowohl in der Stammfassung als auch in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 113/1986) verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung binnen zwei Jahren vom Tage der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird.

Die Beitragspflicht des Mitbeteiligten in der Pensionsversicherung für die Zeit vom bis hängt - ausgehend von dem unstrittigen Umstand, daß eine Maßnahme zum Zwecke der Feststellung der Verpflichtung des Mitbeteiligten zur Zahlung von Beiträgen zur Pensionsversicherung für diesen Zeitraum im Sinne des § 39 Abs. 1 letzter Satz BSVG erstmals am getroffen wurde - nach § 39 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 BSVG davon ab, daß den Mitbeteiligten erstens eine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Pensionsversicherung für diesen Zeitraum getroffen hat und er zweitens die Erstattung einer ihm obliegenden, auch für diesen Zeitraum noch wirksamen "Anmeldung bzw. Änderungsmeldung" unterlassen hat.

Gemäß § 16 Abs. 1 BSVG haben die im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Nach § 16 Abs. 2 leg. cit. haben die Meldepflichtigen während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.

Der Mitbeteiligte war (jedenfalls auch) am gemäß § 5 Abs. 3 Z. 1 BSVG in der Stammfassung (und zwar wegen des Bestehens einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG) von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG ausgenommen. Das heißt, er stand trotz Vorliegens eines Pflichtversicherungstatbestandes nach § 2 BSVG wegen dieses Ausnahmegrundes in keinem Pflichtversicherungsverhältnis nach dem BSVG.

Mit der Aufhebung unter anderem dieses Ausnahmetatbestandes durch die zweite Novelle zum BSVG (mit der der Gesetzgeber grundsätzlich von dem auch in der genannten Ausnahmebestimmung zum Ausdruck gebrachten Grundsatz der Subsidiarität der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG im Falle gleichzeitiger Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten abgegangen ist) trat wegen Fortbestandes des Pflichtversicherungstatbestandes nach § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG am die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Pensionsversicherung nach dem BSVG ein. Von dieser eingetretenen Pflichtversicherung wurde der Mitbeteiligte aber auf Grund seines Antrages mit Bescheid vom gemäß Art. II Abs. 1 der zweiten Novelle zum BSVG rückwirkend ab "für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung" (also für die Dauer der am bestandenen Pensionsversicherung nach dem ASVG) befreit (vgl. dazu Erkenntnis vom , Zl. 84/08/0004).

Mit dem Ende der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG am endete die bescheidmäßige Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG und begann gemäß § 6 Abs. 3 letzter Satz BSVG in Verbindung mit Art. II Abs. 1 der zweiten Novelle zum BSVG und der darin für den Anwendungsbereich dieses Artikels aufrechterhaltenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 Z. 1 BSVG (vgl. in ähnlichem Zusammenhang das Erkenntnis vom , Zl. 89/08/0175) die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG am . Nach § 6 Abs. 3 BSVG beginnt nämlich die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 5. Wegen der Gleichstellungsanordnung des letzten Satzes des § 6 Abs. 3 BSVG kann der "Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 5" nicht als Voraussetzung für die Pflichtversicherung im Sinne des ersten Satzes des § 6 Abs. 3 verstanden werden; vielmehr bedarf der erste Satz einer Einschränkung dahin, daß die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung trotz Eintrittes der Voraussetzungen (des § 2 BSVG) nur (erst) vorliegt, wenn (sobald) kein Ausnahmegrund gemäß § 5 (mehr) gegeben ist. Deshalb begann die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Pensionsversicherung - trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 BSVG für diese Versicherung schon am und bis - wegen des Bestehens eines Ausnahmegrundes gemäß § 5 Abs. 3 Z. 1 BSVG in der Stammfassung am und der erfolgten Befreiung nach Art. II Abs. 1 der zweiten Novelle in Verbindung mit dem Fortbestand der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung erst am . Gemäß § 32 Abs. 1 BSVG begann daher auch erst an diesem Tag die Beitragspflicht des Mitbeteiligten.

