VwGH vom 15.09.1995, 92/17/0214
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Republik Österreich - Bund (Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, Postzeugverwaltung, Postreklame), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Singerstraße 17-19, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - R 18/92, betreffend Anzeigenabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum Jänner 1985 bis Dezember 1989, Jänner bis April, Juni, August und September 1990 Anzeigenabgaben in der Höhe von
S 8,561.022,-- und für die nicht rechtzeitig gezahlte Abgabe von S 2,773.793,-- einen Säumniszuschlag von S 55.476,-- vor.
Aufgrund einer dagegen erhobenen Berufung der beschwerdeführenden Partei erließ der Magistrat der Stadt Wien am einerseits eine Berufungsvorentscheidung (Pkt. I), mit welcher der angefochtene Bescheid "unter Abweisung der Berufung", dahingehend abgeändert wurde, daß - nunmehr aufgegliedert nach Kalendermonaten, nicht jedoch nach den einzelnen Medien - für die oben angeführten Zeiträume Anzeigenabgaben von insgesamt S 8,524.883,--, sowie ein Säumniszuschag von S 54.753,-- vorgeschrieben wurden.
Unter Punkt II 1. desselben Bescheides schrieb der Magistrat der Stadt Wien andererseits - aufgegliedert nach Kalendermonaten - für Mai 1990, Oktober bis Dezember 1990, Februar 1991 bis Juni 1991 Anzeigenabgaben von S 1.942.892,-- sowie einen hierauf entfallenden Säumniszuschlag in der Höhe von S 29.072,-- vor.
Unter einem wurde ein Antrag der beschwerdeführenden Partei vom auf Bruchteilsfestsetzung der Anzeigenabgabe (Punkt II 2.) sowie ein Antrag der beschwerdeführenden Partei vom auf Nachsicht einer Abgabenschuld an Anzeigenabgabe von insgesamt S 2,406.144,66 für die Jahre 1985 bis 1990 (Punkt II 3.) abgewiesen.
Begründend führte die Behörde aus, in die Bemessungsgrundlage wären die Entgelte für die Aufnahme von Anzeigen in nachstehende Publikationen einzubeziehen:
Amtliche Telefonbücher Wien, Niederösterreich und Burgenland, Ausgaben 1984/1985 bis 1991/1992, Bildpostkarten, Post- und Fernmeldegebührenweiser, Postaufgabebücher, Unterlagskartons für Auslandsabonnenten, Fernmeldegebührenrechnungen, Telexverzeichnis, Telefax-Telexverzeichnis, Fahrpläne bzw. Fahrplantafeln, Kursbücher, Briefmarken-(Pergament-)säckchen, Telefonwertkarten, BTX-Journal. Demgegenüber seien im Bescheid von zu Unrecht Werbedrucke einbezogen worden, welche in Schließ- und Abholfächer der Postämter eingelegt worden waren.
Hingegen seien die übrigen - oben angeführten - Publikationen dem Oberbegriff "Medienwerk" im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981 (in der Folge: MedienG 1981), zu unterstellen:
Telefonwertkarten enthielten (verschlüsselte) Aussagen über ihren Wert; Postaufgabebücher und Bildpostkarten enthielten - wenngleich es sich um Vordrucke handle - Ausfüllungsanleitungen und stellten daher auch unausgefüllt einen verständlichen Ausdruck gedanklicher Inhalte dar; bei Briefmarken-(Pergament-)säckchen und Unterlagskartons für Auslandsabonnenten beschränke sich der informative Inhalt zwar in der Anzeige, diese völlige Identität zwischen der somit zum Medienwerk werdenden Publikation und den eingeschalteten Anzeigen könne die Abgabenpflicht jedoch nicht ausschließen; der für Fernmeldegebührenrechnungen verwendete Vordruck werde in einem Massenvervielfältigungsverfahren hergestellt und in der Folge durch Ausfüllen seitens der beschwerdeführenden Partei komplettiert, sei jedoch durch den Hinweis auf den Parteienverkehr auf der Vorderseite, insbesondere aber auch durch die Erläuterungen auf der Rückseite auch in unausgefülltem Zustand bereits Vermittler von Informationen. Die Aufnahme von Anzeigen in bzw. die Verbreitung von Anzeigen mit den genannten Publikationen stelle auch keinen Akt der Hoheitsverwaltung der Beschwerdeführerin dar.
