VwGH vom 16.10.1992, 92/17/0229
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , Zl. Jv 3006-33/92, betreffend Berichtigungsantrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien den vom Beschwerdeführer "gegen den Zahlungsauftrag des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom per S 206.136,-- eingebrachten Berichtigungsantrag" keine Folge.
Dieser Abspruch ist wie folgt begründet:
"H wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom in Ergänzung des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , 6a Vr 5800/75, Hv 8982/84 - 579, unter Berücksichtigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 11 Os 11/87 vom sowie der am zu 12a Vr 816/88, Hv 542/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erfolgten Teileinstellung unter Bedachtnahme auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom , 11 U 422/83, zu einer Zusatzstrafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf drei Jahre, sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom wurde die vom Erstgericht verhängte bedingte Freiheitsstrafe auf fünf Monate herabgesetzt und ausgesprochen, daß dem Angeklagten gemäß § 390a StPO auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen.
Gemäß § 381 StPO zählen zu den Kosten des Strafverfahrens neben den Pauschalkosten auch die im Zuge des Verfahrens angefallenen Sachverständigengebühren.
Mit Beschluß vom wurden die Pauschalkosten in der Höhe von S 13.000,-- bestimmt. Ebenso wurde mit diesem Beschluß bestimmt, daß dem Verurteilten H 30 Prozent der Sachverständigengebühren als Anteil des Aufwandes im Strafverfahren gegen B u.a., das sind S 193.086,--, zur Last fallen.
Der Beschwerde des H gegen diesen Beschluß wurde vom OLG Wien mit Beschluß vom (26 Bs 342/91) nicht Folge gegeben.
Am erließ der Kostenbeamte des Landesgerichtes für Strafsachen Wien unter Zugrundelegung des sohin rechtskräftigen Kosten- bzw. Sachverständigengebührenbestimmungsbeschlusses vom einen Zahlungsauftrag in der Höhe von S 206.136,-- (inkl. S 50,-- Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG.).
Gegen diesen Zahlungsauftrag wendet sich der Zahlungspflichtige H in seinem Berichtigungsantrag vom mit der Begründung, das erkennende Gericht gehe von einer aktenwidrigen Tatsache aus, da er hinsichtlich eines Faktums, das der Sachverständige Y zu beurteilen hatte, freigesprochen worden sei. Darüberhinaus hätte er an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes einen Antrag auf Nachlaß der Gerichtsgebühren gestellt, worüber jedoch bisher nicht entschieden worden sei.
Hiezu wird festgestellt, daß zwar vom Verurteilten H der Antrag auf die Uneinbringlicherklärung der Kosten gestellt wurde, dieser mit Beschluß vom gemäß § 391 (2) StPO abgewiesen wurde. Die Beschwerde des Zahlungspflichtigen H dagegen wurde ebenfalls mit obgenanntem Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom zurückgewiesen.
Gemäß § 7 GEG. kann die Berichtigung eines Zahlungsauftrages nur dann verlangt werden, wenn dieser der gerichtlichen Entscheidung nicht entspricht. Da im gegenständlichen Fall alle Voraussetzungen, insbesondere die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidungen, zur Erlassung des Zahlungsauftrages gegeben sind und dieser allen gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, war wie im Spruch zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, "unter Zugrundelegung des vom Herrn Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien festgestellten Sachverhaltes zu Unrecht als Schuldner für einen Betrag von ÖS 206.136,-- erkannt worden zu sein".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß dem ersten Satz des § 7 Abs. 1 des gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 (GEG. 1962), Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 288, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 646/1987 kann der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Zahlungsauftrag beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.
Nach § 8 Abs. 1 GEG. 1962 verjähren der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten und der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten in drei Jahren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren- und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlaß und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen.
Wie sich aus dem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , vom Beschwerdeführer unbestritten, ergibt, hatte das Gericht mit Beschluß vom die Pauschalkosten sowie die vom Beschwerdeführer (anteilig) zu tragenden Sachverständigengebühren bestimmt. Der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Beschluß wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom nicht Folge gegeben. Die Verwaltungsbehörden (Kostenbeamter und Präsident des Landesgerichtes) waren nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hieran gebunden, und zwar unabhängig davon, ob die ordentlichen Gerichte zu dieser Entscheidung zuständig waren oder nicht (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 89/17/0020, 0021, vom , Zl. 90/17/0231, und vom , Zl. 89/17/0270).
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, steht gemäß § 7 Abs. 1 GEG. 1962 die Berichtigung in Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, nur dann zu, wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (oder wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde). Derartiges hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht behauptet.
Das Beschwerdevorbringen geht allein dahin, daß das gegen den Beschwerdeführer anhängig gewesene Verfahren mit beendet worden und daher Verjährung eingetreten sei. Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil die belangte Behörde als Rechtsgrundlage für die Einbringung der Kosten des Strafverfahrens gar nicht das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom , sondern mit Recht den oben genannten Kostenbestimmungsbeschluß, mit dem der Kostenanspruch entstanden ist, herangezogen hat (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. Nr. 4793/F, in dem unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Lehre darauf hingewiesen wird, daß das Strafgericht nach § 389 Abs. 2 und 3 StPO erst in einem gesonderten, nach § 392 StPO anfechtbaren Beschluß zu entscheiden hat, welche Kosten den Verurteilten im einzelnen treffen).
Derart kann es auch dahingestellt bleiben, ob mit dem in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannten "Antrag auf Nachlaß der Gerichtsgebühren" bzw. "Antrag auf die Uneinbringlicherklärung der Kosten" die Verjährung im Grunde des § 8 Abs. 2 GEG. 1962 unterbrochen wurde.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.