zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 21.11.1990, 89/08/0125

VwGH vom 21.11.1990, 89/08/0125

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde des G gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. 5 - 226 Ga 174/10 - 89, betreffend einen Erstattungsantrag gemäß § 8 EFZG (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Gebietskrankenkasse in 8010 Graz, Josef-Pongratz-Platz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Den im Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheiden liegt folgender, für das Beschwerdeverfahren bedeutsamer und zwischen den Parteien unstrittiger Sachverhalt zugrunde:

Am gegen 2.00 Uhr früh fuhren die beiden Söhne des Beschwerdeführers, nämlich der am geborene Erich und der am geborene Christian G. - nachdem sie alkoholische Getränke konsumiert hatten - mit ihren Personenkraftfahrzeugen von Scheifling auf der Bundesstraße 96 in Richtung Teufenbach. Bei dem Versuch des Christian, seinen Bruder Erich zu überholen, ereignete sich bei Kilometer 24 dieser Bundesstraße ein Verkehrsunfall; nach dem Inhalt der von der Gendarmerie erstatteten Verkehrsunfallsanzeige habe Christian G. bei dem Versuch, seinen Bruder zu überholen, mit seinem Fahrzeug jenes seines Bruders leicht gestreift, sei ins Schleudern geraten und bei halb quergestelltem PKW mit der rechten vorderen Seite gegen die linke Türe des PKWs des Bruders Erich gestoßen. Dabei sei dieser mit seinem Kraftfahrzeug auf der nördlichen Straßenseite von der Fahrbahn geraten, habe mehrmals einen Lattenzaun durchstoßen und sei nach 80 m mit dem Fahrzeug gegen die nördliche Straßenböschung geprallt, wo es den PKW des Erich G. "förmlich in der Mitte auseinandergerissen" habe. Der nicht angegurtete Erich G. sei aus dem Fahrzeug geschleudert und schwer verletzt worden. Der PKW des Christian G. sei nach der Kollision quer in südwestliche Richtung gechleudert und nach ca. 120 m mit der Breitseite gegen das südliche Brückengeländer der Murbrücke geprallt, wobei das Fahrzeug teilweise auseinandergerissen worden sei. Anschließend sei der PKW des Christian G. ca. 40 m in südwestliche Richtung direkt in die Mur geflogen, wo der Lenker ertrunken sei. Der an der Leiche des Christian G. festgestellte Blutalkohol habe 1,3 Promille betragen; bei Erich G. konnte aufgrund seiner schweren Verletzungen und einer Operation keine Blutprobe vorgenommen werden.

Erich G. gab in einer vom Gendarmerieposten Friesach aufgenommenen Niederschrift an, am Nachmittag vor dem Unfall nach Arbeitsschluß "ein kleines Bier (0,3 Liter) und zwei rote Mischungen (Wein mit Mineralwasser)" getrunken zu haben. Anschließend sei er mit seinem Bruder in ein Kaffeehaus gefahren und habe dort ein Export-Bier, zwei Weinbrand mit Cola und - soweit erinnerlich - zwei "rote Mischungen" getrunken. Gegessen habe er nichts. Gegen 1.30 Uhr habe er mit seinem Bruder das Cafe verlassen und jeder sei mit seinem Kraftfahrzeug nach Hause gefahren. Er sei der Meinung gewesen, daß sein Bruder abgebogen sei. Kurz vor der Unfallstelle habe er einen PKW nachkommen gesehen, der zum Überholen angesetzt habe. Was dann geschehen sei, wisse er nicht mehr. Beim Verlassen des Cafes habe er sich völlig fahrtauglich gefühlt, sehe aber ein, daß er nicht mehr hätte fahren dürfen. Zum Zeitpunkt des Unfalles sei er mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h unterwegs gewesen. Nach einem im Auftrag des Kreisgerichtes Leoben erstatteten kraftfahrtechnischen Sachverständigengutachten "kann" (so wörtlich) die Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge etwa 150 km/h bis 200 km/h betragen haben.

