VwGH vom 15.04.1994, 92/17/0224
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des F in Wien, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - K 29/91, betreffend Haftung für Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer "gemäß §§ 1, 12, 13 Abs. 3 und 16 Abs. 2 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 - VGSG, LGBl. für Wien Nr. 43/87 in der derzeit geltenden Fassung, sowie der §§ 2, 5, 145, 149 Abs. 2 und 150 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962 in der derzeit geltenden Fassung, für die in seinem Betrieb in Wien, N-Gasse 51, durch das Anmieten von Bildträgern (Video- und Filmverleih) während des Zeitraumes bis entstandene Vergnügungssteuerschuld im Betrage von S 48.400,-- haftbar gemacht und als Haftpflichtiger zur Zahlung dieses Betrages herangezogen". Weiters wurden ein Verspätungszuschlag und ein Säumniszuschlag auferlegt.
In der Begründung dieses Bescheides zieht die belangte Behörde aus den (wiedergegebenen) Berichten der Revisionsbeamten den Schluß, daß der Beschwerdeführer tatsächlich einen Videofilmverleih betreibe, weil die angeführte Manipulationsgebühr sich in Wahrheit als Entgelt für die Miete der Kassetten erweise; der Beschwerdeführer habe sich nicht auf den bloßen Tausch oder Verkauf von Videofilmen bzw. den Verleih von Videorecordern beschränkt.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom , B 122/92-3, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bezogen auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer (lediglich) vor:
"Durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid werde ich auch in einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten (der Wiener Abgabenordnung sowie dem Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren) verletzt.
Die belangte Behörde hat meinen Beweisanträgen nicht zur Gänze entsprochen, die schlüssig erfolgte Abweisung dieser Beweisanträge nicht begründet und überdies aktenwidrige Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermögen Verfahrensmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a bis c VwGG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen, wenn sie wesentlich sind; die Wesentlichkeit eines behaupteten Verfahrensmangels ist in der Beschwerde darzutun.
Derartiges wird in der Beschwerde in keiner Weise unternommen.
Da dem angefochtenen Bescheid auch keine von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.