VwGH vom 24.02.1997, 92/17/0204
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der XY-Gesellschaft m.b.H. in X, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Gem-7340/4-1992-Wa, betreffend Lustbarkeitsabgabe (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz - Steueramt vom wurde gegenüber der Beschwerdeführerin für die Vorführung von Videofilmen in Kabinen in einer Betriebsstätte der Beschwerdeführerin gemäß §§ 13 Abs. 3 und 10 Abs. 4b der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom , Sondernummer, idgF die Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum vom 23. April bis zum mit S 37.329,-- (als Nachforderung) festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen diesen Bescheid. Darin vertrat sie die Auffassung, daß § 10 Abs. 4b der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz nicht zur Anwendung komme, da dieser sich auf die Vorführung in Form von Filmprojektionen bzw. in Form von Fernsehbildprojektionen beziehe, wohingegen die Abspielung von Videokassetten in den Videokabinen der Beschwerdeführerin unter den Tatbestand des Betriebes einer "Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen (Tonband, Kompaktanlagen, Plattenspieler, FERNSEHER MIT VIDEO, CD-Player, Musikbox u.a.)" gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 der Lustbarkeitsabgabeordnung falle.
1.2. Mit Bescheid vom des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und die Abgabenvorschreibung der Behörde erster Instanz der Höhe nach bestätigt. Begründend wird in diesem Bescheid ausgeführt, daß die Beschwerdeführerin in der näher genannten Betriebsstätte in Linz sogenannte Videoeinzelkabinen mit je einer Sitzgelegenheit und je einem handelsüblichen Fernsehgerät eingerichtet habe, wobei die TV-Geräte von den jeweils korrespondierenden Videorecordern vom Kassenbereich aus überwacht, gesteuert und angespeist würden. In den Videokabinen könnten die Besucher die Vorführung von Laufbildern in Form von sogenannten Videospielfilmen gegen Leistung eines entsprechenden Entgeltes betrachten. Unter Berücksichtigung der im Abgabenzeitraum erzielten Bruttoeinnahmen in Höhe von S 268.750,-- sei nach Abzug der Mehrwertsteuer und der Lustbarkeitsabgabe selbst eine 20-prozentige Lustbarkeitsabgabe in Höhe von S 37.329,-- mit dem erstinstanzlichen Bescheid vorgeschrieben worden. Der gewerberechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe im Verfahren angegeben, daß die Kabinenmiete mit Benützung der Kabine des Videogerätes und des Fernsehers für Einzelkabinen S 50,--, für Doppelkabinen S 90,-- und die Filmleihgebühr zwischen S 20 und S 150,-- pro Film betrage. Für die Betrachtung des Videofilms in den sogenannten Videokabinen sei neben der Filmleihgebühr auch die Kabinenmiete zu entrichten.
§ 10 Abs. 4b der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz stelle einen spezifischen lustbarkeitsabgaberechtlichen Tatbestand der Vorführung von Laufbildern in Form von Fernsehbildprojektionen dar. Unter Hinweis auf "die Judikatur der Höchstgerichte" wird dargelegt, daß unter Filmvorführungen auch die Vorführung von Laufbildern und Filmwerken verstanden werden könne, die auf Videokassetten aufgezeichnet seien. Es liege demnach die Vorführung von Laufbildern vor, wenn zentral abgespielte Videofilme den Kunden in Einzelkabinen über Tragleitungen sichtbar gemacht werden (in diesem Zusammenhang wird auf ein Erkenntnis vom hingewiesen, wobei es sich offenbar um das hg. Erkenntnis mit der Zl. 89/15/0080 handelt). Die von der Beschwerdeführerin genannte Bestimmung des § 17 Abs. 1 Z 3 komme nur zum Tragen, wenn der Unternehmer Fernsehvideofilm-Aufführungen den Kunden oder Besuchern unentgeltlich ermögliche. Da im gegenständlichen Fall jedoch die Vorführungen ausschließlich gegen Entgelt ermöglicht würden, sei eine Pauschalabgabe schon rechtssystematisch nicht in Erwägung zu ziehen; weiters spreche § 15 Abs. 3 Lustbarkeitsabgabegesetz gegen die Einhebung einer Pauschalabgabe.
