VwGH vom 14.12.2000, 95/15/0100
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der B & Co. (vormals B & Co.OHG) in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, Imbergstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat I) vom , Zl. 19-GA3BK-DRB/92, betreffend u. a. Einkünftefeststellung und Gewerbesteuer 1986 - 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
An der Beschwerdeführerin (damals einer OHG) waren in den Streitjahren Berta Sch und Hermine M zu je 50 % beteiligt. Zum Betrieb ihres Unternehmens eines Uhren- und Schmuckgroßhandels hatte die Beschwerdeführerin eine Liegenschaft angemietet, die im Hälfteeigentum des Ehepaares Berta und Rudolf Sch stand. Im Beschwerdefall ist die von der belangten Behörde vorgenommene anteilige (entsprechend der Miteigentumsquote) Zurechnung der Liegenschaft zum Sonderbetriebsvermögen der Berta Sch strittig. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin stellten die an die Hausgemeinschaft zu bezahlenden Mieten zur Gänze Betriebsausgaben dar, die bei dieser im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen seien. Die anteilige Kürzung der Miete um den auf Berta Sch entfallenden Anteil wegen der Zurechnung zu deren Sonderbetriebsvermögen sei unzulässig.
Nach Ansicht der belangten Behörde - so die Ausführungen im angefochtenen Bescheid - könne an der grundsätzlichen Zugehörigkeit der gegenständlichen Liegenschaft zum notwendigen Betriebsvermögen kein Zweifel bestehen. Zu prüfen sei aber die Frage, ob trotz Vorliegens einer fremdüblichen Nutzungsvereinbarung der der Gesellschafterin Berta Sch gehörige Grundstücksanteil Sonderbetriebsvermögen darstelle. Zum Sonderbetriebsvermögen gehörten alle Wirtschaftsgüter, die nicht im zivilrechtlichen Gesamthandeigentum der Mitunternehmerschaft, sondern im (Allein)eigentum eines Mitunternehmers stünden, aber der Gesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen würden. Da die Nutzungsüberlassung seitens der Gesellschafterin auch nicht im Rahmen eines gesondert geführten Gewerbebetriebes erfolgt sei, stehe einer Beurteilung als Sonderbetriebsvermögen nichts entgegen. Wegen der anzuerkennenden Nutzungsvereinbarung gehöre nicht das gesamte Grundstück (im Ausmaß einer 41 %igen betrieblichen Nutzung zuzüglich Dachgeschoß) zum Sonderbetriebsvermögen, sondern lediglich die Berta Sch gehörende Hälfte am betrieblich genutzten Anteil. Die auf den Hälfteanteil des Miteigentümers Rudolf Sch entfallenden Mietzahlungen stellten weiterhin Betriebsausgaben der Beschwerdeführerin dar. Die auf die Mitgesellschafterin entfallenden Aufwendungen an AfA und anteiligen allgemeinen Hauskosten seien bei ihr als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das notwendige Betriebsvermögen umfasst alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, somit betrieblich verwendet werden (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 94/14/0158, sowie Doralt, EStG 4, § 4 Tz 47). Es ist unbestritten, dass die vermietete Liegenschaft dem Handelsbetrieb der Beschwerdeführerin diente. Ob nach dem Vorbringen in der Beschwerde ein Uhren- und Schmuckgroßhandel sowohl in gemieteten als auch in eigenen Räumen ausgeübt werden kann und auch keine objektiv für diesen Zweck gebaute Räumlichkeiten benötigt (der Besitz der Liegenschaft deshalb keinen wesentlichen Teil des Betriebes darstelle und nicht betriebsnotwendig sei), ändert an der für die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen maßgebenden tatsächlichen betrieblichen Verwendung nichts. Die in der Beschwerde enthaltenen Ausführungen zum so genannten gewillkürten Betriebsvermögen können damit dahingestellt bleiben.
Gemäß § 23 Z. 2 EStG 1972 sind Einkünfte aus Gewerbetrieb Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie bei insbesondere OHG und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für die Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellt, gehören grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen der Gesellschaft. Auch wenn das Wirtschaftsgut nicht der Gesellschaft gehört, kann es Betriebsvermögen darstellen. Es gehört zum betrieblichen Sondervermögen des Gesellschafters. Das gilt auch für ideelle Anteile an einer durch eine Personengesellschaft betrieblich genutzten Liegenschaft, die im Miteigentum eines Gesellschafters der Personengesellschaft steht (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 1703/74, und vom , 82/13/0008, 0044, 0045, 0046, sowie Schubert/Pokorny/ Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 37 zu § 4 EStG 1972, und Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 12 zu § 4 Abs. 1 EStG 1988). Der Umstand, dass die Nutzungsvereinbarung zur Überlassung von Wirtschaftsgütern i.S.d. § 23 Z. 2 EStG 1972 fremdüblich abgeschlossen worden ist, ändert entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung an dieser Beurteilung nichts (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 92/13/0018). Zur laut Beschwerde befürchteten "unsachlichen doppelten Besteuerung der Miete bzw. Mieteinnahmen, einmal bei den gewerblichen Einkünften der Beschwerdeführerin und andererseits bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei der Hausgemeinschaft" verweist die belangte Behörde im Übrigen in der Gegenschrift unter Bezugnahme auf vorgelegte Aktenunterlagen darauf, dass die dem Sonderbetriebsvermögen zugerechneten Einnahmen bei der einheitlichen und gesonderten Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Abzug gebracht worden sind.
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 87/13/0133, das außerdem den nicht unmittelbar vergleichbaren Fall der Zuordnung einer stillen Beteiligung zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebes betraf, die getrennte Behandlung von Betrieben und ihrer Art nach nicht betrieblichen Einkünften desselben Steuerpflichtigen fordert, übersieht sie auch hier die Regelung des § 23 Z. 2 EStG, die einer derart gesonderten Betrachtung entgegensteht.
Die Beschwerde war damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am14. Dezember 2000