Ausgehend von dieser rechtlichen Beurteilung habe sich die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Selbstbemessung als unrichtig erwiesen. Für die schon vom Bescheid vom betroffenen Zeiträume ergebe sich bei - gebotener - Einbeziehung sämtlicher Entgelte für die Aufnahme von Anzeigen in den oben angeführten Publikationen der in der Berufungsvorentscheidung vorgeschriebene Abgabenbetrag von S 8,524.883,--. Für die Zeiträume Mai 1990, Oktober 1990 bis Dezember 1990 und Februar 1991 bis Juni 1991 habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, eine Selbstbemessung der Anzeigenabgabe für vereinnahmte Entgelte für die Versendung von Anzeigen mit Fernmeldegebührenrechnungen vorzunehmen. Die Anzeigenabgabe hiefür sei Gegenstand des unter Punkt II 1. erlassenen Bescheides.
Gegen diese Entscheidung richteten sich (in Ansehung der Berufungsvorentscheidung) der Vorlageantrag und (in Ansehung des unter Punkt II 1. erlassenen Bescheides) die Berufung der Beschwerdeführerin.
Am wies die belangte Behörde die Berufung gegen Punkt II 1. des Bescheides vom ab und erließ infolge der Berufung gegen den Bescheid vom einen mit der Berufungsvorentscheidung identen Bescheid. Auch hinsichtlich der Bescheidbegründung verwies die belangte Behörde im wesentlichen auf die Ausführungen der Berufungsvorentscheidung, bzw. auf die Begründung des Bescheides vom .
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird. Die beschwerdeführende Partei rügt, daß ihr der Abgabenbetrag und der Säumniszuschlag zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Ausgehend von der im § 1 Abs. 1 Z. 3 MedienG 1981 enthaltenen Definition des Begriffes Medienwerk komme keiner der in Rede stehenden Publikationen der Beschwerdeführerin diese Qualifikation zu. Amtliche Telefonbücher, Telefonwertkarten, Pergamentsäckchen für Briefmarken und Fernmeldegebührenrechnungen würden von der Beschwerdeführerin als Trägerin der Fernmeldehoheit und daher im Rahmen der Hoheitsverwaltung ausgegeben. Schon aus diesem Grund könne es sich bei diesen Druckwerken nicht um Medienwerke im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 MedienG 1981 handeln. Jede andere Interpretation würde dazu führen, daß der Bund bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Hoheitsverwaltung gleichzeitig einen Abgabentatbestand setzen würde. Im übrigen seien die in Rede stehenden Publikationen der Beschwerdeführerin - vom BTX-Journal abgesehen - nicht Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt. Die Fernmeldegebührenrechnung sei auch keinesfalls zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmt, sondern ausschließlich für den einzelnen Fernsprechteilnehmer.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 Abs. 1 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 14/1946, lautete in seiner Stammfassung:
"Anzeigen, die in die in Wien erscheinenden Druckwerke (§ 2 des Preßgesetzes) gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden, unterliegen einer Abgabe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes."
In der ab geltenden Fassung der Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 22/1983 (in der Folge: Wr AnzAbgG 1983), lautete diese Bestimmung wie folgt:
"Anzeigen, die in die in Wien erscheinenden Druckwerke (§ 1 Abs. 1 Z. 4 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden, unterliegen einer Abgabe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes."
Die wiederverlautbarte Fassung war bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 40/1983 am in Kraft. Die letztgenannte Novelle trat durch die Novelle LGBl. Nr. 29/1984 mit außer Kraft. Seither - und daher auch für die hier gegenständlichen Bemessungszeiträume - lautet § 1 Abs. 1 Wr AnzAbgG 1983 wie folgt:
"Anzeigen, die in die in Wien erscheinenden Medienwerke (§ 1 Abs. 1 Z. 3 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) gegen Entgelt aufgenommen oder mit solchen ausgesendet oder verbreitet werden, unterliegen, sofern die Verbreitung nicht ausschließlich im Ausland erfolgt, einer Abgabe nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes."
§ 1 Abs. 1 Z. 3 und 4 MedienG 1981 lauten:
"Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist,
...
3. "Medienwerk": Ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter, in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt;
4. "Druckwerk": Ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet werden."