Im Falle der entgeltlichen Zulassung zu Fernsehvideofilm-Vorführungen hätte der Abgabepflichtige die Abgabe grundsätzlich in Form einer Kartenabgabe zu entrichten. Der Veranstalter hätte in diesem Zusammenhang der Abgabenbehörde grundsätzlich Eintrittskarten vorzulegen, die mit fortlaufender Nummer zu versehen und abzustempeln seien. Die Abgabenbehörde könne jedoch gemäß § 11 Abs. 4 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz in Einzelfällen Ausnahmen von diesen formalrechtlichen Bestimmungen gewähren und es sei im Beschwerdefall auch auf ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführerin von der Abgabebehörde auf die Vorlage entsprechender numerierter und gestempelter Eintrittskarten verzichtet worden. Abschließend wird sodann die rechnerische Ermittlung der Abgabenschuld dargestellt.
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde nach knapper Darstellung des Sachverhaltes und des Inhaltes der §§ 2 Abs. 2, 6 Abs. 1 Z 1 und 6 Abs. 2 Z 1 (gemeint offenbar: § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a; lit. b dieser Ziffer wird nicht wiedergegeben) des Oberösterreichischen Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 aus, daß im Beschwerdefall der Abgabepflichtige die Abgabe grundsätzlich in Form einer Kartenabgabe zu entrichten gehabt hätte, weil die Teilnahme an der Veranstaltung von einem Entgelt abhängig gemacht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei jedoch von der Landeshauptstadt Linz von diesen formalrechtlichen Bestimmungen bei der Kartenabgabe befreit worden. Nur bei Nichtvorliegen von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen sei die Pauschalabgabe heranzuziehen. Ausgenommen davon sei die Vorführung von Bildstreifen, da gemäß § 15 Abs. 3 Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 die Pauschalabgabe (zu ergänzen wohl: in diesem Fall) nicht an die Stelle der Kartenabgabe treten könne.
Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/15/0080 (gemeint ist das Erkenntnis vom mit der genannten Zahl), wird dargelegt, daß auch die Vorführung von Videokassetten unter den Begriff der Filmvorführung zu subsumieren sei.
Eine Pauschalabgabe nach dem Wert im Sinne des § 17 Oberösterreichisches Lustbarkeitsabgabegesetz komme nur dann zum Tragen, wenn die Voraussetzungen für eine Kartenabgabe nicht vorlägen. Gemäß § 6 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz sei eine Kartenabgabe einzuheben, da die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen abhängig gewesen sei. Im Beschwerdefall sei vor dem Eintritt in die Videokabinen an der Kassa der von den Kunden ausgesuchte Film anzugeben gewesen, woraufhin an der Kassa ein Ausweis mittels Kassastreifen bzw. in Form einer Rechnung ausgestellt worden sei, wobei die Höhe des zu entrichtenden Rechnungsbetrages auf Grund der unterschiedlichen Leihgebühren differiert habe. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin sei eine Befreiung von der formalrechtlichen Bestimmung des § 11 der Lustbarkeitsabgabeordnung gewährt worden; da die Beschwerdeführerin keine Lustbarkeitsabgabe für die Videokabinen erklärt und auch nicht entrichtet habe, sei die Kartenabgabe im Schätzungswege zu ermitteln und festzusetzen gewesen.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht, daß entgegen den Bestimmungen des Oberösterreichischen Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 sowie der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz für die von der Beschwerdeführerin angebotenen Lustbarkeiten keine Prozentualabgabe, sondern eine Pauschalabgabe festgesetzt werde, geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Oberösterreichischen Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979, LGBl. Nr. 74, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 51/1982 und 70/1983, lauten:
"§ 1
(1) Durch dieses Gesetz werden die Gemeinden ... verpflichtet, eine Abgabe für die Veranstaltung von Lustbarkeiten ... einzuheben.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Abgaben für sportliche Veranstaltungen (sportliche Vorführungen und Wettbewerbe) und für Abgaben für die Vorführung von Bildstreifen.