Der Beschwerdeführer hat für den in seinem Betrieb als Dienstnehmer im Sinne des § 1 EFZG beschäftigten Erich G. (in der Folge Dienstnehmer genannt) für die Zeit der (unfallsbedingten) Dienstverhinderung vom bis Entgeltfortzahlung geleistet. Sein gemäß § 8 EFZG gestellter Erstattungsantrag wurde mit Bescheid der mitbeteiligten Partei vom mit der Begründung abgewiesen, daß sich der Dienstnehmer die zur Arbeitsunfähigkeit führende Verletzung durch grob fahrlässiges Verhalten zugezogen habe. Ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts sei daher nicht entstanden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch, worin er ein grob fahrlässiges Verhalten des Dienstnehmers bestreitet und auf die Einstellung des gegen den Dienstnehmer eingeleiteten Straf- bzw. Verwaltungsstrafverfahrens hinweist. Die Verletzungen des Dienstnehmers seien durch den getöteten Bruder allein verschuldet worden.

Dem hielt die mitbeteiligte Partei in ihrem Vorlagebericht an die Einspruchsbehörde u.a. entgegen, daß beim Dienstnehmer aufgrund der Erhebungsergebnisse ein ähnlicher Alkoholisierungsgrad wie bei dem getöteten Unfallsbeteiligten, nämlich ein solcher von 1,3 Promille, anzunehmen sei. Die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand sei ebenso als grob fahrlässig anzusehen, wie der Umstand, daß die Unfallsbeteiligten die Bundesstraße mit einer Geschwindigkeit von 150 bis 200 km/h befahren hätten.

In einer dazu im Einspruchsverfahren erstatteten Stellungnahme bestritt der Beschwerdeführer, daß ein Verhalten des Dienstnehmers für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen sei. Die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand könne nur dann als grob fahrlässig gewertet werden, wenn in der Folge ein Schaden durch den alkoholisierten Lenker mitverschuldet worden sei. Da der Schaden von einem Dritten (gemeint: von dem bei dem Unfall getöteten Bruder des Dienstnehmers) verschuldet worden sei, würde eine Alkoholisierung des Dienstnehmers keine Rolle gespielt haben.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Die belangte Behörde nahm aufgrund der im Zuge der Unfallserhebungen von der Gendarmerie eingeholten Aussagen der Gasthausbesitzer und der dort tätigen Kellnerinnen als erwiesen an, daß beim Dienstnehmer "eine Alkoholisierung" vorgelegen sei. Grobe Fahrlässigkeit liege bereits vor, wenn jemand in alkoholisiertem Zustand unter objektiv schwierigen Bedingungen, wie z.B. Dunkelheit, ein Kraftfahrzeug lenke. Die "gerichtliche Entscheidung" auf Einstellung des (Straf-)Verfahrens beziehe sich (lediglich) auf das Verschulden am Tod des Bruders. Die belangte Behörde könne auch dem Einwand nicht beipflichten, daß die überhöhte Geschwindigkeit nicht ursächlich für den Unfall gewesen sei, zumal es gerade die Unfallsfolgen seien, welche die lang andauernde Arbeitsunfähigkeit des Dienstnehmers bewirkt hätten. Zusammenfassend sei die belangte Behörde daher zur Ansicht gelangt, daß durch die Alkoholisierung des Dienstnehmers beim Lenken seines Kraftfahrzeuges zur Tatzeit bei völliger Dunkelheit, sowie durch die wesentliche Überschreitung der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und durch die Nichtverwendung "eines Sicherheitsgürtels" (gemeint offenbar: durch die Nichtanlegung des Sicherheitsgurtes) eine grobe Fahrlässigkeit gegeben sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 1 EFZG haben die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung dem Arbeitgeber a) das an den in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer nach diesem Bundesgesetz (u.a.) gemäß Art. I Abschnitt 1 § 2 Abs. 1 fortgezahlte Entgelt sowie b) einen Pauschalbetrag zu erstatten (Erstattungsbetrag). Gemäß § 2 Abs. 1 EFZG behält der Arbeitnehmer Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erstattung des dem Dienstnehmer während der unfallsbedingten Arbeitsverhinderung fortgezahlten Entgelts hängt somit davon ab, ob dem Dienstnehmer ein solcher Entgeltfortzahlungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 EFZG zustand, wofür wieder (fallbezogen) maßgebend ist, ob der Dienstnehmer die Arbeitsunfähigkeit durch (zumindest) grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat oder ob dies nicht der Fall ist. Da es sich bei der fahrlässigen Herbeiführung der Arbeitsunfähigkeit um ein den Entgeltfortzahlungsanspruch vernichtendes Sachverhaltselement handelt, trifft die (im materiellen Sinn verstandene) Beweislast die Behörde; dies bedeutet, daß offenbleibende oder ungeklärte Umstände in diesem Zusammenhang nicht zum Nachteil des Dienstnehmers (bzw. wie hier im Rückerstattungsverfahren des beschwerdeführenden Dienstgebers) ausschlagen.