Ausgehend von der dargestellten Rechtslage steht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Streit, ob die von der Beschwerdeführerin herausgegebenen Publikationen die Kriterien eines Medienwerkes im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 MedienG 1981 erfüllen.
Die beschwerdeführende Partei vertritt die Auffassung, schon "aufgrund des hoheitsrechtlichen Bezuges bzw. Ausflusses der Hoheitsverwaltung" könne es sich bei den Druckwerken der beschwerdeführenden Partei (gemeint wohl: amtliche Telefonbücher, Pergamentsäckchen/Briefmarkensäckchen, Telefonwertkarten, BTX-Journal und Fernmeldegebühren-Rechnungen) nicht um Medienwerke im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung handeln.
§ 50 Z. 3 MedienG 1981 lautet:
"Die §§ 1, 23, 28 bis 42, 43 Abs. 4, 47 Abs. 1 und 2, 48 und 49, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf ...
3. Medienwerke, die ... von einer Behörde in Erfüllung von
Aufgaben der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit
herausgegeben oder verlegt werden und als amtlich erkennbar
sind, ... "
§ 1 Abs. 1 Wr AnzAbgG 1983 verweist nur auf die Begriffsdefinition des § 1 Abs. 1 Z. 3, nicht auch auf § 50 Z. 3 MedienG 1981. Die Wortinterpretation der verwiesenen Norm allein ergibt keinen Anhaltspunkt für die Ausnahme der in § 50 Z. 3 MedienG 1981 angeführten Publikationen von dem dort definierten Begriff "Medienwerk".
Aber auch eine systematische Interpretation unter Einbeziehung des § 50 Z. 3 MedienG 1981 gelangt zum selben Ergebnis:
Wie schon aus der Verwendung des im § 1 Abs. 1 Z. 3 MedienG 1981 erst definierten Begriffes "Medienwerk" auch für Publikationen von Behörden in Erfüllung der Aufgaben der Hoheitsverwaltung ersichtlich ist, wollte der Gesetzgeber durch § 50 Z. 3 MedienG 1981 nicht etwa zum Ausdruck bringen, daß § 1 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. für sich allein genommen derartige behördliche Publikationen nicht umfassen würde. Die ausdrückliche Anführung des § 1 unter jenen Bestimmungen des Mediengesetzes, die auf im Rahmen der Hoheitsverwaltung herausgegebene oder verlegte Medienwerke Anwendung finden, erfolgte offenkundig aus rein gesetzestechnischen Gründen, die es dem Gesetzgeber opportun erschienen ließen, jene Bestimmungen, die auf die genannten Medienwerke Anwendung finden, und nicht jene, von deren Anwendung sie ausgenommen sein sollen, zu nennen. Die nach den Beschwerdebehauptungen im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgte Herausgabe dieser Publikationen würde deren Qualifikation als Medienwerke im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 MedienG 1981 daher nicht hindern.
Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, unterliegt nicht die Verbreitung des Medienwerkes selbst, sondern die entgeltliche Aufnahme von Anzeigen, bzw. deren gemeinsame Aussendung oder Verbreitung mit diesem der Abgabe nach den Bestimmungen des Wiener Anzeigenabgabengesetzes. Die Aufnahme der Anzeige in, bzw. ihre Aussendung oder Verbreitung mit den von der beschwerdeführenden Partei herausgegebenen Publikationen erfolgten aber nicht im Rahmen der Hoheits-, sondern vielmehr im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine Gebietskörperschaft an hoheitliches Handeln einer anderen Gebietskörperschaft (in verfassungsrechtlich zulässiger Weise) einen Abgabentatbestand anknüpfen könnte, ist hier daher nicht einzugehen.
Zur Qualifikation der einzelnen Publikationen der beschwerdeführenden Partei als Medienwerke ist - der Systematik der Berufungsvorentscheidung vom folgend - nachstehendes auszuführen:
Bezüglich der Telefonbücher, des Telexverzeichnisses, des Telex-Telefaxverzeichnisses, des BTX-Journales, der Post- und Fernmeldegebührenweiser, der Kursbücher, der Fahrpläne und der Fahrplantafeln steht in Streit, ob es sich dabei um Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt handelt. Die Beschwerdeführerin tritt dieser Annahme der belangten Behörde unter Hinweis auf Hartmann/Rieder, Mediengesetz, § 1, Anm. 1, entgegen. Sie vertritt die Auffassung, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 1 Abs. 1 Wr AnzAbgG vor Inkrafttreten der Verweisung auf das Mediengesetz durch die Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 22/1983 sei obsolet geworden.