§ 2
Lustbarkeiten, die der Abgabe unterliegen
(1) ...
...
(4) Lustbarkeiten im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere folgende Veranstaltungen:
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1. | ... | |||||||||
2. | ... | |||||||||
... | ||||||||||
9. Vorführungen von Bildstreifen; | ||||||||||
... |
§ 6
Abgabenform
(1) Die Abgabe ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen und wird in einer der nachstehenden Formen eingehoben:
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1. | in der Form der Kartenabgabe (Prozentualabgabe), sofern und soweit die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen (Gutscheinen, Programmen, Bausteinen, Festabzeichen usw.) abhängig gemacht ist; | |||||||||
2. | in der Form der Pauschalabgabe (nach festen Sätzen) | |||||||||
a) | sofern und soweit die Veranstaltung ohne Eintrittskarten oder sonstige Ausweise zugänglich ist, | |||||||||
b) | an Stelle der Kartenabgabe, wenn jeder Teilnehmer zwar eine Eintrittskarte oder einen sonstigen Ausweis zu lösen hat, die Durchführung der Kartenabgabe jedoch nicht hinreichend überwacht werden kann oder für die Veranstaltung störend oder hindernd wirkt oder wenn durch die Pauschalabgabe ein höherer Abgabenertrag erzielt wird; | |||||||||
..." |
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"II. KARTENABGABE (PROZENTUALABGABE) |
§ 7
Bemessungsgrundlage
Die Kartenabgabe wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Unentgeltlich ausgegebene Karten bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe nach näherer Bestimmung des Gemeindeamtes (Magistrates) erbracht wird.
...
§ 11
Eintrittskarten
(1) Bei der Anmeldung (§ 4) der Lustbarkeit hat der Veranstalter die Karten, die dazu ausgegeben werden sollen, dem Gemeindeamt (Magistrat) vorzulegen.
(2) Die Karten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und Angaben über den Veranstalter, die Zeit, den Ort und die Art der Lustbarkeit sowie über das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit enthalten.
(3) Die Karten werden vom Gemeindeamt (Magistrat) abgestempelt.
(4) Das Gemeindeamt (der Magistrat) kann Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 2 in Einzelfällen gewähren. Außerdem kann ausnahmsweise von der Handhabung der Vorschrift des Abs. 3 abgesehen werden.
§ 12
Entwertung und Vorweis der Eintrittskarten
Der Veranstalter darf die Teilnahme an der Lustbarkeit nur gegen Vorweis und Entwertung der abgestempelten Karten gestatten. Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu belassen und von diesen dem mit der Prüfung beauftragten Organ der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 13
Nachweis, Entstehen und Fälligkeit der Abgabe
(1) Über die ausgegebenen Karten hat der Veranstalter für jede Veranstaltung einen fortlaufenden Nachweis zu führen, der zusammen mit den nicht ausgegebenen Karten dem Gemeindeamt (Magistrat) bei der längstens binnen einer Woche stattzufindenden Abrechnung vorzulegen ist. Karten, die für mehrere Lustbarkeiten Gültigkeit haben, sind längstens binnen einer Woche nach Fälligkeit des Abonnementpreises abzurechnen.
...
§ 15
Pauschalabgabe nach der Roheinnahme
...
(3) Die Pauschalabgabe darf bei der Vorführung von Bildstreifen nicht an Stelle der Kartenabgabe eingehoben werden."
