VwGH vom 25.06.1993, 92/17/0259
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - E 12/92, betreffend Abwassergebühr und Umweltabgabe auf Abwasser, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4 - Ref. 6, dem Beschwerdeführer für das Objekt W, G-Straße XX, unter anderem eine "Endgültige Abwassergebühr" für die Zeit vom 31. Oktober bis im Betrag von S 9,-- und für die Zeit vom 1. Jänner bis im Betrag von S 18,-- sowie eine "Endgültige Umweltabgabe auf Abwasser" in gleicher Höhe vor, auf welch letztere ein Betrag von S 27,-- angerechnet wurde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte darin im wesentlichen vor, bei der gegenständlichen Liegenschaft handle es sich um ein unbebautes Grundstück. Im Oktober 1986 habe die Vorbesitzerin einen Kanalanschluß herstellen lassen. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum vom Oktober 1990 bis Juni 1991 lediglich einen Wasserverbrauch von 3 m3 gehabt, welcher ausschließlich zur Rasenpflege verwendet worden sei. Es sei kein einziger Liter Abwasser in das Kanalsystem gelangt und habe gar nicht dorthin gelangen können, weil der Kanalanschluß in einem Putzschacht im Vorgartenbereich ende.
Nach einer abweisenden Berufungsvorentscheidung und Vorlageantrag des Beschwerdeführers wies auch die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet ab. Sie führte hiezu unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 1 Z. 1 und 15 Abs. 1 des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 2/1978 (Wr KKG) im wesentlichen aus, nach der Aktenlage stehe unbestritten fest, daß der Grundbesitz des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1986 an den öffentlichen Kanal angeschlossen sei. Da die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogenen Wassermengen entsprechend der Vorschrift des § 11 des Wasserversorgungsgesetzes 1960, LGBl. für Wien Nr. 10, ermittelt und rechtskräftig vorgeschrieben worden seien, entspreche die darauf beruhende Berechnung der Abwassergebühr ebenfalls dem Gesetz. Ob tatsächlich eine Einleitung von Abwasser erfolgt sei, sei nach der Gesetzeslage nicht zu prüfen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach seinem Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unterlassung einer Festsetzung für Abwassergebühren und darauf entfallender Umweltabgabe während der Zeit vom bis verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall wesentlichen Bestimmungen des Wr KKG
idF. LGBl. Nr. 8/1986 haben folgenden Wortlaut:
"Abschnitt II
ABWASSERGEBÜHR
Gebührenpflicht und Ausmaß der Gebühr
§ 11. (1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149) in einen öffentlichen Kanal (Straßenkanal).
(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.
Ermittlung der Abwassermenge
§ 12. (1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten
1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 des Wasserversorgungsgesetzes 1960, LGBl. für Wien Nr. 10, ermittelte Wassermenge ...
...
Herabsetzung der Abwassergebühr
§ 13. (1) Für nach § 12 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.
...
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
§ 15. (1) Die Gebührenpflicht beginnt bei Grundbesitz, der bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits an einen öffentlichen Kanal angeschlossen ist, am . Ansonsten beginnt die Gebührenpflicht mit Ablauf des Kalenderviertels, in dem der Grundbesitz an einen öffentlichen Kanal angeschlossen worden ist.
..."
§ 5 des Gesetzes vom über die Einhebung von Umweltabgaben auf Wasser, Abwasser und Müll (Umweltabgabengesetz - UAG), LGBl. für Wien Nr. 43, lautet:
"§ 5. Werden auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung für
a) das abgegebene Wasser oder für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler,
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b) | die Einleitung von Abwasser in die öffentlichen Kanäle, | |||||||||
c) | die Bereitstellung der Einrichtungen der öffentlichen Müllabfuhr bzw. deren Benützung | |||||||||
Gebühren eingehoben, so sind diese auf die jeweilige Abgabeschuld nach diesem Gesetz anzurechnen." | ||||||||||
Im Beschwerdefall wurde auf die "Endgültige Umweltabgabe auf Abwasser" in Höhe von S 27,-- die "Endgültige Abwassergebühr" in gleicher Höhe angerechnet, sodaß eine Umweltabgabe faktisch nicht angefallen ist. | ||||||||||
Der Beschwerdeführer bestreitet auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Tatsache des Kanalanschlusses (§ 15 Wr KKG) nicht, sondern bekämpft den angefochtenen Bescheid lediglich mit der Begründung, daß auf dem gegenständlichen Grundstück keine Abwässer anfielen und auch keine Einleitung von Abwässern in einen öffentlichen Kanal erfolge, weil der errichtete Stichkanal in einem Putzschacht ende. | ||||||||||
Dem ist zu erwidern, daß - wie oben dargestellt - die Gebührenpflicht gemäß § 15 Wr KKG mit Anschluß des Grundbesitzes an einen öffentlichen Kanal entsteht und nach der widerlegbaren Vermutung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0008) des § 12 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 des Wasserversorgungsgesetzes 1960, LGBl. für Wien Nr. 10, ermittelte Wassermenge in den öffentlichen Kanal abgegeben gilt. Der Sachverhalt, daß derart abgegebene Wassermengen nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist im § 13 Abs. 1 Wr KKG geregelt. Eine Anwendung dieser Bestimmung kommt im Beschwerdefall jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil die angeblich nicht eingeleitete Abwassermenge 100 m3 nicht übersteigt. | ||||||||||
Verfehlt ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Bestimmung des § 1 Wr KKG zweiter Satz, wonach Hauskanäle, die lediglich Regenwasser ableiten, vom Alleinentsorgungsrecht des Magistrates der Stadt Wien und damit von der Gebührenpflicht ausgenommen sind. Im Beschwerdefall handelt es sich eben nicht um die Ableitung von Regenwasser, sondern einer von der öffentlichen Wasserversorgung bezogenen Wassermenge. Im übrigen knüpft jedoch das Gesetz - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - in seinem § 11 Abs. 1 die Gebührenpflicht sehr wohl an die Einleitung von Abwässern in einen öffentlichen Kanal. | ||||||||||
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. | ||||||||||
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. |