Wenn der Verwaltungsgerichtshof aber nicht nur Eintrittskarten bestimmten Inhaltes (vgl. Erk. vom , Zl. 1417/63 und vom , Zl. 1021/64), sondern z.B. auch Fahrpläne (hg. Erkenntnis vom , Zl. 189/69) oder örtliche Telefonbücher (hg. Erkenntnisse vom , Zl. 184/73, vom , Zl. 81/17/0204, oder vom , Zl. 83/17/0151), Spielpläne, Gästekarten und dergleichen als anzeigeplichtige Druckwerke beurteilt hat, so ist er stets davon ausgegangen, daß in diesen Druckwerken ein gewisser gedanklicher Inhalt, eine Information, eine Mitteilung zum Ausdruck gebracht wird (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0015). Gerade weil das Begriffsmerkmal des gedanklichen Inhaltes vom Gesetzgeber des Pressegesetzes, BGBl. Nr. 218/1922, in der Fassung der Verordnung GBlÖ. Nr. 1291/1939 schon durch die Verwendung des Begriffes "Schrift" in den Begriff des Druckwerkes hereingenommen worden war, wurde der in den Text der Wiederverlautbarung aufgenommene Verweis auf § 1 Abs. 1 Z. 4 MedienG 1981 (und damit mittelbar auf § 1 Abs. 1 Z. 3 leg. cit.) vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom für unbedenklich erachtet. Damit ist aber klargestellt, daß der Begriff "Schrift" im § 2 Abs. 1 PresseG mit einem ausschließlich in Schriftform verbreiteten Medienwerk im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 und 4 MedienG 1981 gleichzusetzen ist. Demnach haben die eingangs zitierten, zur verwiesenen Norm des § 2 Abs. 1 PresseG ergangenen Entscheidungen ihre Bedeutung für die Interpretation des § 1 Abs. 1 Wr AnzAbgG in der derzeit geltenden Fassung nach wie vor nicht verloren.
Im übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 1 Abs. 1 Wr AnzAbgG in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 22/1983 entschieden, daß der Abdruck der Adressen von über hundert Taxistandplätzen, bezirksweise geordnet samt Telefonnummer auf der Rückseite von Fahrpreisquittungen diesen die Qualifikation eines "Druckwerkes", und damit auch eines "Medienwerkes" verleiht (Erk. vom , Zl. 90/17/0387). Er hat damit seine Rechtsprechung, wonach derartige - auch in einem Telefonbuch enthaltene - Informationen jenem Mindestmaß an gedanklichem Inhalt genügen, das für die Qualifikation einer Publikation als Schrift im Sinne des § 2 PresseG, aber auch als Druckwerk im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 4 MedienG, erforderlich ist, aufrechterhalten. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch den bloßen Hinweis auf die nicht näher begründeten Ausführungen bei Hartmann-Rieder, Kommentar zum Mediengesetz, § 1 Anm. 1, nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Aufgrund des den Telefonbüchern vergleichbaren Inhaltes von Telexverzeichnissen, Telex-Telefaxverzeichnissen, BTX-Journalen, Post- und Fernmeldegebührenweisern, Kursbüchern, Fahrplänen und Fahrplantafeln bestehen auch gegen deren Qualifikation als Medienwerke durch die belangte Behörde keine Bedenken.