Bei Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig herbeigeführt wurde, ist davon auszugehen, daß dieser Begriff jenem der auffallenden Sorglosigkeit im Sinne des § 1324 ABGB entspricht (vgl. Arb. 9580, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0301 mwH).

Auffallende Sorglosigkeit liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine ungewöhnliche und darum auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich - und nicht bloß als möglich - voraussehbar gewesen ist (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom , Zl. 88/08/301, und die Entscheidungen des Arb. 7871, vom , Arb. 8985, vom , Arb. 9580, und vom , Arb. 10087, sowie SZ 51/128 uva). Es muß sich um ein Versehen handeln, welches mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommt (vgl. Arb. 8930, und vom , Arb. 8985), etwa wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (vgl. Arb. 10087).

In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde zwar darin beizupflichten, daß eine Alkoholisierung des Lenkers eines Kraftfahrzeuges in Verbindung mit dem Einhalten einer absolut und relativ überhöhten Fahrgeschwindigkeit von zumindest 40 km/h über das am Unfallsort höchstzulässige Ausmaß von 100 km/h die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigt (vgl. zum Zusammentreffen von Vorrangmißachtung und Alkoholisierung das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/08/0301). Dies führt jedoch nicht schon deshalb - wie die belangte Behörde meint - zum Anspruchsverlust im Sinne des § 2 Abs. 1 EFZG, weil die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand eine solche Fahrlässigkeit begründe (dies ist auch der von der belangten Behörde zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Arb. 7055 nicht zu entnehmen), sondern nur unter der (Grund-)Voraussetzung, daß eine dem Dienstnehmer als grob fahrlässig vorzuwerfende Verhaltensweise für den eingetretenen Schaden kausal gewesen ist (vgl. nur etwa Reischauer in Rummel II, Anm 2 zu § 1304 ABGB).

Da die in § 2 Abs. 1 EFZG vorgenommene gesetzliche Zurechnung auf das Verschulden (grobe Fahrlässigkeit) und nicht etwa auf einen bloßen Ursachenzusammenhang mit einer bestimmten Gefahrenquelle abstellt, ist bei Lösung dieser Rechtsfrage die auch im Schadenersatzrecht herrschende "Adäquanztheorie" anzuwenden. Danach erfolgt die Zurechnung von Schadensfolgen nur dann, wenn die vom Schädiger (hier vom arbeitsunfähig gewordenen Dienstnehmer selbst) gesetzten Ursachen ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung des konkret eingetretenen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurden (vgl. nur Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I,