Ob den Mitbeteiligten zufolge des Beginnes seiner Versicherungs- und Beitragspflicht am aber gemäß § 16 Abs. 1 BSVG eine Meldepflicht traf, hängt davon ab, ob der Wegfall der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung und damit die Beendigung der Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung als "Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung" im Sinne des § 16 Abs. 1 BSVG anzusehen ist.

Bei Beurteilung dieser zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein strittigen Frage ist davon auszugehen, daß § 16 Abs. 1 BSVG zwar die Anmeldeverpflichtung an den "Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung" (und - verbal - nicht an den "Beginn der Pflichtversicherung im Sinne des § 6 BSVG), die Abmeldeverpflichtung hingegen an das "Ende der Pflichtversicherung" (§ 7 BSVG) knüpft.

Wegen Fehlens einer dem § 6 Abs. 3 letzter Satz BSVG entsprechenden Gleichstellungsanordnung könnte man nun, wie dies offensichtlich die belangte Behörde tut, ableiten, es treffe die "im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen" zwar eine Anmeldeverpflichtung "nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung", nicht aber nach Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 5 BSVG (bzw. entsprechend den obigen Darlegungen nach der Beendigung einer Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung wegen Wegfalls der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung). Eine solche Schlußfolgerung ist aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht berechtigt.

Wie schon dargelegt beginnt die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 6 Abs. 3 erster Satz BSVG bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß § 5 BSVG trotz eingetretener Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach § 2 BSVG erst mit dem Wegfall des Ausnahmegrundes. Ähnliches gilt für den Beginn der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Z. 5 BSVG. Vor dem Hintergrund des Zweckes der Meldepflicht nach § 16 BSVG, nämlich den Versicherungsträger in die Lage zu versetzen, den ihm obliegenden Verpflichtungen in Bezug auf Versicherungsverhältnisse entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nachzukommen, ist § 16 Abs. 1 erster Halbsatz BSVG so zu verstehen, daß im Falle des Vorliegens eines Ausnahmegrundes nach § 5 BSVG (bzw. einer - nach den obigen Darlegungen gleichzuhaltenden - Befreiung nach Art. II Abs. 1 der zweiten Novelle zum BSVG) auch die an den "Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung" anknüpfende Anmeldeverpflichtung nicht schon mit dem (noch keine Pflichtversicherung bewirkenden) Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach § 2 BSVG, sondern erst mit dem Wegfall des Ausnahmegrundes bzw. der Beendigung der Befreiung entsteht. Andernfalls müßte nämlich entweder schon der Eintritt der (noch nicht oder nie die Pflichtversicherung bewirkenden) Voraussetzungen des § 2 BSVG gemeldet werden oder bestünde in den Fällen eines zunächst vorliegenden Ausnahmegrundes bzw. einer Befreiung nach Art. II Abs. 1 der zweiten Novelle zum BSVG überhaupt keine Anmeldeverpflichtung. Beide Auslegungsvarianten stünden mit dem Zweck der Meldeverpflichtung im Widerspruch. Die offensichtlich der zweiten Auslegungsvariante folgende Rechtsauffassung der belangten Behörde (arg. "Konnte sohin die entsprechende Meldung nach § 16 Abs. 1 leg. cit. gar nicht erstattet werden") ist daher rechtsirrig.

Hat aber demnach der Mitbeteiligte die ihm nach Beginn seiner Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung am obliegende Anmeldung nach § 16 Abs. 1 BSVG unterlassen, so verlängerte sich auch die Verjährungsfrist auf Feststellung seiner Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Pensionsversicherung ab diesem Zeitpunkt nach dem zweiten Satz des § 39 Abs. 1 BSVG (jedenfalls im Beschwerdefall, in dem der Mitbeteiligte von der Beschwerdeführerin entsprechend der Rechtslage über seine diebezügliche Meldeverpflichtung belehrt wurde) auf fünf Jahre.

Der Bescheid der belangten Behörde vom war daher im angefochtenen (im Spruch umschriebenen) Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.