VwGH vom 12.09.2001, 2001/13/0045
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der F GmbH in W, vertreten durch CONFIDA Wirtschaftstreuhandgesellschaft m.b.H. in Wien XIX., Reithlegasse 4, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. MD-VfR - F 13/2000, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 1994 bis 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1998 aus den dem zu 75 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführer gewährten Vergütungen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom Gesellschafter-Geschäftsführer aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren waren.
Nach den behördlichen Feststellungen habe der Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit im Betrieb der beschwerdeführenden Gesellschaft im betroffenen Zeitraum regelmäßig fixe Monatsbezüge ausbezahlt erhalten, zu denen nach einer Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Gesellschaft und dem betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführer für den Fall der Erwirtschaftung eines Jahresgewinnes in bestimmter Höhe noch eine weitere Provision hinzukommen sollte, während für den Fall einer näher bezeichneten (nicht eingetretenen) Verlustsituation der Beschwerdeführerin oder gravierender Liquiditätsprobleme eine Reduktion des Geschäftsführerbezuges vorgesehen worden sei. Ausgabenseitig würden die Telefonkosten und die Arbeitsmittel im Büro von der beschwerdeführenden Gesellschaft getragen. Die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers bestehe nach den behördlichen Feststellungen in Tätigkeiten im Marketingbereich, im Anknüpfen von Geschäftsverbindungen, in der Durchführung von Kontrollmaßnahmen und in der Konzepterstellung für neue Produkte.
Der dem Beschwerdefall zu Grunde liegende Sachverhalt ist in der hier rechtserheblichen Hinsicht damit jenen der mit den hg. Erkenntnissen vom , 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom , 2001/15/0061, und vom , 2001/13/0063, sowie vom heutigen Tage, 2001/13/0110, entschiedenen Beschwerdefälle in einer Weise vergleichbar, die es gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG erlaubt, auf die Gründe dieser Erkenntnisse zu verweisen. Die Beschwerdeführerin trägt kein Argument vor, das sich von den Argumenten unterschiede, mit denen sich der Verwaltungsgerichtshof in den genannten Erkenntnissen bereits auseinander gesetzt hat.
Zum Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Gesellschafter-Geschäftsführer leiste keine "Besorgung des Tagesgeschäftes", ist die Beschwerdeführerin auf die oben zitierte Judikatur zu verweisen, welche in einem funktionalen Verständnis des Begriffes der "Eingliederung in den betrieblichen Organismus" diese Eingliederung mit einer kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung bereits verwirklicht sieht. Der Behauptung einer Erfolgsabhängigkeit der Geschäftsführerbezüge muss entgegengehalten werden, dass die tatsächlich realisierte Art der Vergütung der Geschäftsführertätigkeit des Mehrheitsgesellschafters - und auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse kommt es nach der Judikatur entscheidend an - mit monatlich gleich bleibenden Fixbezügen das von der Beschwerdeführerin gesehene Unternehmerwagnis ihres Gesellschafter-Geschäftsführers nicht erkennen ließ. Dass der Geschäftsführer von der Beschwerdeführerin "nur" Auslandsreisen als Aufwendungen seiner Tätigkeit ersetzt erhält, zeigt ein Risiko ins Gewicht fallender Ausgabenschwankungen nicht auf; dass es kein Unternehmerrisiko aus der Geschäftsführungstätigkeit darstellt, wenn der Geschäftsführer seine Sozialversicherungsbeiträge selbst trägt, entspricht der Judikatur (siehe hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2000/15/0097, vom , 99/14/0339, und vom , 99/14/0270).
Aus den Gründen der insgesamt zitierten Verweisungserkenntnisse war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, was der Gerichtshof angesichts der Klärung der strittigen Rechtsfrage durch die bereits vorliegende Rechtsprechung in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am