VwGH vom 25.04.2001, 2001/13/0010
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des RS in P, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Elsner Illedits, Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien I, Gonzagagasse 14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/239-16/17/99, betreffend Rückerstattung zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für die Jahre 1994 bis 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Den Beschwerdeschriften und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides kann entnommen werden, dass mit dem angefochtenen Bescheid ein vom Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für Sachbezüge im Umfang zinsverbilligter Arbeitgeberdarlehen für den Zeitraum der Kalenderjahre 1994 bis 1997 im Instanzenzug mit der Begründung abgewiesen wurde, gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992, sei die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen mit 7 % und ab der mit geltenden Novelle, BGBl. Nr. 274/1996, mit 5,5 % anzusetzen. An diese Verordnung sei die Abgabenbehörde gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG gebunden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine mit einem Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof versehene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in deren Gründen er die von der belangten Behörde angewandte Verordnung als gesetzwidrig darzustellen versuchte, die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens anregte und sich durch die Anwendung der genannten Verordnung in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz als verletzt erklärte.
Nachdem der Bundesminister für Finanzen im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Überlegungen dargelegt hatte, von welchen er sich bei der Erlassung der betroffenen Verordnung habe leiten lassen, lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 1090/99, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab, wobei er in der Begründung seines Ablehnungsbeschlusses auf die einleuchtenden Darlegungen des Bundesministers für Finanzen verwies.
Über die abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer beschränkt sich auch in seinem dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber erstatteten Vorbringen darauf, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus dem Umstand der Anwendung einer von ihm als gesetzwidrig beurteilten Verordnung durch die belangte Behörde abzuleiten. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermag er damit aber deswegen nicht erfolgreich aufzuzeigen, weil die belangte Behörde zufolge der Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 B-VG an die im Bundesgesetzblatt gehörig kundgemachte Verordnung ebenso gebunden war, wie dies im Grunde des Art. 89 Abs. 1 B-VG auch für den Verwaltungsgerichtshof zutrifft. Dass die belangte Behörde die genannte Verordnung unrichtig angewendet hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Anlass zu einer Antragsstellung im Sinne des Art. 89 Abs. 2 B-VG findet der Verwaltungsgerichtshof aber aus den selben Gründen nicht, welche den Verfassungsgerichtshof zur Ablehnung einer Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde bewogen haben.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen, was der Gerichtshof in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschließen konnte.
Wien, am