Anders stellt sich die Rechtslage bei den Telefonwertkarten dar. Gemäß § 1 Abs. 1 Wr AnzAbgG 1983 knüpft die Abgabenpflicht daran an, daß eine Anzeige in ein in Wien erscheinendes Medienwerk gegen Entgelt aufgenommen oder mit einem solchen ausgesendet oder verbreitet wird. Damit ist zunächst vorausgesetzt, daß die Publikation auch unter Weglassung der Anzeige die Qualifikation eines Medienwerkes erfüllen muß. Die bloße Verbreitung einer Anzeige alleine ist nach dem Wr AnzAbgG 1983 nicht steuerpflichtig. Wohl trägt der amtliche Aufdruck der Telefonwertkarte eine (verschlüsselte) Information über deren Wert, das Postsymbol, die Bezeichnung "Telefonwertkarte" und einen Pfeil. Nicht schlechthin jede Information, deren Träger ein in einem Massenherstellungsverfahren vervielfältigter Gegenstand ist, macht diesen zu einem Medienwerk. Diese Qualifikation erlangt ein solcher Gegenstand insbesondere nicht durch das Anbringen der eigenen Bezeichnung, des eigenen Wertes (Preises) sowie von Anleitungen zu seiner BLOß MANIPULATIVEN BENUTZUNG. Ausgehend von dieser Überlegung ist aber nicht nur die Unterstellung der Telefonwertkarte, sondern auch jene der Postaufgabebücher unter den Begriff Medienwerk durch die belangte Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntis vom , Zl. 85/17/0015 ausgesprochen, daß Quittungsvordrucken erst nach ihrer Ausfüllung ein Inhalt, ein ausgedrückter Gedanke, eine Mitteilung oder eine Information beigemessen werden kann. Die in einem Quittungsvordruck implicite enthaltene Information darüber, an welchen Stellen welche Daten einzutragen sind, machen diesen somit noch nicht zum Medienwerk. Nichts anderes gilt aber für die im Postaufgabebuch enthaltenen und der manipulativen Handhabung desselben dienlichen, ausdrücklichen Anweisungen in den Überschriften zu den einzelnen Rubriken.
Die gleiche Überlegung trifft auch auf die Anleitungen zum Ausfüllen der Bildpostkarten bezüglich Straße, Hausnummer, Stiege und Türnummer oder Postfachnummer, Postleitzahl, Bestimmungsort, Absender und Postleitzahl zu. Sie würden die Bildpostkarte ebensowenig wie der Werbeaufdruck selbst zum Medienwerk machen. Der Charakter einer Mitteilung gedanklichen Inhaltes könnte allerdings - falls es sich dabei nicht um eine weitere Anzeige handeln sollte - dem Satz "Schützt gefährdete Tiere und Pflanzen" zukommen.
Da sich - wie die belangte Behörde selbst ausführt - der informative Gehalt der Briefmarken(Pergament-)säckchen sowie der Unterlagskartons für Auslandsabonnenten auf die darauf aufgedruckten Anzeigen beschränkt, wurden diese weder in ein Medienwerk aufgenommen, noch mit einem solchen ausgesendet oder verbreitet und unterliegen daher nicht der Anzeigenabgabe.
Was die Fernmeldegebührenrechnungen anlangt, ist der belangten Behörde zwar zuzustimmen, daß deren Rückseite neben Werbeeinschaltungen, die - wie oben dargelegt - keine Medienqualität verleihen, auch umfangreiche Erläuterungen und Rechtsbelehrungen enthält. Diese dienen jedoch der Erklärung der an den individuellen Rechnungsadressaten gerichteten Vorschreibung der Fernmeldegebühren beziehungsweise seiner Belehrung über die Möglichkeit der Befreiung von der Fernsprech-Grundgebühr für bestimmte Personengruppen. Derartige Erläuterungen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Inhalt einer für eine individuelle Person bestimmten Mitteilung stehen, sollten nach dem Willen des Gesetzgebers vom Begriff des "Medienwerkes" nicht erfaßt werden, zumal sie dem "Schriftverkehr im Geschäftsleben" vergleichbar sind (vgl. 2 BeilNR 15. GP 48).
Insoweit der angefochtene Bescheid die Berufung gegen Punkt II 1. des Bescheides vom abgewiesen hat, ist durch ihn zu Unrecht eine Abgabenfestsetzung für die den Fernmeldegebührenrechnungen beigeschlossenen Anzeigen erfolgt. Insoweit er in Erledigung der Berufung gegen den Bescheid vom eine einheitliche Abgabenfestsetzung für sämliche in Rede stehenden Publikationen vornimmt, erweist er sich deshalb als rechtswidrig, weil die Steuerpflicht in Ansehung der Telefonwertkarten, der Postaufgabebücher, der Briefmarken(Pergament-)säckchen, der Unterlagskartons für Auslandsabonnenten, der Fernmeldegebührenrechnungen, allenfalls auch in Ansehung der Bildpostkarten, zu Unrecht angenommen wurde (vgl. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0036). Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.