2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz vom , in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung zuletzt geändert durch den Beschluß des Gemeinderates vom , lauten:
"§ 2
Lustbarkeiten, die der Abgabe unterliegen
Lustbarkeiten im Sinne des § 1 sind insbesonders folgende Veranstaltungen:
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1. | ... | |||||||||
5. | der Betrieb von Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen; | |||||||||
... | ||||||||||
9. | Vorführungen von Laufbildern; | |||||||||
... |
§ 6
Abgabenform
(1) Die Abgabe ist für jede Veranstaltung besonders zu berechnen und wird in einer der nachstehenden Formen eingehoben:
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1. | in der Form der Kartenabgabe (Prozentualabgabe), sofern und soweit die Teilnahme an der Veranstaltung von der Lösung von Eintrittskarten oder sonstigen Ausweisen (Gutscheinen, Programmen, Bausteinen, Festabzeichnen usw.) abhängig gemacht ist; | |||||||||
2. | in der Form der Pauschalabgabe (nach festen Sätzen) | |||||||||
a) | sofern und soweit die Veranstaltung ohne Eintrittskarten oder sonstige Ausweise zugänglich ist, | |||||||||
b) | an Stelle der Kartensteuer, wenn jeder Teilnehmer zwar eine Eintrittskarte oder einen sonstigen Ausweis zu lösen hat, die Durchführung der Kartensteuer jedoch nicht hinreichend überwacht werden kann oder für die Veranstaltung störend, oder hindernd wirkt oder wenn durch die Pauschalabgabe ein höherer Abgabenertrag erzielt wird; | |||||||||
..." |
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"II. KARTENABGABE (PROZENTUALABGABE) |
§ 7
Bemessungsgrundlage
Die Kartenabgabe wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Unentgeltlich ausgegebene Karten bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe nach näherer Bestimmung des Magistrates erbracht wird.
§ 10
Ausmaß der Abgabe
(1) Die Lustbarkeitsabgabe beträgt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, bei Ausgabe von Eintrittskarten 30 v.H. des Preises oder Entgeltes (§§ 8 und 9).
...
(4b) Für Vorführungen von Laufbildern
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1. | in Form von Filmprojektionen, sofern in der behördlichen Bewilligung der Fassungsraum mit maximal 70 Sitzplätzen festgelegt und die Filmbreite auf 8 bzw. 16 mm eingeschränkt wurde; | |||||||||
2. | in Form von Fernsehbildprojektionen | |||||||||
beträgt die Abgabe bei Ausgabe von Eintrittskarten 20 v.H. des Preises oder Entgeltes unter Ausschluß der Abgabe. |
(4c) Unter Jahresbruttoumsatz im Sinne dieser Abgabenordnung ist die Summe aller Preise oder Entgelte ohne jeden Abzug zu verstehen, die für die Zulassung zur Vorführung von Bildstreifen vereinnahmt werden.
Hat der Veranstalter von Filmvorführungen nicht während des ganzen Kalenderjahres Filmvorführungen dargeboten ...
...
§ 11
Eintrittskarten
(1) Bei der Anmeldung (§ 4) der Lustbarkeit hat der Veranstalter die Karten, die dazu ausgegeben werden sollen, dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz vorzulegen.
(2) Die Karten müssen mit fortlaufender Nummer versehen sein und Angaben über den Veranstalter, die Zeit, den Ort und die Art der Lustbarkeit sowie über das Entgelt oder die Unentgeltlichkeit enthalten.
(3) Die Karten werden vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz abgestempelt.
(4) Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz kann Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 2 in Einzelfällen gewähren. Außerdem kann ausnahmsweise von der Handhabung der Vorschrift des Abs. 3 abgesehen werden.
...
§ 15
Pauschalabgabe nach der Roheinnahme
(1) Die Pauschalabgabe nach der Roheinnahme beträgt, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der §§ 16 bis 20 zu berechnen ist, 25 v.H. der voraussichtlichen oder festgestellten Roheinnahme.
(2) Unter Roheinnahme ist die Summe der Vergütungen, die der Veranstalter von den Besuchern für die Zulassung zu der Veranstaltung erhält, nicht aber sonstige Einnahmen des Veranstalters, etwa aus der Verabreichung von Speisen oder Getränken, zu verstehen.