8. Auflage, 413, sowie 10 Ob S 135/90, zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 88 Abs. 1 ASVG). Kausal konnte somit nur ein Verhalten des Dienstnehmers sein, welches den Unfall als adäquaten (d.h. nicht ganz atypischen) Erfolg zumindest mitverursacht hat. In einem solchen Fall wären dem Dienstnehmer auch alle zufälligen Folgen seines Verhaltens zurechenbar, mit deren Möglichkeit in abstracto gerechnet werden mußte (vgl. ZVR 1984/37, und vom , ZVR 1884/93). Eine adäquate Mitverursachung des eingetretenen Schadens läge aber nur dann vor, wenn bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstnehmers (Einhalten der zulässigen Geschwindigkeit, Nichtvorliegen einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung) der Schaden nicht (oder zumindest nicht in einem die Arbeitsunfähigkeit begründenden Umfang) eingetreten wäre. Dazu hat die belangte Behörde jedoch - ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung - bisher keine Ermittlungen angestellt; es wäre unter Beiziehung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen die Frage zu klären, ob ein Fehlverhalten des Dienstnehmers in fahrtechnischer Hinsicht zum Unfall beigetragen hat (dafür gibt es allerdings in den Verwaltungsakten derzeit keine Hinweise) bzw. ob bei Einhalten der zulässigen HÖchstgeschwindigkeit und ohne Alkoholisierung das Kraftfahrzeug des Dienstnehmers auch nach dem seitlichen Anstoß durch das am Unfall hauptbeteiligte Kraftfahrzeug des Bruders beherrschbar und der weitere Ablauf des Unfalls (nämlich Abkommen von der Straße) vermeidbar gewesen wäre.

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer aber auch zurecht, daß die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen betreffend die Alkoholisierung des Dienstnehmers auf einem unzureichenden Ermittlungsverfahren beruhen. Es ist nämlich nicht schlüssig, aus dem bei dem tödlich Verunglückten gefundenen Blutalkoholgehalt auf jenen des (überlebenden) Unfallbeteiligten zu schließen, es sei denn, es stünde zumindest fest, daß die von der belangten Behörde ermittelten, von beiden Unfallbeteiligten vor Antritt der Fahrt konsumierten alkoholischen Getränke etwa gleichteilig von jedem der beiden zu sich genommen wurden. Ob aus der von der belangten Behörde aufgrund von Zeugenaussagen angenommenen Menge der von beiden Unfallbeteiligten konsumierten alkoholischen Getränke und aus dem bei einem der beiden schließlich festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,3 Promille ein Schluß auf das Ausmaß der Alkoholisierung des zweiten Unfallbeteiligten (des Dienstnehmers) möglich ist und (gegebenenfalls) zu welchem Ergebnis man dabei gelangt, ist eine (gerichts-)medizinische Fachfrage, welche die belangte Behörde unter Beiziehung eines Sachverständigen aus diesem Fachgebiet zu klären haben wird, wobei auch auf jene Menge alkoholischer Getränke, deren Konsumation der Dienstnehmer nach der Aktenlage selbst eingeräumt hat, als mögliche (Vergleichs-)berechnungsgrundlage Bedacht zu nehmen sein wird.

Da das Verfahren auf Verwaltungsebene primär zufolge einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung der belangten Behörde ergänzungsbedürftig geblieben ist, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Ein Ersatz für Stempelgebühren konnte nicht zugesprochen werden, da im Erstattungsverfahren gemäß § 18 Z. 1 EFZG u.a. die Bestimmungen des § 110 ASVG entsprechend anzuwenden sind. Die verwiesene Bestimmung enthält eine sachliche Gebührenbefreiung, die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 685, vorletzter und letzter Absatz zitierten

hg. Erkenntnisse). Im Hinblick auf die sachliche Gebührenfreiheit besteht auch kein Anspruch auf Zuerkennung eines Aufwandersatzes für die Stempelgebühr der Vollmacht, mag diese auch im Hinblick darauf, daß sie nicht auf die Vertretung in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschränkt ist, der Gebührenpflicht unterliegen, zumal die Vorlage einer Vollmacht mit einer derartigen Beschränkung in diesem Verfahren ausreichend gewesen wäre.