VwGH vom 23.05.1996, 95/15/0038
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Steiner, Dr. Mizner und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des R K in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 5-1708/1/93, betreffend Jahresausgleich 1990 und 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war - von Zeiten außerhalb des Streitzeitraumes abgesehen - vom Jänner 1990 bis zum Oktober 1991 Dienstnehmer einer Bank. Im Jahresausgleich für 1990 und 1991 machte er Werbungskosten von S 77.815,-- (1990) und S 15.554,-- (1991) geltend. Der Beschwerdeführer brachte im Verwaltungsverfahren vor, die A-Bank habe ihm die Leitung der Stabsstelle Betriebswirtschaft- und EDV-Organisation in Aussicht gestellt, wenn er die betriebswirtschaftliche Studienrichtung an der Wirtschaftsuniversität Wien erfolgreich beende.
In den Jahresausgleichsbescheiden für 1990 und 1991 berücksichtigte das Finanzamt die als Werbungskosten geltend gemachten Beträge nicht und führte zur Begründung aus, nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren würden diese Beträge die Berufsausbildung und damit die private Lebensführung des Beschwerdeführers betreffen.
In der Berufung gegen diese Bescheide brachte der Beschwerdeführer vor, die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht Kosten der Berufsweiterbildung, weil die Schwerpunkte des Studiums an der Wirtschaftsuniversität (Bankbetriebslehre und Informatik) einen Bereich abdecken würden, in dem er seit über zehn Jahren beruflich tätig gewesen sei, bevor er mit dem Studium begonnen habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das im Rahmen eines Hochschulstudiums vermittelte Wissen stelle eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe dar und diene nicht nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung im bereits ausgeübten Beruf, wenn es auch zweifellos für diesen von Vorteil sein könne. Der Umstand allein, daß der erfolgreiche Abschluß eines Studiums für das berufliche Fortkommen vorteilhaft sein könne, ändere nichts an der Beurteilung des Studiums als Ausbildung. Jede derartige Ausbildung sei nämlich geeignet, die Chancen im (künftigen) Berufsleben zu verbessern, ohne deswegen die Eigenschaft einer Ausbildung zu verlieren. Die vom Beschwerdeführer als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen, welche mit dem Hochschulstudium im Zusammenhang stünden, könnten daher nicht als Werbungskosten anerkannt werden.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich verletzt im Recht, gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten abziehen zu dürfen. Der Beschwerdeführer habe als Dienstnehmer der A-Bank bereits sämtliche innerbetrieblichen Kurse und Fortbildungsmöglichkeiten ausgenützt gehabt. Für ihn habe somit die einzige Möglichkeit der Berufsfortbildung darin bestanden, ein Universitätsstudium an der Wirtschaftsuniversität Wien zu absolvieren. Dies sei von der Bank als Arbeitgeberin auch begrüßt worden. Die belangte Behörde sei in unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Qualifikation davon ausgegangen, daß die Kosten, die dem Beschwerdeführer (im verzeichneten Ausmaß) für den Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien angefallen seien, Berufsausbildungskosten darstellen. Für den Beschwerdeführer hätte die Unterlassung der Fortbildung eine berufliche Stagnation bedeutet. Eine zweckentsprechende Berufsfortbildung sei für den Beschwerdeführer nur mehr im Besuch der Wirtschaftsuniversität zu erblicken gewesen. Der Beschwerdeführer habe nachgewiesen, daß der Besuch der Wirtschaftsuniversität Wien conditio sine qua non für den weiteren Berufsweg bei seinem Arbeitgeber gewesen sei.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach übereinstimmender Rechtsprechung und Lehre (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 29 Tz. 5 "Ausbildungskosten - Fortbildungskosten", Doralt, EStG2, § 16 Tz. 220 "Fortbildung" und die dort zitierte hg. Judikatur) zählen Aufwendungen für die berufliche Fortbildung zu den Werbungskosten, nicht jedoch Aufwendungen für die Berufsausbildung. Während die berufliche Fortbildung der Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten dient, dient die Berufsausbildung der Erlernung eines Berufes. Ausbildungskosten zählen zu den Kosten der privaten Lebensführung im Sinne des § 20 EStG.
Ein Hochschulstudium dient in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Das hiebei vermittelte Wissen ist nämlich eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe und dient nicht nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung in einem vom Studierenden bereits ausgeübten Beruf (vgl. hg. Erkenntnis vom , 90/14/0040).
Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer vor Aufnahme des Studiums lange Zeit bei der A-Bank tätig gewesen ist und dort die innerbetrieblichen Fortbildungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, liegt es auf der Hand, daß das betriebswirtschaftliche Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien über den Rahmen der Verbesserung bestehender beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschwerdeführers zum Zwecke der besseren Ausübung seines Berufes hinausgeht. Durch den Abschluß des Studiums würde eine neue Grundlage für die sodann akademische und nicht auf den seinerzeitigen Beruf des Beschwerdeführers beschränkte Berufstätigkeit geschaffen. Solcherart kann es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erkennen, daß die belangte Behörde das Studium des Beschwerdeführers als Ausbildung und daher die mit dem Studium zusammenhängenden Aufwendungen als Kosten der privaten Lebensführung qualifiziert hat, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, daß das Studium nicht weit über Maßnahmen hinausgehe, aufgrund derer der Steuerpflichtige im AUSGEÜBTEN BERUF auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird.
Entgegen der Darstellung in der Beschwerde wurde im Verwaltungsverfahren nicht behauptet, daß das Universitätsstudium für das konkrete berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers unumgänglich notwendig sei; der Beschwerdeführer hat lediglich vorgebracht, daß ihm die A-Bank für den Fall des erfolgreichen Abschlusses der betriebswirtschaftlichen Studienrichtung die Leitung der Stabsstelle Betriebs- und EDV-Organisation in Aussicht gestellt habe. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ergibt sich aus den im Akt befindlichen Bestätigungen der A-Bank auch nicht, daß der Besuch der Universität für den Beschwerdeführer zweckdienlich oder gar notwendig gewesen wäre; die Bestätigungen führen lediglich aus, daß die A-Bank dem Beschwerdeführer für die "Kosten seiner beruflichen Weiterbildung" keinerlei Vergütungen gewährt habe. Im übrigen führt aber der Umstand, daß ein Steuerpflichtiger im Rahmen seines Berufes nur im Falle der Absolvierung eines Studiums in eine höhere Position aufsteigen kann, für sich allein nicht dazu, daß dem Studium nicht der Charakter einer Ausbildungsmaßnahme beizumessen wäre.
Dem angefochtenen Bescheid haftet daher die in der Beschwerde behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht an. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.