(3) Die Pauschalabgabe darf bei der Vorführung von Laufbildern im Sinne des § 10 Abs. 4a und 4b nicht an Stelle der Kartenabgabe eingehoben werden.
...
§ 17
Pauschalabgabe für den Betrieb von Apparaten
(1) Für den Betrieb
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1. | ... | |||||||||
3. | einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen (Tonband, Kompaktanlagen, Plattenspieler, Fernseher mit Video, CD-Player, Musikbox u.a.) | |||||||||
an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen ist eine Pauschalabgabe zu entrichten. |
(2) Die Abgabe beträgt ..."
Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom lautet § 10 Abs. 4b der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz wie folgt:
"(4b) Für Vorführung von Laufbildern u.ä.
1. in Form von Filmprojektionen, soferne in der behördlichen Bewilligung der Fassungsraum mit max.
70 Sitzplätzen festgelegt oder die Filmbreite auf 8 bzw. 16 mm eingeschränkt wurde;
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2. | in Form von Fernsehbild- oder Videofilmprojektionen; | |||||||||
3. | in Form von Fernsehbild- oder Videofilmvorführungen; | |||||||||
4. | in Form von sonstigen Bildprojektionen |
beträgt die Abgabe 20 v.H. des Preises oder Entgeltes unter Ausschluß der Abgabe."
2.3. Die Beschwerdeführerin bekämpft die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Abgabenvorschreibung insbesondere mit dem Argument, daß der von den Gemeindebehörden angewendete § 10 Abs. 4b im Beschwerdefall nicht zur Anwendung komme. Weder im Oberösterreichischen Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 noch in der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz werde der Begriff der Vorführung von Bildstreifen bzw. von Bildvorführungen näher definiert. In § 10 Abs. 4b werde zwischen Filmprojektionen je nach Fassungsraum und Filmbreite sowie FERNSEHBILDPROJEKTIONEN unterschieden. Im Falle der Verwendung eines Videorecorders liege jedoch keine Projektion vor. Hätte der Verordnungsgeber die Vorführung von Laufbildern mittels Videorecorder und Fernsehgerät durch eine Prozentualabgabe erfassen wollen, wäre es ihm zumutbar gewesen, diese technische Art der Vorführung in die entsprechende Bestimmung der Lustbarkeitsabgabeordnung aufzunehmen. Da der Verordnungsgeber im nachfolgenden § 17 ausdrücklich das Abspielen von Filmen mittels Videorecorder und Fernseher der Pauschalabgabe unterstellt habe und somit zwischen den verschiedenen technischen Vorführungsmethoden unterschieden habe, sei eine Unterstellung der technisch nicht der Fernsehprojektion zuzuordnenden Vorführung von Laufbildern mittels Videorecorder unter § 10 Abs. 4b der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz unzulässig.
2.4. Die Beschwerdeführerin ist mit diesem Vorbringen grundsätzlich insofern im Recht, als § 10 Abs. 4b der Lustbarkeitsabgabeordnung - in Abweichung vom Text des Oberösterreichischen Lustbarkeitsabgabegesetzes 1979 - in der Fassung vor dem Beschluß des Gemeinderats der Landeshauptstadt Linz vom nur bestimmte Formen der "Vorführung von Bildstreifen" (so der Wortlaut des Gesetzes) erfaßt.
§ 10 Abs. 4b der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz (in der Fassung vor der Änderung 1992) sieht eine Kartenabgabe in der Höhe von 20 v.H. des Preises oder Entgeltes für zwei bestimmte Formen der "Vorführung von Laufbildern" vor.
Erfaßt ist einerseits die "Vorführung von Laufbildern", "in Form von Filmprojektionen, sofern in der behördlichen Bewilligung der Fassungsraum mit maximal 70 Sitzplätzen festgelegt oder die Filmbreite auf 8 bzw. 16 mm eingeschränkt" wurde, andererseits die "Vorführung von Laufbildern" in Form von Fernsehbildprojektionen.
Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, daß die Vorführung von Filmen mittels Videorecorder unter keine der beiden Ziffern des § 10 Abs. 4b der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz in der Fassung vor dem Beschluß des Gemeinderats der Landeshauptstadt Linz vom subsumiert werden kann, da dabei keine Projektion eines Filmes oder Fernsehbildes erfolgt. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung damit begründet, daß auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Vorführung von Filmen, die auf Videokassetten aufgezeichnet sind, unter den Begriff der Vorführung von Filmen zu subsumieren sei, übersieht sie, daß im Beschwerdefall nicht der Begriff der Vorführung von Filmen auszulegen ist, da § 10 Abs. 4b der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz in der genannten Fassung nicht diesen Begriff verwendet, sondern (nur) die dargestellten (bestimmten) Formen der Vorführung erfaßt und damit nicht jegliche Form der Filmvorführung. Erst mit dem Beschluß vom wurde § 10 Abs. 4b dahingehend ergänzt, daß auch die "Fernsehbild- oder Videovorführungen" als solche erfaßt sind.
Ausgehend von der Tatsache, daß § 10 Abs. 4b Lustbarkeitsabgabeordnung in der Fassung vor dem Beschluß des Gemeinderats der Landeshauptstadt Linz vom nur Filmprojektionen bzw. Fernsehbildprojektionen erfaßt, ergibt sich jedoch im Hinblick darauf, daß § 15 Abs. 3 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadt Linz seinen Anwendungsbereich durch einen Verweis auf § 4 Abs. 4a und 4b umschreibt, daß das Verbot der Einhebung einer Pauschalabgabe bei der Vorführung von Laufbildern bis zum Inkrafttreten des genannten Beschlusses ebenfalls nur bei der Vorführung in Form von Filmprojektionen bzw. in Form von Fernsehbildprojektionen gemäß § 10 Abs. 4b Z 1 und 2 der Lustbarkeitsabgabeordnung zum Tragen kommt. Die belangte Behörde ist daher einerseits zu Unrecht davon ausgegangen, daß für die gegenständlichen Videovorführungen § 10 Abs. 4b der Lustbarkeitsabgabeordnung zum Tragen kommt, und hat andererseits ihre Annahme, daß die Einhebung einer Pauschalabgabe ausgeschlossen sei, nicht zutreffend begründet. Die belangte Behörde hat sich nicht auf § 15 Abs. 3 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz berufen, sondern auf § 15 Abs. 3 des Oö Lustbarkeitsabgabegesetzes. Eine unmittelbare Berufung auf das gemäß § 8 Abs. 1 und 5 F-VG ergangene Gesetz scheidet aber im Falle eines Widerspruches zwischen der Verordnung und dem Gesetz aus; Grundlage für die Abgabenvorschreibung nach einer Verordnung der Gemeinde aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 5 F-VG (diese ist im Beschwerdefall maßgeblich, da mit der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz die vom Bundesgesetzgeber in § 15 Abs. 3 Z 1 FAG 1993 und 1997, vgl. früher § 15 Abs. 3 Z 1 FAG 1979, erteilte Ermächtigung überschritten wird) ist zunächst die Verordnung, nicht das Landesgesetz. Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, inwieweit vom Landesgesetzgeber geschaffene generelle Normen (wie etwa das Verbot der Einhebung einer Pauschalabgabe in bestimmten Fällen), die auf § 8 Abs. 1 F-VG gestützt werden können, auch dann anzuwenden sind, wenn sie vom Verordnungsgeber nicht wiederholt werden, und inwieweit im vorliegenden Fall durch die vom Landesgesetz abweichende Formulierung in § 15 Abs. 3 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz die allfällige ergänzende Heranziehung des § 15 Abs. 3 des Landesgesetzes ausgeschlossen wird. Auch wenn man die Lustbarkeitsabgabenordnung der Landeshauptstadt Linz so zu verstehen hat, daß sie § 15 Abs. 3 des Oö Lustbarkeitsabgabegesetzes nicht vollständig übernommen hat und für bestimmte Filmvorführungen durchaus eine Pauschalabgabe zulässig wäre, ist für den Standpunkt der Beschwerdeführerin noch nichts gewonnen. In diesem Falle ist an Hand der Lustbarkeitsabgabeordnung zu beurteilen, ob die Einhebung einer Pauschalabgabe im vorliegenden Fall in Betracht kommt. Die Berufung auf § 15 Abs. 3 des Oö Lustbarkeitsabgabegesetzes stellte sich im Hinblick auf die abweichenden Regelungen der Lustbarkeitsabgabeordnung als rechtswidrig dar. Da jedoch - wie unter 2.6. dargelegt wird - auch bei ausschließlicher Anwendung der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz die Vorschreibung einer Pauschalabgabe im Beschwerdefall nicht in Betracht kam, ergäbe sich auch aus der Anwendung des § 15 Abs. 3 des Oö Lustbarkeitsabgabegesetzes keine den Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten verletzende Rechtswidrigkeit.
2.5. Die Beschwerdeführerin hat sich gegen die gegenständliche Abgabenvorschreibung mit dem Argument gewendet, daß § 17 Abs. 1 Z 3 der Lustbarkeitsabgabeordnung eingreife. Diese Auffassung der Beschwerdeführerin ist jedoch unzutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich insoweit der in der Gegenschrift der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz enthaltenen systematischen und entstehungsgeschichtlichen Überlegung an, der zufolge die Erwähnung der "Fernseher mit Video" (seit dem Beschluß des Gemeinderates der Stadt Linz vom ) lediglich eine Verdeutlichung des in § 17 Abs. 1 Z 3 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz genannten generellen Tatbestandes des Betriebes einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen darstellt. Die Bestimmung kann nicht für die Vorführung von Filmen mittels Videorecorders ganz allgemein angewendet werden und kommt daher für die gegenständlichen Videovorführungen nicht zum Tragen. Vor allem unterscheidet sich die entgeltliche Vermietung von Kabinen und Vorführung von Filmen sachverhaltsmäßig von dem in § 17 Abs. 1 Z 3 der Lustbarkeitsabgabeordnung geregelten Betrieb der dort genannten Apparate an jedermann zugänglichen Orten. Die Filmvorführungen werden nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde durch das Personal der Beschwerdeführerin durch die Steuerung der Videorecorder jeweils individuell nach Auswahl des Filmes und Bezahlung durch den Kunden ermöglicht. Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Z 3 der Lustbarkeitsabgabeordnung ist damit nicht erfüllt.
2.6. Aus dem Umstand, daß für die gegenständlichen Videovorführungen § 10 Abs. 4b und § 15 Abs. 3 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz nicht zur Anwendung kommen, folgt - selbst unter der Annahme, daß auch § 15 Abs. 3 des Oö Lustbarkeitsabgabegesetzes nicht unmittelbar herangezogen werden kann - jedoch noch nicht, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt worden wäre.
Da die Vorführung von Videofilmen - wie auch von der Beschwerdeführerin außer Streit gestellt wurde - jedenfalls eine Lustbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz darstellt, kommt - mangels Einschlägigkeit anderer Spezialtatbestände - im Beschwerdefall - sofern nicht die Einhebung einer Pauschalbgabe zulässig ist - § 10 Abs. 1 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz zur Anwendung. Gemäß § 10 Abs. 1 beträgt die Lustbarkeitsabgabe bei Ausgabe von Eintrittskarten 30 v.H. des Preises oder Entgeltes.
Da im Beschwerdefall die Abgabe nicht für eine Veranstaltung zu entrichten ist, zu der jeweils mehrere Personen Zutritt haben, sondern die Vermietung der Kabinen und das Vorführen eines - jeweils anderen - Filmes je für sich als eine Veranstaltung zu sehen ist, liegen im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 2 lit. b der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz nicht vor.
Da andererseits der Zutritt zu den Kabinen von der Ausstellung der Rechnung abhängig ist, die als sonstiger Ausweis im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz angesehen werden kann, greift auch § 6 Abs. 1 Z 2 lit a der Lustbarkeitsabgabeordnung nicht ein und war die Annahme der belangten Behörde, daß eine Kartenabgabe zu verrechnen sei, im Ergebnis zutreffend. Daß die Gemeindebehörden nicht den zutreffenden Abgabensatz nach § 10 Abs. 1 (30 v.H.) angewendet haben, sondern gemäß § 10 Abs. 4b der Lustbarkeitsabgabeordnung eine Abgabe in der Höhe von 20 v.H. des Entgeltes vorgeschrieben haben, verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten.
2.7. Der Verwaltungsgerichtshof kann zwar der Argumentation der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Gewährung von Erleichterungen hinsichtlich der Kartenausgabe nicht folgen (nach § 11 Abs. 4 des Oö Lustbarkeitsabgabegesetzes und dem wortgleichen § 11 Abs. 4 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz kann nur von der Anwendung des § 11 Abs. 2 und des § 11 Abs. 3 des Gesetzes bzw. der Verordnung abgesehen werden, nicht jedoch von der Ausgabe der Karten selbst); unabhängig davon, ob man die Vermietung und Vorführung eines Videofilms für sich als Veranstaltung versteht oder - wie dies offenbar die belangte Behörde getan hat - die Gesamtheit der Vorführungen dem Veranstaltungsbegriff unterstellt, ergibt sich jedoch aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführerin gegenüber - wenn auch praeter legem - von der Anwendung des § 11 (zur Gänze) abgesehen wurde, noch nicht, daß damit auch die Einhebung der Abgabe grundsätzlich unzulässig würde. Wenngleich in Fällen wie dem vorliegenden, in dem das Eintreten der Sachverhaltsvoraussetzungen für eine Schätzung der Grundlagen der Abgabenverwaltung im Sinne des § 145 Oö LAO, LGBl. Nr. 107/1996, nicht zuletzt auf das Handeln der Behörde zurückgeht (die im vorliegenden Fall das Absehen von der Kartenausgabe akzeptiert hat), sowohl das Vorliegen der Schätzungsbefugnis im Hinblick auf die Verursachung des Eintretens der Schätzungsvoraussetzungen durch die Behörde nicht ohne weiteres angenommen werden kann und auch bei der Schätzung selbst (§ 145 Abs. 1 zweiter Satz Oö LAO) das Risiko nicht einseitig auf den Abgabepflichtigen verlagert werden kann, bestehen aus dem Blickpunkt des vorliegenden Falles keine Bedenken dagegen, daß die Gemeindebehörden und die belangte Behörde im Hinblick auf das Fehlen gesonderter Aufzeichnungen durch die Beschwerdeführerin über die Einnahmen aus der Vermietung der Kabinen und Vorführung der Videocassetten von der Befugnis zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabeneinhebung ausgegangen sind. Gegen die von der Behörde vorgenommene Schätzung der Einnahmen aus der Vorführung der Filme bzw. der Kabinenvermietung hat die Beschwerdeführerin überdies weder auf Verwaltungsebene noch in der Beschwerde etwas vorgebracht (die Beschwerdeführerin hat die Abgabenvorschreibung vornehmlich mit dem Argument bekämpft, daß § 17 Abs. 1 Z 3 der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz eingreife). Es ergibt sich für den Verwaltungsgerichtshof aus den vorgelegten Akten auch kein Anhaltspunkt, daß der bei der belangten Behörde bekämpfte Gemeindebescheid insofern an einer Rechtswidrigkeit litte, die von der belangten Behörde wahrzunehmen gewesen wäre.
2.8. Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführerin aufgrund der verfehlten Rechtsansicht der Gemeindebehörden die Abgabe mit einem niedrigeren Prozentsatz vorgeschrieben wurde als nach der der Lustbarkeitsabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz zulässig gewesen wäre, wurde die Beschwerdeführerin durch die Bestätigung dieses Abgabenbescheides durch die belangte Behörde nicht in ihren Rechten verletzt.
2.9. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.